Alpm: StrafR AT 7: Versuch Flashcards

1
Q
  1. Wann setzt der Täter bei abgeschlossenem Täterhandeln umb an?

(zB A legt besoffenen B auf die Gleise, dass Zug ihn überfährt)

A

(1) eA: mit konkreter Gefährdung des RG nach Tätervorstellung
(-) Versuchsbeginn wird zu weit hinausgezögert, obwohl es für den Erfolgseintritt keine Rolle spielt

(2) aA: Entlassungsformel: wenn Täter alles seinerseits Erforderliche getan hat und den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gibt, unabhängig vom Eintritt einer konkreten Gefährdung

(3) Rspr: einschränkende Entlassungstheorie: Täter hat alles seinerseits Erforderliche getan, sofern die Gefährdung des Tatobjekts nach Tätervorstellung zeitnah eintreten soll und für den Täter gewiss ist, dass Taterfolg eintreten wird
(+) nicht zu weite und nicht zu enge Ansicht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q
  1. Kann von einem untauglichen Versuch zurückgetreten werden?
A

= es gelten dieselben Regeln wie beim untaugl Versuch eines Begehungsdelikts:
= rücktrittsfähig solange Täter Untauglichkeit nicht erkennt § 24 I 2 (+) gleiche Regeln wie bei Begehungsdelikt
= Tatentschluss bezieht sich immer auf subj Tätervorstellung

-> rücktrittsfähig solange Täter Fehlschlag nicht erkennt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q
  1. Strafbarkeit des untauglichen Versuchs eines Unterlassungsdelikts

(Tatverwirklichung von vornherein ausgeschlossen, zB weil gar kein Zug auf Gleisen an diesem Tag fährt)

A

(1) eA: nur dann, wenn Garantenpflicht besteht und Unterlassen zu einer Verschlechterung des RG führt.
= Ist dies zum Zeitpunkt des umb Ansetzens obj unmöglich, dann keine Strafbarkeit der irrigen Vorstellung

(2) hM: gleiche Regeln für untaugl Unterlassungsversuch wie bei taugl Unterlassungsversuch
= Tätervorstellung ausschlaggebend
(-) dann würde allein wegen eigener Gedanken bestraft werden (Gesinnungsunwert)
(+) gem § 13 gleiche Regeln des versuchten Tätigkeitsdelikts für unechtes Unterlassungsdelikt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  1. Wann setzt Unterlassungstäter umb zur Tat an?
A

(1) eA: bei Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit
(-) zu weit vorverlagert, da noch keine Gefährdung
(-) Schlechterstellung im Vergleich zum Aktivtäter, trotz Gleichbehandlung § 13

(2) aA: bei Verstreichenlassen der letzten Rettungsmöglichkeit
(-) zu weit nach hinten verlagert, da keine Rücktrittsmöglichkeit mehr

(3) aA: bei umb Gefahr für RG nach Tätervorstellung (Gefährdungsformel)
(4) Rspr: bei Vergrößerung der Gefahr für das RG oder vorher, wenn Täter das Geschehen aus seinem Herrschaftsbereich entlassen hat (Entlassungsformel)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q
  1. versuchte Anstiftung § 30 I 1
A

= Anstiftung war nicht erfolgreich, weil
(1) es dem Anstiftenden nicht gelingt den Tatentschluss beim Täter hervorzurufen oder

(2) weil die Haupttat noch nicht einmal ins Versuchsstadium gelangt ist/ keine angestiftete Haupttat vorliegt
(3) omnimodo facturus

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q
  1. Prüfung der versuchten Anstiftung § 30 I 1
A

(1) Vorprüfung: keine vollendete Anstiftung/ Strafbarkeit der versuchten Anstiftung § 30 I, wenn zum Verbrechen versucht wurde anzustiften
(2) Tatentschluss bzgl Bestimmen/ Haupttat
(3) umb Ansetzen zur Anstiftung
(4) Rücktritt § 31

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q
  1. Abgrenzung Täterschaft durch Unterlassen oder Beihilfe durch Unterlassen (zB A tötet B und C lässt alles geschehen)
A

(1) eA: Lehre der Pflichtdelikte: Täter ist, wer die Erfolgsabwendungspflicht verletzt
(-) wegen § 13 ist die Unterlassensstrafbarkeit der Tätigkeitsstrafbarkeit gleichgestellt, deshalb keine unterschiedliche Behandlung bei Abgrenzung zwischen TuT

(2) aA: Differenzierung nach Art der Garantenstellung: Beschützergarant wegen Täterschaft/Überwachungsgarant wegen Teilnahme
(+) Beschützergarant steht verletztem RG näher als Überwachungsgarant
(-) wegen § 13 ist die Unterlassensstrafbarkeit der Tätigkeitsstrafbarkeit gleichgestellt, deshalb keine unterschiedliche Behandlung bei Abgrenzung zwischen TuT

(3) hM: TH-Lehre: Täter ist, wer Tatgeschehen in den Händen hält -> wäre Unterlassende, hätte er seine Handlungspflicht erfüllt, Täter oder Gehilfe gewesen?
(4) Rspr: Wille des Unterlassenden: hatte Unterlassende Täter- oder Teilnehmerwillen?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q
  1. Beihilfe zu einer bereits abgeschlossenen Tat
A

= ausgeschlossen, da Beihilfe die Förderung der Haupttat voraussetzt
= grds würde versuchte Beihilfe vorliegen, die aber straflos ist
(+) Umkehrschluss § 30 I bestraft nur versuchte Anstiftung zum Verbrechen und gerade nicht versuchte Beihilfe

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q
  1. versuchte unterlassene Hilfeleistung
A

