Thema 2 Flashcards
G-BA (GEMEINSAMER BUNDESAUSSCHUSS)
- Oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte/Psychotherapeuten, Zahnärzten, Krankenhäuser & Krankenkassen
- unter Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit
- Hauptaufgabe: Bestimmung des Leistungskatalogs der GKV in Form von Richtlinien
KBV
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Selbstverwaltungsorgane der Vertragsärzt/innen & Psychotherapeut/innen
- alle Behandelnden mit Kassensitz
- Über KBV werden ärztliche & therapeutische Leistungen abgerechnet
Legaldefinition der Psychotherapie
- wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Verfahren
- Feststellung, Heilung / Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist
- somatische Abklärung ist herbeizuführen
Berufsrechtliche Anerkennung Psychotherapie
- Psychotherapeutengesetz: in welchen Verfahren Therapeuten ausgebildet werden & praktizieren dürfen
- WBP (wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie) beurteil was ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren ist
- Beurteilt werden Psychotherapieverfahren (z.B. KVT), manchmal Methoden (z.B. EMDR) aber keine Techniken (z.B. Reizkonfrontation in vivo)
- Erfolgt anhand eines Krisenkatalogs und aktueller Studienlage
- Finale Entscheidung trifft jeweilige Landesbehörde
Sozialrechtliche Anerkennung von Psychotherapie
- Antrag geht an Beschlussgremium des G-BA
- GB-A prüft Antrag auf Nutzenbewertung
- diagnostischer & therapeutischer Nutzen
- medizinische Notwendigkeit
- Wirtschaftlichkeit - Nutzenbewertung & Antrag zurück an Beschlussgremium des G-BA
- Wird in die Richtlinien des G-BA aufgenommen, wenn Rechtsaufsicht des BMG (Bundesgesundheitsministerium) zugestimmt hat
- nur dann Abrechnung mit den KVs möglich
Voraussetzungen für Richtlinien-Psychotherapie
Notwendigkeit der Behandlung:
- Schwere der krankheitswertigen Störung macht therapeutische
Maßnahmen notwendig -> F-Diagnose
Zweckmäßigkeit:
- Gewähltes therapeutisches Verfahren soll spezifische Störung beeinflussen können
Wirtschaftlichkeit:
- Behandlung soll aus wirksamsten Maßnahmen jeweils wirtschaftlichste auswählen
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- ätiologisch orientierte Therapieformen
- unbewusste Psychodynamik wird analysiert & behandelt
- Behandlungsziel: Konflikte lösen & Einschränkungen regressiver Prozesse
- längerfristige therapeutische Beziehung notwendig
analytische Psychotherapie
- neurotische Symptomatik, Konfliktstoff und die zugrundeliegende Struktur des Patienten wird behandelt
- mit Hilfe der Übertragungs-, Gegenübertragungs- & Widerstandsanalyse unter Nutzung regressiver Prozesse
Verhaltenstherapie
- Basis: Lern- und Sozialpsychologie
- Verhalten = beobachtbare Verhaltensweisen & kognitive, emotionale, motivationale & physiologische Vorgänge
- Analyse der ursächlichen & aufrechterhaltenden Bedingungen des Krankheitsgeschehens (Verhaltensanalyse)
- Entwicklung Störungsmodell & übergeordnete Behandlungsstrategie
- Anwendung spezifischer Interventionen zur Erreichung definierter Therapieziele
Systemische Therapie
- fokussiert sozialen & interpersonellen Kontext
- Symptome = kontraproduktiver Lösungsversuch
Systemische Therapie - Theoretische Grundlage
- Kommunikations- & Systemtheorien
- konstruktivistische & narrative Ansätze
- biopsychosoziales Systemmodell
Systemische Therapie - Grundlage für Diagnostik und Therapie
Analyse der Elemente der relevanten Systeme und ihrer Beziehungen
- unter struktureller & generationaler Perspektive
- daraus wird Behandlungsstrategie abgeleitet
Systemische Therapie - Behandlungsziel
Ziel: funktionalere Selbst-Organisation
-> Eigenkompetenz der Betroffenen wird genutzt
Gruppentherapie - Vorteile
- gut wenn Störung sich in interpersonellen Konflikten äußert
- psychoedukative Elemente wie Rollenspiele
- effizient & ökonomisch
- Teilnehmer können gegenseitig Ressourcen aktivieren - Modellwirkung
Gruppentherapie - Nachteile
- Räumliche & personale Bedingungen müssen gegeben sein
- entsprechende Zulassung für Abrechnung mit Krankenkasse
- Zusammenstellung der Gruppe benötigt je nach Patientenaufkommen besonderen Aufwand
- Triggersituationen
Unterschiedliche Gruppentherapien
- Störungshomogen: Patienten haben selbes Störungsbild
- Methodenorientiert: erlernen einer psychotherapeutischen Methode
- Einzelfallorientiert: bearbeiten des Problems eines Teilnehmers in der Gruppe
- Schulspezifisch ausgerichtete Gruppentherapie: Psychodrama, VT, TFP
