Alpm: StrafR AT 6: TuT Flashcards

1
Q
  1. Wie wird Mittäterschaft geprüft?
A

(1) nur Einer verwirklicht alle TB-Merkmale: erst wird Tatnächster wie Alleintäter geprüft (§ 212).
Dann Strafbarkeit des weiteren Beteiligten als Mittäter (§§ 212, 25 II) über Zurechnung der Handlung des Tatnächsten

(2) beide verwirklichen gemeinsam alle TB-Merkmale: gemeinsame Prüfung

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2
Q
  1. Abgrenzung TuT bei Mitwirkung im Vorbereitungsstadium?
A

(1) subjektive Theorie: jeder Kausalbeitrag genügt, sofern er mit Täterwillen erbracht wurde. Deshalb reichen Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium für Mittäterschaft aus (+) klare Abgrenzung zwischen TuT möglich
(-) Bandenchef würde nie bestraft, der Tat lenkend in der Hand hält

(2) enge TH-Lehre: Mittäter kann nur sein, wer Mitherrschaft bei Verwirklichung der Tathandlung selbst hat (Ausführungsherrschaft)
(-) Bandenchef würde nur als Teilnehmer bestraft werden

(3) weite funktionale TH-Lehre: Minus in der Tatausführung kann durch einen wesentlichen Beitrag in der Vorbereitung leistet, dass der Beteiligte hierdurch Herrschaft über das Geschehen erlangt

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3
Q
  1. Kann die Mittäterschaft wieder entfallen, wenn ein Beteiligter noch VOR Versuchsbeginn von der Tat Abstand nimmt und sogar versucht, die Tat zu verhindern?
A

= Umkehrschluss § 24 II 2 Var.2: jeder Beteiligte haftet nur soweit strafrechtlich, wie sein vorsätzlicher Verursachungsbeitrag reicht
= gelingt es einem Tatbeteiligten nicht seine Beiträge in der Weise zurückzunehmen, dass sie für die Haupttat nicht mehr kausal werden, so haftet er strafrechtlich trotz innerer Abstandnahme weiterhin als Beteiligter
= ABER soweit bei Begehung der Tat durch Mittäter kein Vorsatz mehr (-)

= ABER in Frage kommt Anstiftung, da Vorsatz zum Zeitpkt der Teilnehmerhdlung u nicht bei Begehung der Tat vorliegen muss!

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4
Q
  1. Wann entfällt der Vorsatz eines Mittäters, wenn er vor Versuchsbeginn von der Tat Abstand nimmt?
A

= Vorsatz entfällt NICHT allein durch innerliche Lossagung von Tat und Bekenntnis ggü den übrigen Beteiligten
(+) Widerspruch zu § 24 II: Tathinderung erforderlich
= weiterhin strafbar, wenn billigend in Kauf genommen wird dass Tat mit seinen fortwirkenden Tatbeitrag ausgeführt wird
= KEIN Vorsatz wenn darauf vertraut wird dass Tat nicht begangen wird

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5
Q

Kann von einem Delikt mit mehreren Beteiligte auch noch trotz Vollendung der Tat zurückgetreten werden?

A

= bei vollendeter Haupttat gem §24 II 2 nur dann, wenn der Teilnehmerbeitrag nicht für die Vollendung kausal geworden ist (Vollendungskausalität)
= §24 II 2 analog, wenn Tatbeteiligter bei fehlender Vollendungskausalität sich schon im Vorbereitungsstadium ernsthaft bemüht hat, den Erfolg zu verhindern

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6
Q
  1. Ist eine sukzessive Täterschaft/ Teilnahme an einer Tat möglich, die sich bereits im Ausführungsstadium befindet?
A

= es ist möglich, dass sich jmd mit einem anderen, der sich schon in der Ausführung der Straftat befindet, zwecks gemeinsamer Ausführung verbindet und beide im wechselseitigen Einverständnis die Tat gemeinsam vollenden.
= Voraussetzung ist, dass der nachträglich Beitretende noch das vorher begonnene Geschehen mitgestalten kann u Kenntnis des bisherigen Geschehens hat (aktiver Verursachungsbeitrag erforderl)
= nicht möglich, wenn Straftat bereits beendet ist

