Tierische Nebenprodukte Flashcards

1
Q

Historie der Tierkörperbeseitigung

A

Die hygienischen Gefahren, die von toten Tieren allgemein für die Umwelt und
insbesondere für die Seuchenverschleppung und damit für die Gesundheit von
Mensch und Tier ausgehen können, sind seit langem bewusst.
Eine wirkungsvolle Gefahrenabwehr wurde erst im 20. Jahrhundert durch die
ätiologischen Erkenntnisse über die Entstehung von Tierseuchen sowie durch die
Schaffung verfassungsrechtlicher Grundlagen möglich.

Was war vorher?

  • > Abdeckerei und Wasenplätze (erste Erwähnungen im 12./13. Jh.)
  • > Halbmeisterei (17. Jh., Gewinnung verschiedener Produkte aus ganzem Tierkörper)
  • > Später durften in bestimmten Gebieten die Tierkörper vom Besitzer vergraben werden

im Verlauf des 19. Jh. wurden die Abdeckereien professioneller
à Abdecker wurden angestellt
à Tierkörper wurden mit Hitze behandelt

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2
Q

Wann kam das Tierkadavergesetz?

A

Die Pflicht zur unschädlichen Beseitigung wurde reichsgesetzlich durch das
Gesetz betr. der Beseitigung von Tierkadavern (Tierkadavergesetz) vom
17.6.1911 begründet, die Beseitigungsverfahren wurden aber noch nicht
vereinheitlicht, und das Vergraben von Tierkörpern blieb die häufigsten Form der
Beseitigung (auch möglich war Kochen oder Dämpfen, trockene Destillation, Verbrennung, chemische
Behandlung).

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3
Q

Was ist die thermische Sterilisation und was hängt mit ihr zusammen?

A

Die thermische Sterilisation wurde zuerst für alle TBA mit dem Gesetz zur
Tierkörperbeseitigung vom 01.02.1939 vorgeschrieben, verbunden mit dem
Ziel, dabei wirtschaftlich verwertbare Produkte wie Tiermehl und Tierfett
herzustellen. Die mit dem Gesetz von 1939 erstmalig vorgeschriebene hohe
Erhitzungstemperatur (130°C bei erhöhtem Druck) richtete sich an der
Empfindlichkeit der Milzbrandsporen aus.

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4
Q

Nenne den Grundsatz der Tierkörperbeseitigung

A

Bei jeder Beseitigung von Tierkörpern und Erzeugnissen in- und außerhalb
von TBA ist folgender Grundsatz einzuhalten:
(1) Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse sind so zu beseitigen, dass
1. Die Gesundheit von Mensch und Tier nicht durch Erreger übertragbarer
Krankheiten oder toxische Stoffe gefährdet,
2. Gewässer, Boden und Futtermittel durch Erreger übertragbarer
Krankheiten oder toxische Stoffe nicht verunreinigt,
3. schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht herbeigeführt,
4. die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst nicht gefährdet oder gestört
werden.
Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des
Städtebaues sind bei Einrichtung und Betrieb von Tierkörperbeseitigungsanstalten zu wahren.

Bei jeder Beseitigung von Tierkörpern und Erzeugnissen in- und
außerhalb von TBA ist folgender Grundsatz einzuhalten:
(2.) Bei der Beseitigung in Tierkörperbeseitigungsanstalten dürfen
Erzeugnisse zum Verzehr für Menschen nicht gewonnen werden.

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5
Q

Was passierte im Zuge der BSE-Krise? (historisch)

A

1976 Tierkörperbeseitigungsgesetz
• Im Zuge der BSE-Krise wurde schließlich für die gesamte EU durch die
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vom 3. Oktober 2002 das deutsche
Erhitzungsverfahren vorgeschrieben und die Verwertung der Produkte und die
Kategorisierung von „tierischen Nebenprodukten“ neu geregelt. Das deutsche
TierKBG von 1976 wurde durch das Tierische NebenprodukteBeseitigungsgesetz (TierNebG) vom 25. Januar 2004 ersetzt.

