StrafR AT 9: Irrtum Flashcards

1
Q
  1. Welche Ansichten gibt es zur Behandlung von Irrtümern über normative TB-Merkmale?
A

(1) Differenzierung zwischen außerstrafrechtlichen und innerstrafrechtlichen Irrtümern
(a) außerstrafrechtliche Irrtümer sind grds beachtlich, sodass Vorsatz entfällt § 16 I 1 (=zivilrechtl Bewertung, zB Fremdheit/ RWK einer Zueignung (wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch besteht))/ irrige Annahme: untauglicher Versuch
(b) innerstrafrechtliche Irrtümer sind grds unbeachtlich, sodass Vorsatz nicht berührt wird (zB Urkunde)

(2) Lehre der Parallelwertung in der Laiensphäre: neben Tatsachenkenntnis ist Kenntnis vom wesentlichen Bedeutungsgehalt erforderlich/ Irrtümer über Zivilrechtslage ist Irrtum über Rechtstatsachen und grds beachtlich § 16 I 1
- > kein Meinungsstreit erforderlich, da meist gleiches Ergebnis

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2
Q
  1. Irrtum über Garantenstellung
A

= Problem: irrige Annahme über das Vorliegen der Garantenstellung (normatives TB-Merkmal)

(1) eA: innerstrafrechtlicher Irrtum: unbeachtlich, sodass Vorsatz vorliegt
(2) aA: Parallelwertung in der Laiensphäre: Bedeutungsgehalt nicht erkannt, da er von Garantenstellung ausging, aber kein Vertrauensverhältnis bestand, sodass kein Vorsatz vorliegt

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3
Q
  1. Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums § 17
A

= wenn dem Täter sein Vorhaben unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse hätte Anlass geben müssen, über dessen mögliche RWK nachzudenken oder sich zu erkundigen und wenn er auf diesem Wege zur Unrechtseinsicht gekommen wäre

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4
Q
  1. Rw Zueignungsabsicht bei Geldschulden § 242
A

= ob die Zueignunggerechtfertigt ist, ist abhängig von der Rechtsnatur von Geldschulden (bei fälligem/ einredefr Anspr)

(1) eA: Geldschulden sind Wertverschaffungsschulden
- > wird fällige Geldschuld eigenmächtig durchgesetzt, so wird dem Opfer nur das weggenommen, was es nach der Vermögensordnung auch schuldet (rw Zueignung (-))

(2) aA: Geldschulden sind Gattungsschulden, sodass es dem Inhaber der Geldschuld nicht das Recht gibt, selbst die Geldmittel auszuwählen und zu konkretisieren
- > eigenmächtige Befriedigung als rw Zueignung

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5
Q
  1. Irrtum über rw Zueignung bei Geldschulden
A

(1) außerstrafrechtlicher Irrtum beachtlich, sodass Vorsatz entfällt § 16 I 1
(2) aus Parallelwertung in der Laiensphäre muss Kenntnis über wesentlichen Bedeutungsgehalt der rw Zueignung vorliegen. Bei Geldschulden besteht in Bevölkerung die Vorstellung, der Gläubiger könne sich aus beliebigen, ihm zugänglichen Zahlungsmitteln des Schuldners befriedigen, sodass Unkenntnis über wesentlichen Bedeutungsgehalt und Vorsatz entfällt

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6
Q

Welche Unterkategorien werden beim ErlaubnisTB-Irrtum innerhalb eingeschr Schuldtheorie vertreten?

