Alpm: StrafR AT 5: Versuch/ Rücktr Flashcards

1
Q
  1. Liegt ein umb Ansetzen vor, wenn Täter objektiv alles Erforderliche getan hat, sich dessen aber subjektiv nicht bewusst ist?
A

= gem § 22 muss der Täter nach seiner Vorstellung alles zur Tatherbeiführung Erforderliche getan haben

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2
Q
  1. umb Ansetzen, wenn Täter die Tatausführung vom Eintritt einer Bedingung abhängig macht?
A

= nach dem Tatplan muss zunächst die Bedingung verwirklicht sein, bevor entscheidender Willensimpuls zum Tatbeginn ausgelöst wird (zB Tötung nur wenn keine Kinder vor Ort)
= Bedingungseintritt ist aus Tätersicht noch ein wesentlicher Zwischenakt vor Versuchsbeginn

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3
Q
  1. Wann liegt ein endgültiger Tatentschluss vor?
A

= bloße Tatgeneigtheit als Vorstufe des endgültigen Tatentschlusses, wenn Entscheidung zur Tat selbst noch vom Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird („wenn Ereignis X eintritt, dann behalte ich mir die Entscheidung vor das Delikt zu begehen“)
= endgültiger Tatentschluss, wenn nicht die Entscheidung über die Tat, sondern ihre Ausführbarkeit aus Tätersicht von einem ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird („wenn Ereignis X eintritt, dann werde ich den bereits gefassten Tatplan verwirklichen“)

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4
Q
  1. Wann gibt ein Täter die weitere Ausführung der Tat bei einem mehraktigen Geschehen auf § 24 I 1 Var.1?
    (1) Einzelakttheorie:
A

=Rücktritt bestimmt sich allein nach den verwirklichten Einzelakten
= Versuch ist dann unbeendet, wenn der Täter einen Einzelakt begangen hat, der ihm nicht zur Erfolgsherbeiführung geeignet erscheint
= Versuch ist beendet, wenn Täter bei Einzelakt eine erfolgsgeeignete Handlung vorgenommen hat, diese aber durch Gegenaktivitäten verhinderbar hält
(-) unnatürliche Zerstückelung von einheitlichem Lebensvorgang (nicht bei jedem Akt wird neu umb angesetzt und neu Entschluss gefasst)

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5
Q

(2) Gesamtbetrachtungslehre mit Berücksichtigung des Rücktrittshorizontes

A

es kommt auf die Vorstellung des Täters, die er zum Zeitpunkt des Innehaltens zwischen bereits verwirklichten und noch nicht verwirklichten Teilakten hat (Zäsur des Versuchgeschehens)
= bei aufrechterhaltenen Wille und umb räumlichen Zusammenhang liegt eine natürliche Handlungseinheit vor (Wechsel des Tatmittels/ Änderung des Vorstellungsbildes innerhalb einer Handlungseinheit unerheblich)
(-) Privilegierung eines Täters mit besonders hohen kriminellen Energie, der eine Tat besonders detailliert plant mit vielen Handlungsalternativen
(+) Ausführung der „Tat“ aufgeben: materiellrechtlicher Tatbegriff: natürliche Handlungseinheit. Tat wird aufgegeben, wenn Weiterhandeln noch dieselbe Tat wäre und man nicht weiterhandelt
(+) Opferschutzgedanke
-> WICHTIG: innerhalb OS bereits unterschiedliche Teilakte bezeichnen

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6
Q
  1. Korrektur des Rücktrittshorizontes
A

= aus einem für beendet gehaltenen Versuch kann ein beendeter werden u aus einem für unbeendet gehaltenen Versuch kann ein beendeter werden, wenn der Täter im Zus.hang desselben Tatgeschehens seinen Irrtum erkennt
= Vorstellung zum letztmöglichen Zeitpunkt/ letztes Tatbild entscheidend

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7
Q
  1. Fehlschlag des Versuchs
A

= Täter erkennt oder nimmt an, dass er seinen Tatplan nicht mehr/ nur noch mit wesentlicher Planänderung/ mit einer Verzögerung nach dem Ingangsetzen einer neuen Kausalkette
= bei bloßer Sinnlosigkeit aber nach Vorstellung des Täters noch möglicher Tatvollendung, kein Fehlschlag

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8
Q
  1. Abgrenzung von unbeendeten/ beendeten/ fehlgeschlagenen Versuch
A

(1) unbeendet: Täter geht davon aus, nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben
(2) beendet: Täter geht davon aus, alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche getan zu haben
(3) fehlgeschlagen: Täter geht davon aus, den Erfolg nur durch eine neue materiell-rechtliche Tat herbeiführen zu können
- > maßgeblicher Zeitpunkt ist das letzte Tatbild (Korrektur des Rücktritthorizonts)

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9
Q
  1. freiwilliges Aufgeben
A

= Täter gibt Tat freiwillig auf, wenn TB-Verwirklichung subjektiv noch möglich ist, er aber durch autonome Motive von Tat ablässt
= es genügt, dass Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist: zur Aufgabe weder durch äußere noch durch seelische Zwänge veranlasst wurde
= äußere Einflüsse (Entdeckung der Tat…) schließen Freiwilligkeit nicht per se aus, sondern nur wenn aus Tätersicht die Fortsetzung das Risiko angezeigt oder bestraft zu werden unvertretbar hoch wäre

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10
Q
  1. freiwilliger Rücktritt wenn Täter weitere Tatausführung aus mehreren Beweggründen aufgibt
A