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7
Q

sukzessive Mittäterschaft nach Versuchsbeginn eines Beteiligten (2-aktige-Delikte)

A

(1) eA: sukzessive Mittäterschaft bis TatVOLLendung möglich
(2) aA: sukzessive Mittäterschaft zwischen Tatvollendung bis TatBEEndigung möglich

(3) subjektive Theorie: Mittäterschaft bis TatBEEndigung möglich, wenn Täterwille vorliegt
-> KEINE Zurechnung über § 25 II, wenn Erstbeteiligter bereits alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan hat!!
(zB A fängt an C zu treten. B kommt hinzu und tritt mit. Nicht nachweisbar ob Tritte des A allein zu Tod geführt haben oder gemeinsame Tritte. KEINE Zurechnung wegen fehlender Kausalität, aber Versuchsstrafbarkeit möglich)
-> zB keine sukzessive Mittäterschaft bei Totschlag, aber wegen gleicher Handlung ggf sukzessive Mittäterschaft zum Raub mit Todesfolge

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8
Q
  1. Kann eine Mittäterschaft auch durch Unterlassen begründet werden? (§§ 249, 25 II, 13)
A

= Mittäterschaft ist durch einverständliches Unterlassen mehrerer Personen/ Unterlassen eines Beteiligten möglich, wenn das Unterlassen einem aktiven Tun gleichsteht und als täterschaftsbegründender Tatbeitrag gem § 25 II anzusehen ist

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9
Q

Wie lässt sich bei einem Unterlassen des Beteiligten Beihilfe u Mittäterschaft abgrenzen?

A

(1) Unterlassungsdelikte sind als Pflichtdelikte einzuordnen, bei welchen keine Differenzierung nach äußerer Art des Tatbeitrags möglich ist.
= Täter ist jeder der eine Erfolgsabwendungspflicht verletzt
(-) Garant wäre immer Täter u nie Beihelfer

(2) Differenzierung nach Art der Garantenstellung: = Beschützergarant ist grds Täter (intensivere Pflicht)/ Überwachungsgarant ist Beihelfer
(-) beide Garantentypen sind gleich erfolgsabwendungspflichtig, sodass unverständlich ist, warum der eine Täter und der andere Teilnehmer ist
(-) nicht eindeutig voneinander abgrenzbar

(3) TH-Lehre: Täter ist, wer das Geschehen mitbeherrscht hat, sodass Unterlassender ggü dem Begehungstäter grds als Gehilfe anzusehen ist, wenn Haupttäter TH hat
(+) zutreffende Unterscheidung zwischen Schlüssel- und Randfiguren

(4) Abgrenzung ob Unterlassende Täter- oder Teilnahmewillen hatte
= ordnet sich der Unterlassende dem Handelnden ggü unter und lässt das Geschehen lediglich ablaufen oder hat er Täterwillen aus eigenem Interesse am Erfolg
(-) Tatinteresse wird zum alleinigen Kriterium gemacht, wobei auch ein Teilnehmer ein eigenes Interesse am Erfolg haben kann

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10
Q
  1. Wie kann Akzessorietätsprinzip zwischen TuT durchbrochen werden?
A

= (1) limitierte Akzessorietät gem § 29, da jeder Beteiligte nach seiner Schuld bestraft wird

(2) gem § 28 II gelten besondere persönliche Merkmale die die Strafe mildern/schärfen/ausschließen nur für den Beteiligten, bei dem sie vorliegen
(3) RG muss vor Angriffen des Teilnehmers geschützt sein (teleologische Reduktion)
(4) Scheinangriff des agent provocateur ist straflos (teleologische Reduktion)

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11
Q
  1. Durchbrechung des Akzessorietätsprinzips zwischen Täterschaft und Teilnahme durch besondere persönliche Merkmale § 28 II
A

