Alpm: StrafR AT 7: mb Tätersch/ Irrtum Flashcards
- Grundsatz vom Verantwortungsprinzip
= grds liegt keine mb Täterschaft vor, wenn der Tatmittler selbstverantwortlich und damit strafbar gehandelt hat
- Mb Täterschaft bei einer TB-Verwirklichung durch ein tatbestandslos-doloses Werkzeug?
(Untergruppe dolos-absichtsloses Werkzeug)
= zB Vordermann handelt in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und rechnet mit einer Zueignungsabsicht. Ihm fehlt nur der zielgerichtete Wille sich oder einem Dritten das Geld zuzueignen (Zueignungsabsicht)
(1) normative Auslegung der Steuerung eines mb Täters: wird Vordermann von Hintermann zur Tat bestimmt, wäre Straftat ohne Mitwirkung des Hintermannes gar nicht begangen worden, sodass mb Täterschaft möglich ist
= rechtl beherrschende Einfluss des Hintermanns u nicht tats Steuerung ist entscheidend für TH
(+) Hintermann hat dann überlegenes Wissen, wenn er den Vordermann über seine Absichten täuscht
(+) bei Täter-hinter-Täter wird trotz Kenntnis der Tatumstände die Werkzeugeigenschaft auch nicht ausgeschlossen
(2) psychologische Steuerung des mb Täters: keine mb Täterschaft in Fällen, in denen Vordermann zwar tatbestandslos, aber dolos handelt
= Veranlassung eines verantwortl Handelnden hat bloßen Anstiftungscharakter u begründet keine TH des Hintermanns
(-) zu enge Auslegung, da der Handelnde seinen Willen dem Tatplan des Veranlassers unterordnet, indem er die Tat ausführt
(-) derj der vorsätzl, aber absichtlos handelt, steht auf einer anderen Wertungsstufe als derj, der die Tat mit Absicht veranlasst
- Liegt eine mb Täterschaft vor, wenn Hintermann irrig Strafbarkeitsdefizit des Vordermanns annimmt?
(zB Vordermann handelt mit Eventualvorsatz aber Hintermann hat hiervon keine Kenntnis)?
= Fall irriger Annahme eigener Tatherrschaft
(1) TH-Theorie (-) da objektive keine TH vorliegt
-> untauglicher Versuch in mb Täterschaft,
(2) subjektive Theorie (+) da allein Wille zur TH ausreicht
- Strafbarkeit wegen mb Täterschaft bei vollverantwortlichem Vordermann
(zB Ausnutzung eines vermeidbaren Verbotsirrtums)? (Katzenkönig)
= Problem ist, ob Hintermann in diesem Fall TH über Vordermann besitzt
(1) eA: keine mb Täterschaft möglich, nur Anstiftung
(+) Verantwortungsprinzip: Vordermann handelt trotz vermeidbaren Verbotsirrtum vollverantwortl
(2) hM: Ausnahmsw TH trotz vollverantwortlichem Vordermann wenn Hintermann überlegenes Wissen (Katzenkönig)/ Wollen/ besonderer Organisationsherrschaft (Täter hinter Täter) hat
= zB Mauerschützenfall: Funktionäre als mb Täter obwohl Schützen voll verantwortlich
= auch bei vermeidbaren Verbotsirrtum, wenn Hintermann den Zustand erschaffen hat
- Strafbarkeit wegen mb Täterschaft durch Schaffung eines Identitätsirrtums beim Vordermann
zb A vertauscht Betten dass B den C anstatt D tötet
(1) eA: keine mb Täterschaft, wenn Vordermann volldeliktisch handelt
(+) Verantwortungsprinzip
= Ggf Beihilfe, soweit Anstiftung mangels Kommunikationskontakt scheitert
(-) Beeinflussung des Tatablaufs übersteigt wertungsmäßig eine einfache Beihilfe
(2) aA: mb Täterschaft mögl
= Fallgruppe des Täters hinter Täter:
(+) gesteuerter Identitätsirrtum soll Hintermann belasten, weil Qualität des Unrechts durch Austausch des Handlungsobjekts eine andere wird
- Verhältnis zwischen mb Täterschaft und Anstiftung
= bei mb Täterschaft ist bei vorsätzlicher, rw Tat die Anstiftung mitverwirklicht, tritt aber als minderschwere Beteiligungsform zurück
- Wie kann sich ein Tatmittler strafbar machen, wenn er zumindest billigend in Kauf nimmt als Werkzeug benutzt zu werden?
