Tierische Nebenprodukte Flashcards
Historie der Tierkörperbeseitigung
Die hygienischen Gefahren, die von toten Tieren allgemein für die Umwelt und
insbesondere für die Seuchenverschleppung und damit für die Gesundheit von
Mensch und Tier ausgehen können, sind seit langem bewusst.
Eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr wurde erst im 20. Jahrhundert durch die
ätiologischen Erkenntnisse über die Entstehung von Tierseuchen sowie durch die
Schaffung verfassungsrechtlicher Grundlagen möglich.
Was war vorher?
- > Abdeckerei und Wasenplätze (erste Erwähnungen im 12./13. Jh.)
- > Halbmeisterei (17. Jh., Gewinnung verschiedener Produkte aus ganzem Tierkörper)
- > Später durften in bestimmten Gebieten die Tierkörper vom Besitzer vergraben werden
im Verlauf des 19. Jh. wurden die Abdeckereien professioneller
à Abdecker wurden angestellt
à Tierkörper wurden mit Hitze behandelt
Wann kam das Tierkadavergesetz?
Die Pflicht zur unschädlichen Beseitigung wurde reichsgesetzlich durch das
Gesetz betr. der Beseitigung von Tierkadavern (Tierkadavergesetz) vom
17.6.1911 begründet, die Beseitigungsverfahren wurden aber noch nicht
vereinheitlicht, und das Vergraben von Tierkörpern blieb die häufigsten Form der
Beseitigung (auch möglich war Kochen oder Dämpfen, trockene Destillation, Verbrennung, chemische
Behandlung).
Was ist die thermische Sterilisation und was hängt mit ihr zusammen?
Die thermische Sterilisation wurde zuerst für alle TBA mit dem Gesetz zur
Tierkörperbeseitigung vom 01.02.1939 vorgeschrieben, verbunden mit dem
Ziel, dabei wirtschaftlich verwertbare Produkte wie Tiermehl und Tierfett
herzustellen. Die mit dem Gesetz von 1939 erstmalig vorgeschriebene hohe
Erhitzungstemperatur (130°C bei erhöhtem Druck) richtete sich an der
Empfindlichkeit der Milzbrandsporen aus.
Nenne den Grundsatz der Tierkörperbeseitigung
Bei jeder Beseitigung von Tierkörpern und Erzeugnissen in- und außerhalb
von TBA ist folgender Grundsatz einzuhalten:
(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass
1. Die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer
Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet,
2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer
Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt,
3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,
4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder gestört
werden.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Städtebaues sind bei Einrichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zu wahren.
Bei jeder Beseitigung von Tierkörpern und Erzeugnissen in- und
außerhalb von TBA ist folgender Grundsatz einzuhalten:
(2.) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten dürfen
Erzeugnisse zum Verzehr für Menschen nicht gewonnen werden.
Was passierte im Zuge der BSE-Krise? (historisch)
1976 Tierkörperbeseitigungsgesetz
• Im Zuge der BSE-Krise wurde schließlich für die gesamte EU durch die
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 das deutsche
Erhitzungsverfahren vorgeschrieben und die Verwertung der Produkte und die
Kategorisierung von „tierischen Nebenprodukten“ neu geregelt. Das deutsche
TierKBG von 1976 wurde durch das Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 ersetzt.
Definition tierische Nebenprodukte:
VO (EG) Nr. 1069/2009
• Art. 3 Definitionen
VO (EG) Nr. 1069/2009
• Art. 3 Definitionen
– Tierische Nebenprodukte:
Ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen
Ursprungs bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
– Folgeprodukte:
Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen,
Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte
aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden
Definition tierische Nebenprodukte:
VO (EG) Nr. 1069/2009
Art. 2 Geltungsbereich
VO (EG) Nr. 1069/2009
Art. 2 Geltungsbereich
(1) Diese VO gilt für
a) TNP und Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht
vom Verzehr ausgeschlossen sind
b) Genusstaugliche Produkte tierischen Ursprungs, die aufgrund
einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist,
von der Lebensmittelkette ausgeschlossen und für andere Zwecke
als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
Wie werden TNP eingestuft?
