Bescheid Flashcards
Wann besteht eine Bescheidungspflicht?
wenn ein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage vorliegt
Was gilt hinsichtlich des Inhalts des Bescheids?
Die Begründung darf sich nicht auf allgemeine, nichts sagende Redewendungen beschränken, Nr. 89 II RiStBV. Vielmehr soll angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet.
Wie wird der Inhalt des Bescheids hinreichend begründet?
Durch ein Anführen der Gründe, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B.
- die angezeigte Handlung fällt unter kein Strafgesetz
- die Strafverfolgung ist verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig
- es besteht kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung
- bei Opportunitätsentscheidungen
Was gilt hinsichtlich der Zeitformen?
- SV (das, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird): Imperfekt (“Am Abend des 01.02.2023 begab sich der Beschuldigte in die Verkaufsräume der Firma X und entwendete dort sechs Packungen Zigaretten, um diese ohne dafür zu bezahlen für sich zu verwenden”)
- Prozessgeschichte (inkl. Ermittlungshandlungen durch die Polizei): Perfekt (“Strafantrag ist gestellt worden”)
- Aussagen von Zeugen: Perfekt
- zusammenfassende rechtliche Feststellungen: Perfekt (“Der Beschuldigte hat sich wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall hinreichend verdächtig gemacht”)
- das Vorbringen des Beschuldigten: Präsens (“Der Beschuldigte lässt sich ein, am Tattage in München gewesen zu sein. Er gibt an, gegen den Antragsteller seinerseits eine Forderung in gleicher Höhe zu haben.”)
Was wird aus Sicht der StA geprüft und was nicht?
ob hinreichender Tatverdacht besteht bzw. ob der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist; nicht: ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat oder einer Straftat schuldig ist (dies prüft das Gericht im Hauptverfahren)
Wie ist ein Einstellungsbescheid zu formulieren?
- Betreff
- Einleitung
- Bezug
- rechtliche + tatsächliche Gründe, aus denen die Einstellung erfolgt ist (TBMe der jeweiligen Norm + rechtliche Ablehnungsgründe)
Einstellungsbescheid
Adressat (Meier)
- Ermittlungsverfahren gegen Hartmut Schlegel in Kiel
wegen des Verdachts der Nötigung und weiterer Taten - Ihr Strafantrag vom 01.02.2023
Sehr geehrter Herr Meier,
3. ich habe Ihren Strafantrag geprüft.
Die Staatsanwaltschaft erhebt nur dann die öffentliche Klage, wenn der Beschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist, also wenn seine Verurteilung in einer möglichen Hauptverhandlung wahrscheinlich ist (§§ 170 I, 203 StPO). Dies ist hier nicht der Fall.
- Zweifelhaft ist hier schon, ob eine Nötigung, eine Gefährdung des Straßenverkehrs oder ein - ebenfalls denkbarer - gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr tatbestandlich gegeben ist, weil aus dem äußeren Geschehen nicht auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten geschlossen und auch der Grad der eingetretenen Gefahr nicht genau bestimmt werden kann.
Ich habe daher das Verfahren gem. § 170 II StPO eingestellt.
- Belehrung -
Mit freundlichen Grüßen
G
Staatsanwältin
Was ist ein Nichteinleitungsbescheid?
Ein Bescheid in Vorprüfungs-/ Anzeigensachen. Es ist nicht ermittelt worden. Daher ist dem Beschuldigten auch kein rechtliches Gehör angeboten worden. Im Betreff ist nicht vom “Ermittlungsverfahren” die Rede, sondern von “Strafanzeige/ Strafantrag wegen…” und das Ermittlungsverfahren ist nicht “eingestellt” worden, sondern es ist “nicht eingeleitet” worden.
Formulierung
Adressat (Meier)
Ihr STRAFANTRAG vom 01.02.2023 gegen Hartmut Schlegel in Kiel
wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs
(hier: Vorfall vom 01.02.2023)
Sehr geehrter Herr Meier,
ich habe Ihren Strafantrag geprüft.
Gemäß §§ 152 II, 160 I StPO leitet die Staatsanwaltschaft nur dann ein förmliches Ermittlungsverfahren ein, wenn ZUREICHENDE TATSÄCHLICHE ANHALTSPUNKTE FÜR STRAFTATEN vorgetragen werden oder sonst ersichtlich sind. Diesen Anforderungen genügt Ihr Strafantrag - noch - nicht.
Insbesondere ist der TATBESTAND der Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB NICHT ERFÜLLT.
…
Aus diesen Gründen habe ich gem. § 152 II iVm § 170 II StPO davon abgesehen, ein förmliches Ermittlungsverfahren EINZULEITEN.
- Belehrung -
Mit freundlichen Grüßen
G
Staatsanwältin
Wonach erfolgt die Einstellung und Verweisung auf den Privatklageweg?
Die Einstellung basiert auf § 170 II StPO unter dem Gesichtspunkt des Verfahrenshindernisses wegen fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung (§ 376 StPO). Es ist keine Belehrung zu erteilen weil gem. § 172 II aE StPO das Klageerzwingungsverfahren ausgeschlossen ist. Die Einstellung erfolgt damit grds. den oben dargestellten Regeln einer Einstellung ohne Rechtsbelehrung. Allerding muss der Antragsteller über die Möglichkeit des Privatklageverfahrens in Kenntnis gesetzt werden.
Wie sieht so ein Einstellungsbescheid aus?
Adressat (Meier)
Ermittlungsverfahren gegen Hartmut Schlegel in Kiel
wegen des Verdachts der Sachbeschädigung
Ihr Strafantrag vom 01.02.2023
(hier: Eintreten der Tür Ihrer Schrebergarten)
Sehr geehrter Herr Meier,
ich habe Ihren Strafantrag geprüft.
Einzig in Betracht kommendes verletztes Strafgesetz ist eine Sachbeschädigung gem. §§ 303, 303c StGB. Hierbei handelt es sich um ein Delikt, welches der Gesetzgeber als sog. Privatklagedelikt ausgestaltet hat (§ 374 I Nr. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft erhebt bei Privatklagedelikten nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Das ist der Fall, wenn durch die tat der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Ausmaß der Rechtsverletzung begründet vorliegend kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Ich habe daher gem. § 170 II iVm §§ 374, 376 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen und stelle anheim, gegebenenfalls gegen den Beschuldigten auf dem dafür vorgesehenen Wege der PRIVATKLAGE vorzugehen, falls Sie eine Bestrafung wegen des von Ihnen angezeigten Sachverhalts erreichen wollen.
Der Erhebung der Privatklage muss in aller Regel eine SÜHNEVERHANDLUNG vorausgehen. Nähere Auskünfte hierüber erteilt die SCHIEDSPERSON, in deren Bezirk der Beschuldigte wohnt. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche werden durch diese Entscheidung nicht berührt.
Mit freundlichen Grüßen
G
Staatsanwältin