A

a. Lehre der negativen TB-Merkmale § 16 I 1 (2 stufiger Deliktsaufbau: TB/ Schuld): Vorsatz entfällt
(-) Strafbarkeitslücke für Teilnehmer

b. Unrechtstheorie § 16 I 1 analog: Vorsatzunrecht auf RWK-Ebene entfällt
(-) Strafbarkeitslücke für Teilnehmer

c. eingeschränkte rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie § 16 I 1 analog: Vorsatzschuld entfällt
(+) keine Strafbarkeitslücke für Teilnehmer

-> am besten bei Teilnehmerstrafbk prüfen

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7
Q
  1. Wann nur ist zwischen strenger und eingeschränkter Schuldtheorie abzugrenzen?
A

= wenn Irrtum unvermeidbar, da nach beiden Ansichten keine Strafbarkeit vorliegt

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8
Q
  1. Wann nur ist auf die Untermeinungen der eingeschränkten Schuldtheorie einzugehen?
A

= NICHT bei Einzeltäter, nur wenn mehrere Täter wegen Streitentscheid bezüglich Vorsatz

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9
Q

ErlaubnisTB-Irrtum: Vorsatztheorie

A

= in allen Fällen eines Rfg-Irrtums kommt es zum Vorsatzausschluss
= zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatumstände sondern auch das mat Unrechtsbew.sein
= fehlt dem Täter das Bew.sein Unrecht zu tun, fehlt es auch am Vorsatz

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10
Q

ErlaubnisTB-Irrtum: strenge Schuldtheorie

A

= Fehlendes Unrechtsbewusstseins berührt in keinem Fall den Vorsatz, sondern nur die Schuld
= fehlt das Bew.sein der RWK, liegt immer ein Verbotsirrtum vor, wonach bei Unvermeidbarkeit des Irrtums die Schuld des Täters entfällt, §17

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11
Q

ErlaubnisTB-Irrtum: eingeschr Schuldtheorie

A

= Differenzierung zw Irrtum über tats Vorauss eines Rfg-grundes u Irrtum über Umfang/ Existenz eines Rfg-grundes

  1. bei Irrtum über tats Vorauss eines Rfg-grundes, dann wegen Ähnl.k zu Tatumstandsirrtum kein Vorsatz
  2. bei Irrtum über Umfang/ Existenz eines Rfg-grundes, finden Grds des Verbotsirrtums Anwendung
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12
Q

Welche Prüfung darf man bei Vorliegen eines ErlaubnisTB-Irrtums NIE vergessen

A

-> ErlaubnisTB-Irrtum lässt Strfbk aus FL unberührt!!
= FL-Vorwurf muss sich gerade auf den Umstand beziehen, der die Vorsatztat ausgeschlossen hat: Irrtum über Erlaubtsein der Hdl/ hätte Irrtum bei Anw der gebotenen Sorgfalt vermieden werden können

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13
Q

Erlaubnisirrtum

A

= Irrtum über die rechtl Grenzen einer wirks Einwilligung

= wird dem Verbotsirrtum gleichgestellt u betrifft die Schuld des Täters, §17

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14
Q

Doppelirrtum auf Tatsachen- u Rechtsebene

A

= Irrtum über die rechtl Grenzen einer wirks Einwilligung UND Irrtum über das tats Vorliegen der Voraussetzungen
= zB Vorstellung dass Brandstiftung durch Einwilligung gerechtfertigt u falsches Gebäude wird angezündet
-> wird behandelt wie ein Erlaubnisirrtum
(+) sonst Besserstellung zu einfachen Erlaubnisirrtum

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15
Q

Irrtum des Teilnehmers über RWK der Haupttat

A

II. Subj TB
1. Vorsatz bzgl rw vors Haupttat
= RWK der Haupttat ist vorsatzbedürftiges normatives TB-Merkmal, sodass Irrtum über RWK gem § 16 I 1 zum Vorsatzausschluss führt

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16
Q

Irrtum des Teilnehmers erlaubte Beihilfe zu leisten (in Wahrheit unerlaubt)

A

= vermeidbarer Verbotsirrtum §17

17
Q

Notwehrexzess § 33 wenn tats keine Notwehrlage vorgelegen hat? (Irrtum über Vorliegen einer Notwehrlage u Überschreiten der Grenzen eines Notwehrrechts)

A

= Notwehrlage muss tats vorgelegen haben, weil ohne eine reale Angriffslage auch kein Verteidigungsrecht bestanden hat, dessen Grenzen hätten überschritten werden können
-> Putativnotwehrexzess