Verfügungen (Praxis) Flashcards

1
Q

Worum geht es bei der praktischen Umsetzung von Ermittlungen?

A

Wie die beabsichtigten Ermittlungsschritte im Verfügungswege initiiert werden.

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2
Q

Woran orientiert sich die Rechtsanwendung immer?

A

Am Gesetzeswortlaut.
Zuerst sollte daher die gesetzliche Vorschrift, auf der die beabsichtigte Maßnahme beruht, betrachtet werden.
Idealerweise sollte die zu verfassende Verfügung alle in der Norm genannten VSSen begründen.

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3
Q

Was ist die betreffende Vorschrift, wenn der StA die Wohnung und sonstige Sachen durch die Polizei durchsuchen lassen will?

A

§ 102 StPO

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4
Q

Was kann der StA gemäß § 102 StPO veranlassen?

A

Er kann bei demjenigen, der als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vornehmen lassen.

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5
Q

Wer ist zuständig für die Anordnung einer Durchsuchung beim Beschuldigten?

A

§ 105 StPO: Grds. der Ermittlungsrichter.
Ausnahmsweise (Gefahr im Verzug) der Staatsanwalt und seine Ermittlungspersonen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 162 I StPO.

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6
Q

Was folgt aus der Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für die Verfügung?

A

Die Verfügung des StA muss einen Antrag an den Ermittlungsrichter enthalten, die Durchsuchung anzuordnen.

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7
Q

Was ist bei der Verfügung eines Durchsuchungsbeschlusses zu beachten?

A

Die Akten müssen zum zuständigen Ermittlungsrichter (externe Verfügung), ggü dem wiederum ein Antrag gestellt werden muss. Dieser Antrag sollte sämtliche VSSen des § 102 StPO begründen (Tatverdacht, Beschuldigteneigenschaft des Betroffenen, Vermutung der Auffindung von Beweismitteln).

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8
Q

Ist es rechtlich möglich in der Verfügung eines Durchsuchungsbeschlusses gleich die Beschlagnahme der Beweismittel gem. § 98 StPO mit zu beantragen?

A

Nein.
Begründung:
1. Der in Beschlag zu nehmende Gegenstand kann noch gar nicht eindeutig bezeichnet werden.
2. Eine Beschlagnahme ist nur dann nötig, wenn der Betroffene mit der Wegnahme der Sache durch die Polizei nicht einverstanden ist. Ist er es doch, ist eine Sicherstellung gem. § 94 I StPO gegeben und die Beschlagnahmeanordnung überflüssig.

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9
Q

Wie ist ein Durchsuchungsbeschluss zu verfügen?

A

Az

Vfg.

  1. 2 Wochen GENAU
  2. U. m. A.
    dem Amtsgericht
    - Ermittlungsrichter -
    in Kiel
    mit dem Antrag übersandt, gem. § 102 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- einschließlich aller Nebenräume nebst Kfz des Beschuldigten
    Michael Mustermann, geb. 13.01.1969 in Hamburg,
    Musterstraße 14, 24109 Kiel
    anzuordnen.

Der Beschuldigte ist verdächtig, am 01.06.2023 in der Parkstraße 14 in Kiel einen Wohnungseinbruchdiebstahl begangen und dabei ein iPad entwendet zu haben.
Die Durchsuchung dient der Auffindung von Beweismitteln, insbesondere des entwendeten Blu-Ray-Players.
Im Hinblick auf die Strafandrohung des § 244 StGB erscheint diese Maßnahme auch nicht als unverhältnismäßig.

Kiel, 01.07.2023
Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht

G
Staatsanwältin

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10
Q

Wozu dient die Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls?

A

dazu den einer Straftat Beschuldigten in Untersuchungshaft zu nehmen, um sich seiner Person bis zur Rechtskraft eines diesbezüglichen Urteils zu versichern (Fluchtgefahr), um den Untersuchungserfolg durch Einwirkung des Beschuldigten nicht zu gefährden (Verdunklungsgefahr) oder um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten des Beschuldigten zu schützen (WH-Gefahr).

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11
Q

Wo sind die VSSen des Untersuchungshaftbefehls geregelt?

A

§ 112 I StPO

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12
Q

Was sind die 3 VSSen eines U-Haftbefehls?