- Offene, halboffene, geschlossene Gruppe
Einzeltherapie - Voteile
- entspricht den Erwartungen des Patienten
- leichter verstellbar & kontrollierbar für Therapeuten
- mehr auf individuelle Gesamtstrategie fokussiert
- Beziehungsgestaltung leichter zu realisieren
- manche Interventionen besser umzusetzen (Bsp.: Konfrontationen)
Selbsthilfegruppen
freiwillige Zusammenschlüsse von erwachsenen Betroffenen mit ähnlichen Problemen, die selbstverwaltet und ohne professionelle Anleitung arbeiten
* Drei Typen:
1. Anonymus-Gruppen: offen, anonym, Ablauf nach festen Regeln
2. Selbsthilfeorganisationen: Bereitstellung von Informationen, politische Interessenvertretung
3. Gesprächsselbsthilfegruppen: Gruppenarbeit in Form von Dialogen und Gruppendiskussionen
- Wirkmechanismen:
- Aufhebung von Isolation, Entlastung durch die Problemberichte Anderer
- Modelllernen
- Verstärkung eigenen Bewältigungsverhaltens
- Integration in soziales Netzwerk
Bibliotherapie
- therapeutischen Einsatz von Literatur jeglicher Art
- umfasst Selbsthilfeliteratur & auch Verfassen eigener Gedanken
- Wirksamkeit scheint gegeben und vielversprechend
- Indikation und Kontraindikation muss abgewogen werden
- Material muss Qualitätskriterien entsprechen
E-Mental Health
- Online psychotherapeutische Interventionsangebote (zur Kommunikation mit Patienten & Information)
- Webpages, Smartphone Apps, E-Mail- & Chat-Formate, Videokonferenzen
- Ziel: Zugang zu Psychotherapie verbessern
- Systematische Reviews belegen Wirksamkeit mobiler Apps, die z. T. durch SMS ergänzt werden
- KVs bieten oft schon vergünstigten Zugang zu spezifischen Angeboten
Vier-Prinzipien-Modell
- Prinzip der Nichtschädigung
- Prinzip der Fürsorge
- Prinzip der Achtung von Selbstbestimmung
- Prinzip der Gerechtigkeit und Gleichheit
Vier-Prinzipien-Modell - Prinzip der Nichtschädigung
Verbot von Schädigung von Leib, Leben oder Eigentum oder Patienten in diesen Hinsichten hohen Risiken auszusetzen
- im klinisch-psychologischen Bereich: Vermeidung seelischer Schädigungen
Vier-Prinzipien-Modell - Prinzip der Fürsorge
Gebot der Verhinderung von Schäden, der Linderung eingetretener Schäden und der Verbesserung der Situation anderer, auch wenn kein Schaden vorliegt
Vier-Prinzipien-Modell - Prinzip der Achtung von Selbstbestimmung
Wünsche, Ziele und Lebenspläne anderer respektieren, auch wenn diese einem wenig nachvollziehbar oder abwegig erscheinen
- Rechtsanspruch der Patienten auf Selbstbestimmung, kann nur verloren gehen wenn Autonomie als Fähigkeit in einem sehr grundlegenden Sinn fehlt (z. B. bei Selbst- oder Fremdgefährdung)
Vier-Prinzipien-Modell - Prinzip der Gerechtigkeit und Gleichheit
Verbot sachfremder Differenzierungen und Ungleichbehandlungen aufgrund persönlicher Präferenzen
- Psychotherapie soll allen Menschen unabhängig von Nationalität, kultureller Herkunft, politischer, religiöser, sexueller Orientierung oder finanziellen Möglichkeiten zukommen
Qualitätssicherung
Qualität von gesundheitsbezogenen Dienstleistungen systematisch und kontinuierlich zu hinterfragen, zu bewerten, zu fördern und zu verbessern
Grobe oder fahrlässige Behandlungsfehler
- Liebesbeziehungen zu Patient:innen
- Nicht-Fragen nach Suizidalität
- Keine gewissenhafte oder lückenlose Dokumentation
- Behandlung ohne zeitentsprechende Antragsgenehmigung
- Fehlerhafte Abrechnung
Einwilligung
Einwilligung des Patienten vor psychotherapeutischer Behandlung
- setzt mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten vor Beginn der Behandlung voraus
Dokumentationspflicht
Jeder Patient hat das Recht, dass der Diagnose- und Behandlungsverlauf, unerwünschte Wirkungen von Eingriffen oder Verfahren sowie alle sonstigen wichtigen Informationen dokumentiert werden
- zeitnah dokumentieren
- Änderungen kennzeichnen
- mind. 10 J bewahren
Schweigepflicht
- Verbot, über im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anvertrautes Geheimnis mit Dritten zu sprechen
- auch über den Tod hinaus
- Benötigt wird Schweigepflichtentbindung oder Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes
- Im Rahmen kollegialer Beratung, Intervision, Supervision oder in wissenschaftlicher Forschung und Lehre dürfen Informationen in anonymisierter Form verwendet werden
Einsichtnahmerecht der Patienten in die Akte
- Auf Anforderung müssen alle Inhalte den Patienten übergeben werden
- Besonderheiten: Therapeut kann entscheiden, inwieweit dies medizinisch zu verantworten ist (aber keine pauschale Ablehnung des Wunsches)