= Freiwilligkeit beurteilt sich nach dem Motiv, das für den Rücktritt bestimmend ist
= ist Täter Herr seiner Entschlüsse und entscheidet autonom, ist Rücktritt freiwillig

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11
Q
  1. Rücktritt § 24 I 1 Var.2: Vollendung verhindert durch kausalen Beitrag: Welche Qualität muss die Rücktrittsleistung haben?
A

= (1) Chanceneröffnungstheorie: ausreichend, wenn Täter eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für Verhinderung zumindest mitursächlich ist (+) Wortlaut

(2) Bestleistungstheorie: Täter muss objektiv oder zumindest aus seiner Sicht die bestmögliche Rettungsmöglichkeit ergreifen und dadurch Erfolg verhindern (+) sonst wird billigend in Kauf genommen dass Gefahr aufrecht erhalten wird
(3) Differenzierung ob eigen- oder fremdhändige Erfolgsverhinderung: bei eigenhändigen Handeln reicht es aus, wenn Täter irgendwelche kausalen Maßnahmen ergreift. Bei fremdhändigen Handeln muss das aus Tätersicht bestmögliche zur Erfolgsverhinderung unternommen werden

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12
Q
  1. Abgrenzung § 24 I zu § 24 II
A

= mehrere Beteiligte, aber bei umb wird Tat allein ausgeführt (zB Anstiftung) -> Behandlung als Einzeltäter
= mehrere Beteiligte, die als Mittäter umb Tat ausführen: unbeendeter Versuch -> gemeinschaftlicher Beschluss aufzuhören, dann Aufgabe der Tatausführung ausreichend § 24 I 1 Var.1

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13
Q
  1. Unbeendeter Versuch iSd § 24 I 1 Var.1 bei mehreren Tatbeteiligten
A

= § 24 II unterscheidet nicht zwischen unbeendeten und beendeten Versuch und setzt immer eine aktive Erfolgsverhinderung voraus
= ABER passives Aufgeben der Erfolgsherbeiführung ausreichend, wenn aus Sicht der Beteiligten noch nicht alles zur Erfolgsherbeiführung Erforderliche geschehen ist (Gedanke des § 24 I 1 Var.1 anwendbar)

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14
Q
  1. Rücktrittsmöglichkeit bei außertatbestandlicher Zielsetzung (Denkzettelfall)
A

= zB A sticht B in Bauch um Denkzettel zu erteilen und nimmt Tod billigend in Kauf. Dann lässt A ab obwohl er noch mehrere Male in B hätte einstechen können
= (1) eA: bei Erreichung des außertatbestandlichen Ziels kein Rücktritt (+) keine Honorierung von rw Verhalten
(2) hM: Rücktritt möglich (+) Bezugspunkt des § 24 ist „die Tat“, worunter nur tatbestandliche Handlungsziele fallen, nicht außertatbestandliche

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15
Q
  1. Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch
A

= kann Täter zurücktreten, obwohl die schwere Folge bereits eingetreten ist (zB Raub mit Todesfolge: Tod eingetreten und Raub abgebrochen)
= (1) eA: Rücktritt nicht möglich (2) hM: Rücktritt möglich (+) durch Rücktritt vom Grunddelikt fehlt der Erfolgsqualifikation der erforderliche Anknüpfungspunkt

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16
Q
  1. Rücktritt vom versuchten unechten Unterlassungsdelikt (zB Mutter lässt Kind verhungern und ruft kurz vor Tod den Rettungswagen)
A

= streitig ob Unterscheidung zwischen beendeten und unbeendeten Versuch erforderlich
= (1) eA: Unterscheidung notwendig für Anforderungen an Rücktritt (+) sonst Ungleichbehandlung zu Begehungsdelikt
(2) hM: keine Unterscheidung möglich (+) unterlassende Garant findet sich mit Erfolgseintritt ab und hat § 22 überschritten, sodass ohne weiteres Zutun Erfolg eintreten kann (=beendeter Versuch)

17
Q

Kann ein Rücktritt trotz Vollendung der Tat möglich sein?

A

= § 24 II 2 Alt.2 ermöglicht Rücktritt bei mehreren Tätern trotz Vollendung, soweit der Tatbeitrag nicht Vollendungskausal geworden ist
-> freiwilliges u ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern genügt, wenn Tat unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird

18
Q

Korrektur des Rücktrittshorizontes bei einem für fehlgeschlagen gehaltenen Versuch in unbeendeten Versuch

A

= Täter erkennt, dass er sich geirrt hat u er dieselbe Tat mit weiteren Mitteln vollenden kann
= bei bereits vorgenommenen Teilakten u den als mögl erkannten Teilakten muss es sich um einen einheitl Lebensvorgang handeln

19
Q

umb Ansetzen bei mb Täterschaft?

A

(1) eA: bei Einwirken des Hintermanns auf Tatmittler
(-) zu weit im Vorbereitungsstadium
(-) noch keine konkr RG-Gefährdung

(2) aA: wenn Tatmittler mit Ausführung beginnt
(-) RG ist bereits gefährdet, bevor Werkzeug handelt
(-) für mb Täter ist Geschehen schon vorher nicht mehr kontrollierbar

(3) hM: wenn mb Täter nach seiner Vorstellung die erforderl Einwirkung auf Tatmittler abgeschlossen hat u das Geschehen aus der Hand gibt
(+) ausschlaggebend ist steuerndes Verhalten des mb Täters

20
Q

Rücktritt bei mb Täterschaft

A

= Rücktritt des Werkzeugs wirkt für Hintermann nur, wenn das Werkzeug in bew Willensvertretung des Hintermanns nach dessen Weisung handelt!