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6
Q

Definition tierische Nebenprodukte:
VO (EG) Nr. 1069/2009
• Art. 3 Definitionen

A

VO (EG) Nr. 1069/2009
• Art. 3 Definitionen
– Tierische Nebenprodukte:
Ganze Tierkörper oder Teile von Tieren oder Erzeugnisse tierischen
Ursprungs bzw. andere von Tieren gewonnene Erzeugnisse, die nicht
für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.
– Folgeprodukte:
Produkte, die durch eine(n) oder mehrere Behandlungen,
Umwandlungen oder Verarbeitungsschritte
aus tierischen Nebenprodukten gewonnen werden

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7
Q

Definition tierische Nebenprodukte:
VO (EG) Nr. 1069/2009
Art. 2 Geltungsbereich

A

VO (EG) Nr. 1069/2009
Art. 2 Geltungsbereich
(1) Diese VO gilt für
a) TNP und Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht
vom Verzehr ausgeschlossen sind
b) Genusstaugliche Produkte tierischen Ursprungs, die aufgrund
einer Entscheidung eines Unternehmers, die unwiderruflich ist,
von der Lebensmittelkette ausgeschlossen und für andere Zwecke
als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

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8
Q

Wie werden TNP eingestuft?

A

TNP sind nach dem Grad der von ihnen
ausgehenden Gefahr für die Gesundheit von
Mensch und Tier in spezifische Kategorien
einzustufen
-> Je nach seuchenhygienischen
(nicht ausschließlich zoonotischem!) Gefährdungspotential
werden sie in
3 Kategorien eingeteilt

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9
Q

Nenne die 3 Kategorien der TNP

A
Kategorie 1  
Nicht-Nutztiere,
BSE-Material -> Nur zur Entsorgung
Kategorie 2
Nutztiere, Nicht tauglich für Verzehr -> Nicht zur Verfütterung
Kategorie 3
Nutztiere, schlachttauglich
->Nicht zum menschlichen Verzehr
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10
Q

VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 8

A
  • TSE-verdächtige/-positive Tiere
  • Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
  • Heim-, Zoo-, Zirkustiere
  • Für Tierversuche verwendete Tiere
  • Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln
  • Wildtiere, wenn mit übertragbaren Krankheit infiziert
  • Tiere, denen verbotene Stoffe verabreicht (nach Richtlinie 96/22/EG)
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11
Q

Definition spezifiziertes Risikomaterial

Verordnung EG Nr. 999/2001

A

• Körperteile von Wiederkäuern, die bei TSE-Befall vorwiegend
Prionen enthalten können
• Vorsorgliche Entfernung dieser Gewebe auch bei gesunden
Wiederkäuern à Entfernung aus Lebens- und Futtermittelkette
• SRM-Gewebe abhängig vom Alter des Tieres und Risiko des
Auftretens von BSE/TSE in Region

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12
Q

Definition spezifiziertes Risikomaterial

Verordnung EG Nr. 999/2001

A
In EU Definition von drei Risikolagen:
• Länder mit vernachlässigbarem Risiko
• Länder mit kontrolliertem Risiko
• Länder mit unbestimmten Risiko
à seit 2016 Deutschland Status “mit vernachlässigbarem Risiko“
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13
Q

Definition spezifiziertes Risikomaterial

Verordnung EG Nr. 999/2001

A

SRM in Deutschland:
• Rinder > 12 Mo: Schädel ohne Unterkiefer, einschl. Gehirn
+ Augen + Rückenmark
• Schaf, Ziege < 12 Mo: Milz, Ileum
• Schaf, Ziege > 12 Mo: Schädel ohne Unterkiefer, einschl. Gehirn + Augen + Rückenmark
Milz, Ileum, Tonsillen

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14
Q

VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 8

Kategorie 1

A
  • TSE-verdächtige/-positive Tiere
  • Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
  • Heim-, Zoo-, Zirkustiere
  • Für Tierversuche verwendete Tiere
  • Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln
  • Wildtiere, wenn mit übertragbaren Krankheit infiziert
  • Tiere, denen verbotene Stoffe verabreicht (nach Richtlinie 96/22/EG)
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15
Q

VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 9

Kategorie 2

A

Gülle, Magen- und Darminhalt
• Tierkörper(teile) auf anderem Wege zu Tode gekommen als durch
Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr
• Tot in der Eischale liegendes Geflügel
• Föten, Eizellen, Embryonen, Samen (nicht für Zuchtzwecke vorgesehen)
• Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die Rückstände von Tierarzneimitteln und
Kontaminanten … enthalten à Überschreiten der Höchstmenge
• Andere Materialen außer Kat.1 und 3 (z.B. Blut von Wiederkäuern)

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16
Q

VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 10

Kategorie 3 Teil 1

A

• Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren, die gemäß den
Gemeinschaftsvorschriften genusstauglich, jedoch aus kommerziellen
Gründen nicht dafür bestimmt sind
• Tierkörper und folgende Teile von Tieren, die auf einem Schlachthof
geschlachtet und nach Schlachttieruntersuchung als schlachttauglich
eingestuft wurden
- Als genussuntauglich zurückgewiesen, jedoch ohne Anzeichen
übertragbarer Krankheiten
- Geflügelköpfe
- Schweinsborsten, Federn, Häute, Hufe, Hörner
- Blut (außer Wiederkäuer, die auf TSE getestet werden müssen, einschließlich Wdk., die
negativ getestet wurden)

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17
Q

VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 10

Kategorie 3 Teil 2

A

• Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder Lebensmittel tierischen
Ursprungs, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr aus
kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder
Verpackungsmängeln, bestimmt sind
• Aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken, Knickeier, …
• Teile von lebenden Tieren: Rohmilch, Wolle, Federn, Haare, Blut
• Küchen- und Speiseabfälle (nicht aus internationalem Verkehr)
• …

18
Q

VO (EG) Nr. 1069/2009 Art. 21

A

Kennzeichnung
- Bei Material der Kategorie 1 mit schwarzer Farbe
- Bei Material der Kategorie 2 mit gelber Farbe
- Bei Material der Kategorie 3 mit grüner Farbe
Ø Farbcode auf Oberfläche, Verpackungen, Behälter
oder Fahrzeugen oder auf einem daran angebrachten
Etikett oder Bildzeichen

19
Q

Dekontaminationsverfahren allgemein

A
Sterilisationsverfahren
- Feuchte Hitze
- Trockene Hitze
Desinfektionsverfahren
- Chemische Desinfektion
- Physikalische Desinfektion
- Feuchte Hitze
- Trockene Hitze
- UV-Bestrahlung
- Biologische Desinfektion
20
Q

Biologische Verfahren

A
Kompostierung (Aerober Abbau)
• Biogasanlagen (Anaerober Abbau)
Thermophile (45 – 60oC) vs mesophile (25 – 45oC) Reaktionen
Wirksamkeit durch: - pH-Wertverschiebung
- Temperaturerhöhung
- Antibiose
- Antagonismus
- Mikrobizide Gase
- Nährstoffabbau
21
Q

Dekontaminationsverfahren

Tenazität

A
  • Mykoplasmen
  • Viren mit Hüllen
  • die meisten grampositiven Bakterien
  • die meisten gramnegativen Bakterien
  • Pilze und Pilzsporen
  • einige grampositive Bakterien (z. B. Staphylokokken)
  • einige gramnegative Bakterien (z. B. Pseudomonaden)
  • Viren ohne Hülle
  • säurefeste Bakterien (z. B. Tuberkelbakterien)
  • Bakteriensporen
  • Kokzidien
  • Prionen

Tenazität von unten nach oben sinkend

22
Q

Beseitigungspflicht für TNP?