= zuerst Haupttäter prüfen § 246 I, II
= dann Teilnehmer §§ 246 I, II, 26. Nach subjektiven TB ist § 28 II zu prüfen, ob eine TB-Verschiebung vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der Haupttäter ein strafschärfendes persönliches Merkmal aufweist, das dem Teilnehmer fehlt (veruntreuende Unterschlagung, wenn Sache anvertraut). Strafbarkeit des Teilnehmers nur strafbar nach §§ 246 I, 25

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12
Q
  1. Was versteht man unter „agent provocateur“?
A

= verdeckter Ermittler (Polizist der unter einer Legende handelt § 110a StPO), der sich nicht strafbar macht weil er nicht TB-mäßig handelt

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13
Q
  1. Durchbrechung der Akzessorietät: RG muss vor Angriffen des Teilnehmers geschützt werden
A

= Strafgrund der Teilnahme ist der eigene mb durch den Haupttäter wirksame RG-Angriff des Teilnehmers
= für jede Teilnahme gilt die Einschränkung, dass die Haupttat ein RG verletzten muss, das auch vor Angriffen durch die jeweilige Person des Teilnehmers geschützt ist
(zB A stiehlt Geld und verliert Beute willentlich auf Flucht. B unterschlägt verlorene Beute. A kann sich nicht nochmal wegen Teilnahme an der Unterschlagung strafbar machen)

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14
Q
  1. Prüfungsreihenfolge TuT
A

= Täterschaft vor Teilnahme. Innerhalb Teilnahme erst Anstiftung dann Beihilfe

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15
Q
  1. Wann liegt eine Anstiftung „bestimmen“ vor?
A

(1) eA: Verursachungstheorie- jede Verursachung des Tatentschlusses ist ausreichend
(-) Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, deshalb muss gleichwertiges Unrecht verwirklicht werden, um Strafmaß zu rechtfertigen (nur Kausalität ist nicht ausreichend)
(-) „bestimmen“ umfasst mehr als nur „ursächlich“ sein (-) keine Abgrenzung mehr zu psychischer Beihilfe möglich

(2) hM: Kommunikationstheorie- Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen oder kommunikativen Kontaktes
(+) Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, deshalb muss Anstifterhandlung dem Unrechtsgehalt der Haupttat nahekommen

(3) aA: Unrechtspakttheorie- eine als Aufforderung zur Tat erkennbare Beeinflussung ist durch den Anstifter erforderlich
(-) Wortlaut des § 26 spricht nicht von „verpflichten“, sondern „bestimmen“

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16
Q
  1. Anstiftung durch Unterlassen möglich?
A

(1) Verursachungstheorie: (+)
= jede Verursachung eines fremden Tatentschlusses ist ausreichend
(-) Wortlaut erfordert “bestimmen”, was mehr als nur “ursächlich sein” beinhaltet
(-) keine klare Abgrenzung zur psychischen Beihilfe wenn Verursachung ohne Kommunik.beziehung ausreichend
(-) versch Strafrahmen von Anstiftung u Beihilfe

(2) Kommunikations- und Unrechtspakttheorie: (-)
= Beeinflussung mittels Kommunikativen Kontakts, sodass eine Anstiftung durch Unterlassen nicht mögl ist
(+) Willensbeeinflussung durch geistigen oder kommunikativen Kontakt ist immer aktives Tun

17
Q
  1. Wann ist eine Tat dem Anstifter subjektiv nicht mehr zurechenbar?
A

= wenn sich das Tatbild völlig verändert, sodass zwischen der begangenen und der ursprünglich geplanten Tat keine Identität mehr besteht (Ort/ Zeit/ Umstände)

18
Q
  1. Ist eine Tat dem Anstifter subjektiv zurechenbar, wenn Tatbeteiligte vortäuschen die Tat nicht zu begehen und der Anstifter sich hierauf verlässt?
A

= (1) eA: Exzess der Angestifteten, sodass wegen wesentlicher Kausalabweichung kein Vorsatz vorliegt
(-) bei späterer Tatidentität liegt kein Exzess und auch keine Kausalabweichung vor

(2) hM: Zurechnung auch bei Täuschung des Angestifteten, soweit weiterhin ursächlicher Beitrag
(+) § 24 II: strafrechtliche Verantwortlichkeit entfällt nicht allein durch Wegfall des Vorsatzes, sondern Vollendungskausalität muss entfallen

