Erhebung der öffentlichen Klage Flashcards

1
Q

Wann muss die öffentliche Klage erhoben werden?

A

Wenn hinreichender Tatverdacht vorliegt und keine Kompletteinstellung vorgenommen werden soll.

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2
Q

In welchen zwei Schritten erfolgt die Erhebung der öffentlichen Klage?

A
  1. Fertigung der Begleitverfügung
  2. Fertigung der Anklageschrift/ des Strafbefehls/ oder eines anderen Antrags
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3
Q

Welchen Zweck hat die Begleitverfügung?

A

Sie soll das Verfahren in das Zwischenverfahren bringen, vgl. §§ 169a, 199 StPO, und die Durchführung der Hauptverhandlung ermöglichen.

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4
Q

Was ist Inhalt der Begleitverfügung?

A
  • (Teil-) Einstellungen
  • Nebenentscheidungen (Asservatenentscheidungen, Erfordern von Beiakten)
  • Nebenanträge (Beantragung eines U-Haftbefehls, Bestellung eines Pflichtverteidigers)
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5
Q

Mit welchem Satz beginnt die Begleitverfügung?

A

“Die Ermittlungen sind abgeschlossen”, § 169a StPO

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6
Q

Was ist der Abschlussvermerk?

A

Der Verfügungspunkt, den § 169a StPO verlangt (“Die Ermittlungen sind abgeschlossen”).

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7
Q

Ist der Abschlussvermerk eine Prozessvoraussetzung?

A

Nein

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8
Q

Welche Konsequenz hat der Zeitpunkt der Begleitverfügung?

A

Der Ermittlungsteil wird vom Entschließungsteil getrennt. Von jetzt an besteht für einen Verteidiger ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht (§ 147 II StPO) und dem StA ist die unmittelbare Verfahrensherrschaft entzogen. Einstellungen können ohne Zurücknahme der Anklage nicht mehr durch die StA verfügt werden.

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9
Q

Was ist die Entschließung der Staatsanwaltschaft?

A

(Der Abschluss des Ermittlungsverfahrens,) wenn die StA die Ermittlungen entweder einstellt oder den Abschluss der Ermittlungen verfügt (§ 169a StPO) und öffentliche Klage erhebt (§ 170 I StPO).

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10
Q

Wann ist die StA nicht mehr Herrin des Ermittlungsverfahrens?

A

Mit Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Erhebung der öffentlichen Klage (= Fertigung der Begleitverfügung und der Anklageschrift)

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11
Q

Was kann beantragt werden, falls nicht Anklage erhoben werden soll?

A

Es kann der Erlass eines Strafbefehls oder die Behandlung im beschleunigten Verfahren beantragt werden.

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12
Q

weiter bei Rn. 209

A
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