Alpm: StrafR AT 6: TuT Flashcards
- Wie wird Mittäterschaft geprüft?
(1) nur Einer verwirklicht alle TB-Merkmale: erst wird Tatnächster wie Alleintäter geprüft (§ 212).
Dann Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter (§§ 212, 25 II) über Zurechnung der Handlung des Tatnächsten
(2) beide verwirklichen gemeinsam alle TB-Merkmale: gemeinsame Prüfung
- Abgrenzung TuT bei Mitwirkung im Vorbereitungsstadium?
(1) subjektive Theorie: jeder Kausalbeitrag genügt, sofern er mit Täterwillen erbracht wurde. Deshalb reichen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium für Mittäterschaft aus (+) klare Abgrenzung zwischen TuT möglich
(-) Bandenchef würde nie bestraft, der Tat lenkend in der Hand hält
(2) enge TH-Lehre: Mittäter kann nur sein, wer Mitherrschaft bei Verwirklichung der Tathandlung selbst hat (Ausführungsherrschaft)
(-) Bandenchef würde nur als Teilnehmer bestraft werden
(3) weite funktionale TH-Lehre: Minus in der Tatausführung kann durch einen wesentlichen Beitrag in der Vorbereitung leistet, dass der Beteiligte hierdurch Herrschaft über das Geschehen erlangt
- Kann die Mittäterschaft wieder entfallen, wenn ein Beteiligter noch VOR Versuchsbeginn von der Tat Abstand nimmt und sogar versucht, die Tat zu verhindern?
= Umkehrschluss § 24 II 2 Var.2: jeder Beteiligte haftet nur soweit strafrechtlich, wie sein vorsätzlicher Verursachungsbeitrag reicht
= gelingt es einem Tatbeteiligten nicht seine Beiträge in der Weise zurückzunehmen, dass sie für die Haupttat nicht mehr kausal werden, so haftet er strafrechtlich trotz innerer Abstandnahme weiterhin als Beteiligter
= ABER soweit bei Begehung der Tat durch Mittäter kein Vorsatz mehr (-)
= ABER in Frage kommt Anstiftung, da Vorsatz zum Zeitpkt der Teilnehmerhdlung u nicht bei Begehung der Tat vorliegen muss!
- Wann entfällt der Vorsatz eines Mittäters, wenn er vor Versuchsbeginn von der Tat Abstand nimmt?
= Vorsatz entfällt NICHT allein durch innerliche Lossagung von Tat und Bekenntnis ggü den übrigen Beteiligten
(+) Widerspruch zu § 24 II: Tathinderung erforderlich
= weiterhin strafbar, wenn billigend in Kauf genommen wird dass Tat mit seinen fortwirkenden Tatbeitrag ausgeführt wird
= KEIN Vorsatz wenn darauf vertraut wird dass Tat nicht begangen wird
Kann von einem Delikt mit mehreren Beteiligte auch noch trotz Vollendung der Tat zurückgetreten werden?
= bei vollendeter Haupttat gem §24 II 2 nur dann, wenn der Teilnehmerbeitrag nicht für die Vollendung kausal geworden ist (Vollendungskausalität)
= §24 II 2 analog, wenn Tatbeteiligter bei fehlender Vollendungskausalität sich schon im Vorbereitungsstadium ernsthaft bemüht hat, den Erfolg zu verhindern
- Ist eine sukzessive Täterschaft/ Teilnahme an einer Tat möglich, die sich bereits im Ausführungsstadium befindet?
= es ist möglich, dass sich jmd mit einem anderen, der sich schon in der Ausführung der Straftat befindet, zwecks gemeinsamer Ausführung verbindet und beide im wechselseitigen Einverständnis die Tat gemeinsam vollenden.
= Voraussetzung ist, dass der nachträglich Beitretende noch das vorher begonnene Geschehen mitgestalten kann u Kenntnis des bisherigen Geschehens hat (aktiver Verursachungsbeitrag erforderl)
= nicht möglich, wenn Straftat bereits beendet ist
sukzessive Mittäterschaft nach Versuchsbeginn eines Beteiligten (2-aktige-Delikte)
(1) eA: sukzessive Mittäterschaft bis TatVOLLendung möglich
(2) aA: sukzessive Mittäterschaft zwischen Tatvollendung bis TatBEEndigung möglich
(3) subjektive Theorie: Mittäterschaft bis TatBEEndigung möglich, wenn Täterwille vorliegt
-> KEINE Zurechnung über § 25 II, wenn Erstbeteiligter bereits alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan hat!!