= Beihilfe zur Straftat in mb Täterschaft (zB §§ 242 I, 25 I Alt.2, 27), indem die Straftat in mb Täterschaft überhaupt erst ermöglicht und zugleich gefördert wird
- Mb Täterschaft bei Selbstschädigung
= Vordermann weist Strafbarkeitsdefizit auf, weil objektiver TB nicht erfüllt ist (zB Tötung eines anderen)
= nicht nur deliktisches Defizit des Vordermanns ist erforderlich, sondern maßgeblich ist auch ob Vordermann freiverantwortlich handelt (Sirius-Fall: versuchter (Selbst-)Mord in mb Täterschaft)
(1) eA: freiverantwortlich
(-) wenn bei gedachter Fremdschädigung Vorsatz oder Schuld entfällt
(2) aA: freiverantwortlich
(-) wenn nicht die Voraussetzungen einer rfg Einwilligung vorliegen (zB keine Willensmängel)
- untauglicher Versuch (Sachverhaltsirrtum)
= Täter stellt sich Umstände vor, die in Wahrheit gar nicht vorliegen (umgekehrter TB-Irrtum)
= zB A schießt mit Tötungsvorsatz auf B, die Waffe ist aber ungeladen, was A nicht weiss
-> Strafbarkeit wegen Versuch! (+) § 23 III regelt Strafbarkeit wegen Versuch aus groben Unverstand -> dann ist erst-Recht untauglicher Versuch ohne groben Unverstand strafbar
- Wahndelikt (Wertungsirrtum)
= Täter hält ein straffreies Verhalten für strafbar (umgekehrter Verbotsirrtum)
-> straflos
- TB-Irrtum § 16 I 1
= Täter kennt ein Merkmal nicht, das zum gesetzlichen TB gehört
= zB Täter nimmt fremde Sache weg, denkt aber, es sei seine eigene
-> straffrei mangels Vorsatz, ABER ggf FL-Delikt
- Erlaubnisirrtum § 17 (Wertungsirrtum)
= Täter stellt sich vor, sein Verhalten sei durch einen in Wahrheit nicht existierenden Rfg-Grund gerechtfertigt (zB Züchtigungsrecht für Lehrer)
-> straflos wenn Irrtum nicht vermeidbar. Dann muss der Irrtum unter Anspannung eigener Erkenntniskräfte oder zumindest unter Hinzunehmen eines fachkundigen Dritten unvermeidbar gewesen sein
- ErlaubnisTB-Irrtum (SV-Irrtum)
- welche großen Meinungen werden vertreten?
= Täter stellt sich irrig Umstände vor, die wenn sie gegeben wären, ihn rechtfertigen würden
I. Vorsatztheorie (Täter weiss nicht dass er Unrecht begeht -> Unrechtsbewusstsein ist Teil des Vorsatzes, sodass bei Unkenntnis über Unrecht kein Vorsatz vorliegt)
(-) Strafbarkeitslücke für Teilnehmer
(-) § 17 behandelt gerade den Fall, dass Unrechtsbewusstsein nicht vorliegt
II. Schuldtheorien (Unterscheidung ob Tatumstands- oder Rechtsirrtum)
1. strenge Schuldtheorie § 17 (ErlaubnisTB-Irrtum wird immer als Verbotsirrtum behandelt)
(-) Gleichbehandlung von Tatumstands- und Rechtsirrtum
(-) SV-Irrtum ist eher vergleichbar mit § 16 I 1, da Täter nach seiner Vorstellung rechtstreu handelt (+) keine Strafbarkeitslücke für Teilnehmer, da vorsätzliche Tat vorliegt und nur Schuld entfällt
- eingeschränkte Schuldtheorie § 16 I 1 (analog) (ErlaubnisTB-Irrtum wird als Tatumstandsirrtum behandelt)
- Obersatz zur Einleitung des ErlaubnisTB-Irrtums
(1) bei A lag ein Irrtum über die RWK seines Handelns/ über das Vorliegen eines Angriffs vor. Fraglich ist, wie sich die Fehlvorstellung auf die Strafbarkeit auswirkt. Hierin könnte ein ErlaubnisTB-Irrtum liegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Vorstellung des Täters den Rfg-Grund erfüllen würde.
(2) Prüfung ob nach Vorstellung §32 (+)
(3) Fraglich ist, wie sich der ErlaubnisTB-Irrtum auf die Strafbarkeit auswirkt.
- Subsumtionsirrtum
= Täter irrt sich über die sprachliche Zuordnung eines zutreffend erkannten Sachverhalts zu einem Deliktstatbestand. Er erfasst zutreffend den tatbestandsrelevanten SV aus der Parallelwertung in der Laiensphäre
-> kein Tatbestandsirrtum § 16 I 1, aber ggf Verbotsirrtum § 17