19
Q
  1. Ist eine Aufstiftung eines bereits Entschlossenen möglich?
A

= (1) eA: omnimodo facturus: ein bereits zum Grunddelikt Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden, es kommt nur psychische Beihilfe in Betracht
(2) hM: Aufstiftung zum gesamten qualifizierten Delikt möglich, soweit eine neue Unrechtsqualität begründet wird (+) Qualifikationen sind grds eigenständige Delikte und spiegeln eigene Qualität des Unrechts wider (+) erhöhter Strafrahmen

20
Q
  1. Wie ist eine Abstiftung rechtlich zu behandeln?
A

= (1) § 26 (-) weil kein Bestimmen vorliegt; (2) § 27 wegen psychischer Beihilfe (-) weil Erfolg nicht objektiv zugerechnet werden kann (+) Gedanke der Risikoverringerung (+) Teilnehmer ist nicht strafbar, wenn er nichts gg Haupttat unternimmt, deshalb auch keine Strafbarkeit wenn Risiko abgemildert wird

21
Q
  1. Ist Beihilfe durch Unterlassen möglich?
A

= Beihilfe erfordert nicht zwingend einen kommunikativen Kontakt
= Hilfeleisten durch Unterlassen wenn Tat nicht erschwert oder verhindert wird
= Garantenpflicht zur Verhinderung oder Erschwerung der Tat erforderlich

22
Q
  1. Liegt in einer Abstiftung eine psychische Beihilfe § 27?

= zB Rat für Diebstahl keine Waffe mitzunehmen

A

= psychische Bestärkung zur Tat ist gleichzeitig Mittel dafür den Täter von der Begehung schwereren Unrechts abzuhalten
= Teilnehmer sorgt nur für eine Verringerung der RG-Gefährdung.
=Nach der Lehre der objektiven Zurechnung wird durch eine qualitative Risikominderung aber kein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen/ gem § 34 straflos

23
Q

Vorsatz für strafbare Beihilfe

Handelt agent provocateur mit Gehilfenvorsatz, wenn ohne Erfolgswillen Vollendung der Haupttat (nicht Beendigung) herbeigeführt werden soll?

A

(1) eA: (+) wenn Vollendungsvorsatz
= Anknüpfungspkt der Teilnahme ist Vollendungsvorsatz, auf Beendigung kommt es nicht an

(2) hM: Vorsatz muss auch auf mat Werteinbuße/ Eintritt eines tats Schadens gerichtet sein
(+) Teilnehmer greift das RG nicht eigenständig an, wenn er davon ausgeht das materielle Unrecht durch rechtzeitiges Einschreiten zu verhindern

24
Q

Problem: gemeins Tatplan umfasst Mögl.k entweder in Whg od über Laden einzusteigen
= A steigt ohne Wissen des B am Ende über Laden ein u macht sich nicht nach§ 244 I Nr3 strafbar
= Strfbk des B?

A

§§242, 244 I Nr3, 22, 23 I
I. keine Vollendung da A über Laden eingestiegen ist
II. Tatentschl: B hielt es für mögl dass A über Whg einsteigt
III. umb Ansetzen: nach Vorstellung des B (!!) stieg A entweder durch Whg od Laden ein, sodass umb Ansetzen vorliegt

-> untersch Stfbk der Mittäter

25
Q

Kann eine Teilnahme an einer Folgetat stattfinden, die an eine eigene Vortat anschließt?

= zB A stiehlt Geld u wirft dieses während Flucht auf Straße. B unterschlägt das auf der Str liegende Geld. Stfbk des A wg §§246, 27

A

= teleolog Reduktion durch Förderungstheorie
= Strafgrund der Teilnahme muss der eigene, mb durch den Haupttäter wirks RG-Angriff sein
= Haupttat muss ein RG verletzen, das auch vor Angriffen durch die jeweilige Person des Teilnehmers geschützt sein
= zB keine erneute Zueignung von bereits gestohlenen Geldes