A
Es besteht eine Beseitigungspflicht
für tierische Nebenprodukte der
• Kategorie 1 und der
• Kategorie 2 (außer Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Milch)
Die Beseitigung schließt ein:
Abholung, Sammlung
Kennzeichnung, Beförderung
Lagerung, Behandlung
Verarbeitung, Verwendung
Beseitigung
23
Q

Verpflichtung zur Beseitigung

A

• Die Beseitigung der tierischen Nebenprodukte (Kat. 1 und 2) ist eine Aufgabe
der nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts (Landkreise, kreisfreien Städte).
• Die Pflicht zur Beseitigung kann und wird oft durch Unternehmervertrag privaten
Betreibern übertragen
-> z. B. auf SecAnim

Die zuständige Behörde darf …der Tierkörperbeseitigungsanstalt auf Antrag
die Pflicht zur Beseitigung von tierischen Nebenprodukten übertragen, wenn
1. Keine überwiegenden öffentlich Interessen entgegenstehen
2. Der […]Betrieb die [Anforderungen bestimmter Gesetzesvorschriften in den
jeweils geltenden Fassungen erfüllt]
3. Gewährleistet, dass die übrigen Vorschriften der 1069/2009 erfüllt werden

24
Q

Ausnahmen von der Beseitigungspflicht

können erteilt werden:

A

• Verwendung Tierische Nebenprodukte zu Diagnose-, Lehr- und
Forschungszwecke
• Präparation von Tierkörperteilen und Tierkörpern in zugelassenen Anlagen
• Verbrennen oder Vergraben auch von Kategorie1-Material unter bestimmten
Bedingungen.
à Nicht bei Nebenprodukten von Tieren, bei denen eine TSE
amtlich festgestellt ist!!!
• Equiden, wenn diese einer Verbrennungsanlage zugeführt

• Verfütterung von Kategorie 2-Material (Voraussetzung nicht an übertragbarer
Krankheit verendet oder deshalb getötet) an Zoo- und Zirkustiere,
Reptilien und Raubvögel, Pelztiere, Wildtiere (nicht für menschlichen
Verzehr, z.B. Geier), Hundemeuten und Maden (Fischköder).
• Verfütterung von Kategorie 3-Material wie oben, aber auch in Futtermitteln
für andere Tierarten als die, aus denen das Erzeugnis gewonnen wurde
(Vermeidung von „Kannibalismus“)

25
Q

Beseitung tierischer Nebenprodukte außerhalb von

Tierkörperbeseitigungsanstalten bzw. Verbrennungsanlagen

A

Ausnahmen der Beseitigungspflicht:
Einzelne Körper von Heimtieren (Tiere, die von Menschen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken gehalten; Tierart ist entscheidend)
- auf dem eigenen Grundstück oder
- auf von der zuständigen Behörde zugelassenen Plätzen (z.B. Tierfriedhöfe)
- kleine Tiere (wie z.B. Hamster oder Vögel) dürfen auch in die Restmüll-Tonne
Voraussetzungen:
• nicht in Wasserschutzgebieten oder in der Nähe öffentlicher Wege oder Plätze
• keine Gefahr für Allgemeinheit (hochansteckenden Infektionskrankheiten?)
• die Tierkörper müssen unzugänglich und mit einer mindestens 50 cm starken
Erdschicht und Kalk bedeckt sein.

26
Q

Unschädliche Beseitigung in

Tierkörperbeseitigungsanstalten

A

Zur Erfassung der in einer TBA zu beseitigenden Tierkörper und Folgeprodukte
bestehen Vorschriften über:
Meldepflicht:
-Anfallende Tierkörper sind vom Besitzer unverzüglich zu melden
• Einhufer, Klauentiere, Zootiere
• Hunde, Katzen, Tiere in Tierhandlungen, Geflügel, Kaninchen,
Edelpelztiere, wenn nicht nur einzelne Tiere anfallen

27
Q

Unschädliche Beseitigung in

Tierkörperbeseitigungsanstalten

A

Meldepflicht:
Der Meldung bedarf es nicht, wenn
1. Tierkörper und Folgeprodukte regelmäßig abgeholt werden
2. die Beseitigung nicht in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt vorgenommen
werden muss,
3. Tiere auf behördliche Anordnung getötet worden sind,
4. die Tierkörper von dem Besitzer an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt oder
Sammelstelle abgeliefert werden oder
5. die Tierkörper zu diagnostischen Zwecken an eine tierärztliche
Untersuchungsstelle verbracht werden.
6. Wenn TNP/FP für bestimmte Zwecke
gesammelt/verwendet/verfüttert/beseitigt werden sollen (Bsp.: Verfütterung
an Zoo-/Zirkustiere, Reptilien, Pelztiere, Wildtiere,…

Meldepflicht:
Fremde oder herrenlose Körper von Hunden, Katzen und von anderen Tieren sind
zu melden,
1. wenn sie auf einem Grundstück anfallen, von dem Grundstücksbesitzer,
2. wenn sie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anfallen, von dem
Straßenbaulastträger,
3. wenn sie in Gewässern anfallen, von dem zur Unterhaltung Verpflichteten.