TNP sind nach dem Grad der von ihnen
ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von
Mensch und Tier in spezifische Kategorien
einzustufen
-> Je nach seuchenhygienischen
(nicht ausschließlich zoonotischem!) Gefährdungspotential
werden sie in
3 Kategorien eingeteilt
Nenne die 3 Kategorien der TNP
Kategorie 1 Nicht-Nutztiere, BSE-Material -> Nur zur Entsorgung Kategorie 2 Nutztiere, Nicht tauglich für Verzehr -> Nicht zur Verfütterung Kategorie 3 Nutztiere, schlachttauglich ->Nicht zum menschlichen Verzehr
VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 8
- TSE-verdächtige/-positive Tiere
- Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
- Heim-, Zoo-, Zirkustiere
- Für Tierversuche verwendete Tiere
- Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln
- Wildtiere, wenn mit übertragbaren Krankheit infiziert
- Tiere, denen verbotene Stoffe verabreicht (nach Richtlinie 96/22/EG)
Definition spezifiziertes Risikomaterial
Verordnung EG Nr. 999/2001
• Körperteile von Wiederkäuern, die bei TSE-Befall vorwiegend
Prionen enthalten können
• Vorsorgliche Entfernung dieser Gewebe auch bei gesunden
Wiederkäuern à Entfernung aus Lebens- und Futtermittelkette
• SRM-Gewebe abhängig vom Alter des Tieres und Risiko des
Auftretens von BSE/TSE in Region
Definition spezifiziertes Risikomaterial
Verordnung EG Nr. 999/2001
In EU Definition von drei Risikolagen: • Länder mit vernachlässigbarem Risiko • Länder mit kontrolliertem Risiko • Länder mit unbestimmten Risiko à seit 2016 Deutschland Status “mit vernachlässigbarem Risiko“
Definition spezifiziertes Risikomaterial
Verordnung EG Nr. 999/2001
SRM in Deutschland:
• Rinder > 12 Mo: Schädel ohne Unterkiefer, einschl. Gehirn
+ Augen + Rückenmark
• Schaf, Ziege < 12 Mo: Milz, Ileum
• Schaf, Ziege > 12 Mo: Schädel ohne Unterkiefer, einschl. Gehirn + Augen + Rückenmark
Milz, Ileum, Tonsillen
VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 8
Kategorie 1
- TSE-verdächtige/-positive Tiere
- Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
- Heim-, Zoo-, Zirkustiere
- Für Tierversuche verwendete Tiere
- Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln
- Wildtiere, wenn mit übertragbaren Krankheit infiziert
- Tiere, denen verbotene Stoffe verabreicht (nach Richtlinie 96/22/EG)
VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 9
Kategorie 2
Gülle, Magen- und Darminhalt
• Tierkörper(teile) auf anderem Wege zu Tode gekommen als durch
Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr
• Tot in der Eischale liegendes Geflügel
• Föten, Eizellen, Embryonen, Samen (nicht für Zuchtzwecke vorgesehen)
• Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und
Kontaminanten … enthalten à Überschreiten der Höchstmenge
• Andere Materialen außer Kat.1 und 3 (z.B. Blut von Wiederkäuern)
VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 10
Kategorie 3 Teil 1
• Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren, die gemäß den
Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen
Gründen nicht dafür bestimmt sind
• Tierkörper und folgende Teile von Tieren, die auf einem Schlachthof
geschlachtet und nach Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich
eingestuft wurden
- Als genussuntauglich zurückgewiesen, jedoch ohne Anzeichen
übertragbarer Krankheiten
- Geflügelköpfe
- Schweinsborsten, Federn, Häute, Hufe, Hörner
- Blut (außer Wiederkäuer, die auf TSE getestet werden müssen, einschließlich Wdk., die
negativ getestet wurden)