(zB A fängt an C zu treten. B kommt hinzu und tritt mit. Nicht nachweisbar ob Tritte des A allein zu Tod geführt haben oder gemeinsame Tritte. KEINE Zurechnung wegen fehlender Kausalität, aber Versuchsstrafbarkeit möglich)
-> zB keine sukzessive Mittäterschaft bei Totschlag, aber wegen gleicher Handlung ggf sukzessive Mittäterschaft zum Raub mit Todesfolge
- Kann eine Mittäterschaft auch durch Unterlassen begründet werden? (§§ 249, 25 II, 13)
= Mittäterschaft ist durch einverständliches Unterlassen mehrerer Personen/ Unterlassen eines Beteiligten möglich, wenn das Unterlassen einem aktiven Tun gleichsteht und als täterschaftsbegründender Tatbeitrag gem § 25 II anzusehen ist
Wie lässt sich bei einem Unterlassen des Beteiligten Beihilfe u Mittäterschaft abgrenzen?
(1) Unterlassungsdelikte sind als Pflichtdelikte einzuordnen, bei welchen keine Differenzierung nach äußerer Art des Tatbeitrags möglich ist.
= Täter ist jeder der eine Erfolgsabwendungspflicht verletzt
(-) Garant wäre immer Täter u nie Beihelfer
(2) Differenzierung nach Art der Garantenstellung: = Beschützergarant ist grds Täter (intensivere Pflicht)/ Überwachungsgarant ist Beihelfer
(-) beide Garantentypen sind gleich erfolgsabwendungspflichtig, sodass unverständlich ist, warum der eine Täter und der andere Teilnehmer ist
(-) nicht eindeutig voneinander abgrenzbar
(3) TH-Lehre: Täter ist, wer das Geschehen mitbeherrscht hat, sodass Unterlassender ggü dem Begehungstäter grds als Gehilfe anzusehen ist, wenn Haupttäter TH hat
(+) zutreffende Unterscheidung zwischen Schlüssel- und Randfiguren
(4) Abgrenzung ob Unterlassende Täter- oder Teilnahmewillen hatte
= ordnet sich der Unterlassende dem Handelnden ggü unter und lässt das Geschehen lediglich ablaufen oder hat er Täterwillen aus eigenem Interesse am Erfolg
(-) Tatinteresse wird zum alleinigen Kriterium gemacht, wobei auch ein Teilnehmer ein eigenes Interesse am Erfolg haben kann
- Wie kann Akzessorietätsprinzip zwischen TuT durchbrochen werden?
= (1) limitierte Akzessorietät gem § 29, da jeder Beteiligte nach seiner Schuld bestraft wird
(2) gem § 28 II gelten besondere persönliche Merkmale die die Strafe mildern/schärfen/ausschließen nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen
(3) RG muss vor Angriffen des Teilnehmers geschützt sein (teleologische Reduktion)
(4) Scheinangriff des agent provocateur ist straflos (teleologische Reduktion)
- Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips zwischen Täterschaft und Teilnahme durch besondere persönliche Merkmale § 28 II
= zuerst Haupttäter prüfen § 246 I, II
= dann Teilnehmer §§ 246 I, II, 26. Nach subjektiven TB ist § 28 II zu prüfen, ob eine TB-Verschiebung vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Haupttäter ein strafschärfendes persönliches Merkmal aufweist, das dem Teilnehmer fehlt (veruntreuende Unterschlagung, wenn Sache anvertraut). Strafbarkeit des Teilnehmers nur strafbar nach §§ 246 I, 25
- Was versteht man unter „agent provocateur“?
= verdeckter Ermittler (Polizist der unter einer Legende handelt § 110a StPO), der sich nicht strafbar macht weil er nicht TB-mäßig handelt
- Durchbrechung der Akzessorietät: RG muss vor Angriffen des Teilnehmers geschützt werden
= Strafgrund der Teilnahme ist der eigene mb durch den Haupttäter wirksame RG-Angriff des Teilnehmers
= für jede Teilnahme gilt die Einschränkung, dass die Haupttat ein RG verletzten muss, das auch vor Angriffen durch die jeweilige Person des Teilnehmers geschützt ist
(zB A stiehlt Geld und verliert Beute willentlich auf Flucht. B unterschlägt verlorene Beute. A kann sich nicht nochmal wegen Teilnahme an der Unterschlagung strafbar machen)
- Prüfungsreihenfolge TuT
= Täterschaft vor Teilnahme. Innerhalb Teilnahme erst Anstiftung dann Beihilfe
- Wann liegt eine Anstiftung „bestimmen“ vor?
(1) eA: Verursachungstheorie- jede Verursachung des Tatentschlusses ist ausreichend
(-) Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, deshalb muss gleichwertiges Unrecht verwirklicht werden, um Strafmaß zu rechtfertigen (nur Kausalität ist nicht ausreichend)
(-) „bestimmen“ umfasst mehr als nur „ursächlich“ sein (-) keine Abgrenzung mehr zu psychischer Beihilfe möglich
(2) hM: Kommunikationstheorie- Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen oder kommunikativen Kontaktes
(+) Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, deshalb muss Anstifterhandlung dem Unrechtsgehalt der Haupttat nahekommen
(3) aA: Unrechtspakttheorie- eine als Aufforderung zur Tat erkennbare Beeinflussung ist durch den Anstifter erforderlich
(-) Wortlaut des § 26 spricht nicht von „verpflichten“, sondern „bestimmen“