28
Q

Anholungspflicht?

A

Abholungspflicht (§ 8 des TierNebG):
(1) der „Pflichtige“ (zuständige Behörde oder die Person, der die Aufgaben
übertragen wurden) hat TNP/FP unverzüglich abzuholen/zu sammeln/zu
kennzeichnen/ zu befördern/ zu lagern
(2) der „Pflichtige“ hat TNP/FP in solchen Abständen abzuholen, dass
ordnungsgemäße Verarbeitung möglich ist
(3) der Besitzer hat die verendeten Tiere herauszugeben […] und unentgeltlich zu
unterstützen, insbesondere bei der Heranschaffung der TNP aus besonders
verkehrsungünstig gelegenem Gelände bis zu nächsten befahrbaren Straße

Abholungspflicht:
- Der Beseitigungspflichtige hat ferner Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
aus den Sammelstellen zeitlich in solchen Abständen abzuholen, dass eine
ordnungsgemäße Beseitigung gesichert ist.
- in allseits geschlossenen und flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder
entsprechenden Behältnissen;
- diese dürfen nicht für andere Zwecke eingesetzt werden
- diese müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
- Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung gründlich zu reinigen
und zu desinfizieren.
- Personen, müssen Schutzkleidung tragen (regelmäßiger Wechsel);
- nach jeder Unterbrechung bzw. Beendigung der Tätigkeit ist die Reinigung und
Desinfektion von Händen, Unterarmen sowie Schuhzeug
vorgeschrieben.

29
Q

Aufbewahrungspflicht?

A

Aufbewahrungspflicht:
Tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte sind:
- getrennt von Abfällen verwahren,
- getrennt nach Kategorien verwahren
- dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung
kommen können.
- Sie sind vor Witterungseinflüssen geschützt aufzubewahren.
- Die Tierkörper dürfen während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder
zerlegt werden.
- Das Verbot gilt nicht für Zerlegungen durch den beamteten Tierarzt oder bei
Genehmigung.

30
Q

Ablieferungspflicht?

A

Ablieferungspflicht:
Wenn keine Abholungspflicht besteht (Sammelstelle ist eingerichtet)
„…der Meldepflichtige ist verpflichtet , die tierischen Nebenprodukte in TBA
oder an eine von diesem eingerichtete Sammelstelle unverzüglich abzuliefern
und in geschlossenen, flüssigkeitsdichten Fahrzeugen oder dichten Behältnissen
zu befördern.“

31
Q

„Standartbearbeitungsmethoden“
In Kapitel III des Anhang IV der 142/2011 stehen die 7
Standardverarbeitungsmethoden

Nenne Methode I

A

Methode 1:
1. auf Teile von einer Größe von höchstens 50 mm zu zerkleinern bis zum
2. Zerfall der Weichteile zu erhitzen und anschließend
3. mindestens 20 Minuten lang bei einer Temperatur von mindestens 133°C
und einem Druck von 3 bar heiß zu halten.
Das Material ist während des ganzen Vorganges ständig umzurühren.
Die Dauer und die Temperatur und der Dampfdruck sind fortlaufend zuverlässig
nachweisbar zu messen.
Ø Methoden 2-6 Unterscheidung in Teilchengröße, Temperatur, Zeit und Druck

32
Q

„Standartbearbeitungsmethoden“
In Kapitel III des Anhang IV der 142/2011 stehen die 7
Standardverarbeitungsmethoden

Nenne Methode 7

A

Methode 7:
jegliche von der Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode, für die der
Unternehmer dieser Behörde nachgewiesen hat, dass (unter anderem):
• Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g
• Salmonellen: in 25 g n.n.
• Enterobactericaeae: in 5 Proben a 1 g maximalst 300

