Definitionen Flashcards
- Notwehrlage § 32: Angriff
= jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten
- Notwehrlage § 32: gegenwärtig
= wenn der Angriff umb bevorsteht oder andauert (= zwischen kurz vor Versuchsbeginn und Beendigung)
- Notwehrlage § 32: rechtswidrig
= wenn der Angriff objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
- umb Ansetzen
= der Täter muss subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Handlung ansetzen, sodass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung übergeht
-> Täter hat nach seiner Vorstellung umb zur Tat angesetzt
- Hilfe leisten § 27
= jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert (keine Kausalität erforderlich)
= es genügt Verstärkerkausalität, die schon dann gegeben ist, wenn der Gehilfenbeitrag die Chancen des Taterfolgs erhöht
Bestimmen §26
Hervorrufen des Tatentschlusses
körperliche Misshandlung
= jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperl Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt
mb Täter §25 I Alt.2
= derjenige, der sich obj für die TB-Verwirklichung eines menschl Werkzeugs bedient, ggü dem er durch übergeordnete Wissens-/ Willensherrschaft eine überlegene Stellung innehat (TH-Lehre)