= Unglücksfall ist nicht eingetreten, deshalb nur Versuch. Aber gem § 23 I nicht mit Strafe bedroht

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q
  1. erfolgsqualifizierter Versuch
A

= schwere Folge ist bereits beim Versuch des Grunddelikts eingetreten (zB §§ 223, 22, 23 I, 227)
= versuchter GTB u Eintritt der schweren Folge
(+) gem § 11 II sind alle Vorsatz-FL-Kombinationen als Vorsatztat zu behandeln
(+) aus § 18 ergibt sich, dass eine Bestrafung aus Erfolgsqualifikation bereits dann möglich ist, wenn bzgl der schweren Folge mindestens FL vorliegt -> unstreitig

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q
  1. Versuch der Erfolgsqualifikation
A

= Täter nimmt beim vollendeten oder versuchten Grunddelikt den Eintritt der schweren Folge zumindest billigend in Kauf (nur zu prüfen wenn schwere Folge nicht Todesfolge ist § 226)
= vollendeter GTB u Versuch der schweren Folge

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Ist der Versuch einer KV mit Todesfolge §227 strafbar?

Erfolgsqualif Versuch

A

(1) Lit: Letalitätstheorie: kein erfolgsqualif Versuch mögl (versuchte KV u Eintritt der schweren Folge)
(+) Wortlaut „verletzte Person“ fordert vollendete KV
(+) Verstoß gg Analogieverbot wg Überschreitung des gesetzl Wortlauts

(2) Rspr: Verursachungstheorie: erfolgsqualif Versuch mögl
(+) Systematik des Verweises auf § 223 verweist auch auf Versuch nach § 223 II
(+) kein Grund ersichtlich warum §227 untersch zu anderen Erfolgsqualifikationen zu behandeln sein sollte

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q
  1. Gefahrspezifischer Zusammenhang (=typische Folge)
A

= erforderlich um das äußerst höhere Strafmaß rechtzufertigen
= Zusammensetzung aus vorsätzlichem Grunddelikt und fl Verursachung der schweren Folge
= qualifizierte Erfolg muss gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q
  1. Gefahrspezifischer Zusammenhang

Wie ist der gefahrspezif Zus.hang bei §227 zu bestimmen?

A

= nur solche KV, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tode des Opfers zu führen

(1) Letalitätstheorie: es genügen nur solche Faktoren, die den Todeseintritt als Folge der vorsätzlich zurechenbaren Verletzungswunde ausgelöst und beschleunigt haben
(2) aA: Differenzierung nach Gefährlichkeit des Täterhandelns: wenn Täter objektiv und subjektiv die Voraussetzungen einer gefährlichen KV § 224 I Nr.5 erfüllt, kann an die Gefährlichkeit der Handlung angeknüpft werden oder zumindest muss vorsätzlich bewirkte Verletzungserfolg ein notwendiges Durchgangsstadium bilden
(3) Rspr: spezifischer Gefahrzusammenhang durch die vom Täter provozierte Reaktion des Opfers: durch die Flucht geprägtes Opferverhalten ist bei Gewalt und Drohung geradezu deliktstypisch wegen Selbsterhaltungstrieb des Menschen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  1. Wie weit muss der Vorsatz des Teilnehmers einer Erfolgsqualifikation reichen? (zB §§ 227, 26)
A

(1) bzgl Vorsatzteil gelten die allgemeinen Grds:
= Vorsatz bzgl Haupttat u eigenen Teilnehmerhdlung

(2) zusätzlich muss Teilnehmer gerade die Handlung gekannt haben, die die schwere Folge ausgelöst haben (zB Kenntnis über Verprügeln, was ggf Todesfolge auslösen kann)
(3) bzgl schwerer Folge muss Teilnehmer selbst ein Sorgfaltsvorwurf treffen §18

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Was versteht man unter sukzessiver Mittäterschaft

A

= wenn jmd in Kenntnis u Billigung des von einem anderen bereits begonnenen tbmäßigen Handelns nachträglich in das tbmäßige Geschehen als Mitttäter eingreift
-> dem nachträglich eingreifenden Täter werden bereits verwirklichte Umstände zugerechnet

17
Q

Ist eine sukzessive Mittäterschaft möglich wenn Verletzungserfolg bereits eingetreten ist?

A

= NICHT wenn Vollendung u Beendigung zusammenfallen (zB § 223..)
(+) später Eintretende kann auf den weiteren Geschehensablauf keinen Einfluss mehr nehmen, sodass eine sukzessive MT ausscheidet
= wenn Eintritt zwischen Vollendung u Beendigung
(+) zb § 249

18
Q

Abgrenzung Tatentschluss zu Tatgeneigtheit

A
  1. Tatgeneigtheit
    = Entscheidung zur Tat selbst wird noch von einer Bedingung abhängig gemacht (Entscheidung ob Tat überhaupt begangen wird)
  2. Tatentschluss
    = Entscheidung zur Tat selbst ist gefasst, nur Tatausführung wird von einer Bedingung abh gemacht
19
Q

Kann von einem erfolgsqualif Versuch zurückgetreten werden?

= GTB versucht, Eintritt schwere Folge

A

(-) durch Eintritt der schweren Folge ist Hdlung vollendet, sodass ein Rücktritt begriffsnotw ausscheiden muss
(-) formal gesehen liegt Versuch vor, doch materiell liegt durch Gefahrverwirklichung ein vollendetes Delikt vor
(+) sonst Verstoß gg Art.103 II wegen unzul Reduzierung des §24 zulasten des Angeklagten
(+) sonst Umwandlung eines versuchten GTB in ein vollendetes Delikt