33
Q

„Alternative Verarbeitungsmethoden“
In Kapitel iV des Anhang IV der 142/2011 stehen die Alternativen
Verarbeitungsmethoden

A

A. Alkalische Hydrolyse
B. Thermo-Druck-Hydrolyse (nur Kat. 2+3)
C. Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren (vorher Drucksterilisation)
D. Biodieselherstellung aus Fettfraktion
E. Brookes-Vergasung (nur Kat. 2+3)
F. Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler
G. Thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen

34
Q

Reinigung, Desinfektion, Rekontamination

A

Mit dem Abschluß der Sterilisation ist der hygienische Grundauftrag der
TBA erfüllt, indem die im Rohmaterial enthaltenden Mikroorganismen abgetötet
wurden.
à behandeltes Material kann daher durch Entfettung und Trocknung zu Tierfett
und Tiermehl verarbeitet werden

Praktische Erfahrungen haben aber gezeigt, dass das Material, sobald es sich im
Produktionsablauf abgekühlt hat, rekontaminiert wird.
à verschiedene Bakterien beteiligt (aerobe Sporenbildner, Clostridien,
Staphylokokken, Colibakterien u. a.), von epidemiologischer Bedeutung ist
besonders die Rekontamination mit Salmonellen.
à Untersuchungen haben gezeigt, dass etwa 20-25% der untersuchten Proben
Salmonellen enthalten.
Die Ursache ist in einer unzureichender Trennung der unreinen und reinen
Seite zu sehen.

In der Rekontamination des Tiermehls ist ein Verstoß gegen den Grundsatz
der TierNP-Beseitigung zu sehen, der vorschreibt, dass Tierkörper so zu
beseitigen sind, dass Futtermittel nicht durch Erreger übertragbarer Krankheiten
verunreinigt werden dürfen.
In einer TBA erzeugten Produkte müssen so abgefüllt und gelagert werden,
dass Erreger übertragbarer Krankheiten nicht in sie hineingelangen können.
Eine Entseuchung kontaminierter Anlagen ist grundsätzlich schwierig.
à kann durch gründliche Reinigung und Desinfektion versucht werden, dabei
kann für die Transportwege und Mehlsilos ein Durchlauf von Material, das mit
Propionsäure versetzt ist, hilfreich sein.
Zur Vorbeuge von Kontaminationen sind regelmäßige Desinfektionen
vorgeschrieben.

35
Q

Überwachung

A

Überwachung:
- Die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen,
insbesondere Einrichtung und Betrieb der TBA und der Sammelstellen,
unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
- Die Überwachung der TBA wird durch den bTA meistens unter
Hinzuziehung von technischen Sachverständigen ausgeführt.
- Regelmäßige Kontrollen durch zuständige Behörde

36
Q

Eigenkontrollen

A

Eigenkontrollen:
Der Inhaber einer TBA ist zu einer betrieblichen Eigenkontrolle verpflichtet,
nach der die im Betriebsablauf im Hinblick auf eine mögliche
Tierseuchenverbreitung kritischen Stellen bestimmt und kontrolliert werden,
aus den erzeugten Produkten in regelmäßigen Abständen repräsentative Proben
(d.h. z.B. von jeder verarbeiteten Partie) zu entnehmen und zu untersuchen sind.
Ø Gesetzliche Regelung: Eigenkontrollen/HACCP Konzept geregelt in Artikeln
28/29 der 1069/2009
(Gefahrenanalyse und kritische Kontrollpunkte: hazard analysis and critical control points)
Sie müssen im Ergebnis frei von pathogenen Sporenbildnern und von
Salmonellen sein und dürfen nur eine begrenzte Keimzahl an
Enterobacteriaceen enthalten.
Für abweichende Ergebnisse sind die Ursachen zu ermitteln, und die Mängel
sind unverzüglich abzustellen. Die Ergebnisse sind aufzuzeichnen und zur
Einsicht der zuständigen Behörde zwei Jahre aufzubewahren.