A
  1. dringender Tatverdacht
  2. Haftgrund
  3. Keine UnVHMK
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13
Q

Wann besteht dringender Tatverdacht?

A

Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist.

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14
Q

Welche Haftgründe kommen infrage?

A
  • § 112 II
  • § 112 III
  • § 112a I
  • § 127b
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15
Q

Wo ist der Grundsatz der VHMK geregelt?

A

§ 113 und § 116 StPO

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16
Q

Wer ist zuständig für die Anordnung eines Untersuchungshaftbefehls?

A

Der Ermittlungsrichter, § 114 I StPO

17
Q

Was ist bei der Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls per Verfügung durch die StA beim zuständigen Ermittlungsrichter zu beachten?

A

Gem. § 114 II StPO muss der Haftbefehl beinhalten:
- der Beschuldigte
- die Tat, derer er dringend verdächtig ist
- Zeit und Ort der Begehung der Tat
- die gesetzlichen Merkmale der Straftat
- die anzuwendenden Strafvorschriften
- der Haftgrund
- die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben

Der dem Haftbefehl zugrunde liegende Antrag sollte daher idealerweise denselben Anforderungen genügen.

18
Q

Wie ist die Verfügung aufgebaut?

A
  1. U. m. A. - Teil (die Akten werden von Hand zu Hand überbracht und nicht auf dem Postweg verschickt)
  2. Nach dem U. m. A. - Teil folgt der von § 114 II StPO geforderte Inhalt (Inhalt Haftbefehl). Dieser schließt mit den anzuwendenden Strafvorschriften.
  3. Anschließend kommen die VSSen gem. § 112 I StPO (VSSen Haftbefehl).
19
Q

Teil 1: U. m. A. - Teil

A

Az EILT! VON HAND ZU HAND

Vfg.

  1. 3 Tage GENAU
  2. U. m. A.
    dem Amtsgericht
    - Ermittlungsrichter -
    in Kiel
    mit dem Antrag übersandt, gegen den Beschuldigten
    A., geb. …
    Anschrift
    Untersuchungshaft anzuordnen.
20
Q

Teil 2: § 114 II StPO: Inhalt Haftbefehl

A

Der Beschuldigte ist dringend verdächtig,
in Kiel
am 01.06.2023
mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen.

Am 01.06.2023 gegen 17 Uhr entriss der Beschuldigte dem Zeugen Hoffmann in der Holstenstraße in Kiel trotz dessen heftiger Gegenwehr die Brieftasche. Hierin befand sich die vollständige Rente des Geschädigten in Höhe von 1000€, die dieser kurz zuvor von der Bank abgehoben hatte. Der Beschuldigte handelte, um den Geldbetrag für sich zu behalten.
Anzuwendende Strafvorschrift: § 249 I StGB

21
Q

Teil 3: § 112 I StPO: VSSen des Haftbefehls

A

Der Beschuldigte ist der oben beschriebenen Tat dringend verdächtig aufgrund der Bekundungen des Zeugen Hoffmann. Dieser hat die Tat vor der Polizei in glaubhafter Weise beschrieben und den Beschuldigten im Rahmen einer sequenziellen Wahllichtbildvorlage sicher wieder erkannt.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 II Nr. 2 StPO). Obwohl der Beschuldigte deutscher Staatsangehöriger ist, verfügt er über starke familiäre und freundschaftliche Kontakte in die Türkei. Es ist bekannt, dass der Beschuldigte, der von den gegen ihn geführten Ermittlungen Kenntnis hat, in der Zeit nach der Tat diverse Male Telefongespräche in die Türkei führte und Geld dorthin überwies. Er verfügt über keine nennenswerten hiesigen familiären oder sozialen Bindungen. Es ist zu befürchten, dass der Beschuldigte die Zeit bis zur Hauptverhandlung nutzen wird, um sich den deutschen Strafverfolgungsbehörden zu entziehen und sich im Ausland eine neue Existenz aufzubauen. Zu erwähnen bleibt, dass der Beschuldigte bereits zweimal strafrechtlich unter anderem wegen Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und diesmal mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen hat, was ebenfalls für den Haftgrund der Fluchtgefahr spricht.
In Anbetracht des Verbrechenscharakters der Tat und der zu erwartenden Strafe ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.

Kiel, 03.06.2023
Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht

G
Staatsanwaltin