37
Q

Einrichtung und Betrieb einer TBA

A

Es werden folgende Anforderungen an die Einrichtung gestellt:

  • Einfriedung, nur verschließbare Tore, kein Zutritt für Unbefugte
  • Durchfahrbecken für die Desinfektion der Räder von Fahrzeugen,
  • Einrichtungen zur Desinfektion der Schuhe,
  • befestigte Verkehrswege,
  • Fahrzeugwaschplatz (sofern das Waschen nicht im Rohmaterialraum erfolgt),
  • Trennung der Anlage in eine unreine und eine reine Seite

Schwarz-Weiß-Prinzip:
Die unreine Seite und die reine Seite müssen durch eine geschlossene Wand
vollständig voneinander getrennt und nur durch gesonderte Ein- und Ausgänge zu
begehen sein.

Zur unreinen Seite gehören mindestens:
- ein Raum für die entladenen Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse
sowie zum Zerlegen und Abhäuten der Tierkörper (Rohmaterialraum),
- ein Häuteraum, sofern Tierkörper abgehäutet werden,
- ein Tierarztraum,
- ein Raum zum Umkleiden, Waschen und für den Aufenthalt
- sowie eine Toilette

Zur reinen Seite gehören mindestens:
- die Räume mit den Einrichtungen für das Unschädlichmachen der
Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse,
- ein Umkleide- und Waschraum sowie
- eine Toilette und
- ein Aufenthaltsraum

38
Q

Hygiene- und Desinfektionsvorschriften für TKBAs

A

Objekt Anforderungen und Maßnahmen

Personen, die das Behandlungsgebäude nur vorübergehend betreten
-> Schutzkleidung, bei Verlassen der unreinen Seite Desinfektion des Schuhzeugs und Ablegen
der Schutzkleidung,
wenn anzeigepflichtige Seuchen festgestellt sind
auch bei Betreten und Verlassen der TBA

Personen, die in einer TBA arbeiten
-> deutlich unterscheidbare Schutzkleidung für
reine und unreine Seite, bei Verlassen der reinen oder unreinen Seite Schutzkleidung ablegen und Schuhzeug
wechseln, bei Verlassen der unreinen Seite Hände
und Unterarme reinigen und desinfizieren

39
Q

Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten

in Spezialbetrieben

A

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die Vorschrift, nach der bestimmte
Tierkörperteile sogen. „Spezialbetrieben“ zugeführt werden können.
Voraussetzung: Tierkörperteile wurden als tauglich für Menschlichen Verzehr
beurteilt
Spezialbetriebe sind:
• Blut-, Borsten-, Federn-, Fett-, Häute-, Haare-, Hörner-, Klauen-, Knochenoder Wolle-verarbeitende Betriebe,
• Gelatine-, Leim- und Futterkonserven-herstellende Betriebe,
• pharmazeutische Betriebe.

40
Q

Biogas-Anlagen

A
  • Anaerobe Fermentation mit Biogas-Gewinnung

* Verwertung von Tierischen Nebenprodukten der Kategorien 2 & 3

41
Q

Kompostier-Anlagen

A
  • Aerobe Fermentation; keine Biogas-Gewinnung

* Verwertung von Tierrischen Nebenprodukten der Kategorien 2 & 3

42
Q

Verfütterungsverbot bestimmter tierischer Proteine

A

Maßnahmen durch Verordnung (EG) Nr. 999/2001
• soll Übertragung von TSE auf Menschen oder Tiere u.a. durch das
Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an
einzelne Tierkategorien verhindern
• Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten
Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot aus auf
v einschließlich Di-/Tri Calciumphoshat tierischen Ursprungs für Wiederkäuer
v verarbeitete tierische Proteine und weitere Produkte tierischen Ursprungs (z.B.
Blutprodukte, Wiederkäuer-Kollagen und –Gelatine) für andere Nutztiere als
Wiederkäuer (ausgenommen Pelztiere)

• durch Änderungen in den letzten Jahren Lockerung des Verbots:
Ø möglich, Di-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs sowie bestimmte verarbeitete
tierische Proteine wie Fischmehl oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte bzw. mit diesen
tierischen Produkten hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung von Schweinen
und Geflügel zu verwenden.