StrafR AT 10: Irrtum Flashcards
- error in persona
= anvisiertes und getroffenes Subjekt sind identisch (Fehler liegt bei Identifizierung)
= bei Gleichwertigkeit ist Irrtum unbeachtlich, sodass Vorsatz (+)
-> immer noch Versuchsstrafbarkeit bei eigentlich gewünschten Tatobjekt prüfen!!
- aberratio ictus
= anvisiertes und getroffenes Subjekt sind nicht identisch (Fehler durch äußere Umstände)
(1) Gleichwertigkeitstheorie: bei Gleichwertigkeit des Opfers ist Fehlgehen unerheblich (=Gleichbehandlung wie error in persona)
(+) Mensch sollte getroffen werden und wurde getroffen (es kommt nicht auf Identität an)
(-) Zweitobjekt wurde nur versehentlich getroffen
(2) Konkretisierungstheorie (hM): Versuch bzgl anvisierten Objekt und FL bzgl Abirrung (=wesentlicher Irrtum über Kausalverlauf)
(+) sachgerechtere Lösung (zB wenn bei Notwehr Verteidigungsschuss fehlgeht, nach Gleichwertigkeitstheorie §212 (+), bei Konkretisierungstheorie §§212, 22, 23 (+) (Notwehrprobe))
(+) Konkretisierung des Vorsatzes, der sich als aliud ggü bloßen Vorsatz abhebt
-> wird Fehlgehen der Tat aber billigend in Kauf genommen, ist dolus eventualis gegeben und es liegt vollendete Vorsatztat vor
- Liegt bei einem error in persona hinsichtlich des eigentlich gewünschten Tatobjekts eine Versuchsstrafbarkeit vor?
(-) da Vorsatz bereits für anvisiertes Objekt verbraucht
(-) Vorsatzverdoppelung, denn dann Strafbarkeit wegen 2 Delikten, obwohl nur 1 verletzt werden sollte
- OS für vorsatzausschließenden aberratio ictus
= Fraglich ist, ob die Zielverfehlung als wesentliche Kausalabweichung den Vorsatz am eingetretenen Erfolg ausschließt
- Liegt in Fällen, bei dem sich Täter und Opfer nicht umb ggüstehen (Fernwirkungsfälle) und das Ziel verfehlt wird, ein error in persona oder aberratio ictus vor?
(1) eA: aberratio ictus immer dann, wenn eingetretene RG-Verletzung bei einem Täter nicht anvisierten Tatobjekt eingetreten ist und er sich nicht einmal dessen Gefährdung bewusst war
(-) Vorsatzausschluss nur für echte Fälle der Kausalabweichung anwendbar (Tatablauf wird ein anderer, nachdem Täter das Opfer richtig identifiziert hat)
(2) hM: error in persona, wenn Täter sich über die Zuordnungsmerkmale des Opfers als Ersatz der Anvisierung irrt (zB A denkt dass Dose B gehört)
(+) es macht keinen Unterschied, ob Täter wegen umb wahrgenommener Merkmale falsch identifiziert oder ob er sich über Zuordnungsmerkmale, die aus seiner Sicht der Sphäre des Opfers angehören, irrt -> Vorsatz konkretisiert sich auf Zuordnungsobjekt
-> aberratio ictus wenn A eine tatsächlich im Besitz des B stehende Dose präpariert und unerwartet C etwas aus der Dose nimmt
- Wie wirkt sich error in persona auf mb Täter aus?
(1) eA: erorr in persona des Haupttäter ist aberratio ictus für Tatmittler
(+) Tatmittler geht als Werkzeug wie ein Pfeil fehlgeht -> Strafbar wegen Versuch
(-) nur anwendbar für physikalische Abweichungen, sodass ein sich irrender Haupttäter nicht mit fehlgehendem Naturkausalfaktor vergleichbar
(-) Tatmittler würde bessergestellt werden, wenn er ein Werkzeug einsetzt als wenn er selbst handelt
(2) aA: entscheidend Grad der Individualisierung des Tatopfers: bei konkreter Individualisierung ist Abweichung für Hintermann nicht vorhersehbar: aberr. Ictus/ soweit keine konkreten Angaben: error in persona
(3) hM: error in persona des Haupttäters ist error in persona für Tatmittler
- Wie wirkt sich error in persona auf Anstifter aus?
(1) eA: error in persona des Haupttäters ist aberratio ictus für Anstifter,
(+) Haupttäter geht wie ein Pfeil fehl
(+) Blutbadargument (Anstifter müsste sich Exzess des Haupttäters zurechnen lassen)
(-) nur anwendbar für physikalische Abweichungen, sodass ein sich irrender Haupttäter nicht mit fehlgehendem Naturkausalfaktor vergleichbar
(-) Wertungswiderspruch, da error in persona des Haupttäters auch für Mittäter unbeachtlich
(-) Blutbadargument geht fehl, weil Exzess nicht zurechenbar
(2) BGH: error in persona des Haupttäters ist error in persona für Anstifter, außer Irrtum stellt wesentliche Abweichung von Kausalverlauf dar
(+) Wortlaut „gleich einem Täter“ zu bestrafen: sodass Gleichbehandlung sachgerecht
- Wie wirkt sich error in persona des Mittäters aus?
(1) hM: error in persona gilt auch für Mittäter nach §25 II
= ist auf Grundlage des gemeins Tatplans einem Täter der umb Angriff überlassen, entlaste dessen Identifizierungsfehler die übrigen Mittäter nicht weil es nur auf die Kenntnis eines Tatumstands ankommt §16
= dies gilt umso mehr wenn Risiko einer Personenverwechslung im Tatplan angelegt ist
(+) wird Konkretisierung dem Zufall überlassen u ist Verwechslungsrisiko bereits im Tatplan angelegt, besteht kein Grund diese dem Mittäter nicht zuzurechnen
(2) aA: error in persona des Täters wirkt für Mittäter als aberratio ictus, sodass dieser vorsatzlos handelt u Versuch am vorgesehenen Opfer
= fl Abweichung vom Tatplan bewirkt ebenso wie vorsätzl Mittäterexzess, dass keine Zurechnung erfolgt
(+) Irrtum des Täters als wesentl Abweichung vom Kausalverlauf für Hintermann
- Wie wirkt sich error in persona für Mittäter aus, wenn er selbst von Mittäter angeschossen wird? (Verfolger-Fall)
= versuchter Totschlag an sich selbst in Mittäterschaft?
= Problem: Zurechnungsausschluss weil Täter gleichzeitig Opfer ist?
(+) Exzess, da außerhalb von Tatplan auf Mittäter zu schießen
(+) §216 Selbsttötung ist nicht strafbar
(+) §212 Tötung eines anderen
(-) Wertung error in persona, der grds unbeachtl sein soll
- aberratio ictus bei gleichzeitigem error in persona
= (1) hM: Versuch an anvisierten Opfer und FL Delikt an tatsächlichem Opfer
- Wie macht sich mb Täter strafbar, wenn er denkt B als Werkzeug benutzen, dieser aber in Wirklichkeit Vorsatz hatte?
(1) versuchte KV in mb Täterschaft §§ 223 I, 25 I Alt.2, 22, 23 I (keine vollendete mb Täterschaft)
= Problem: umb Ansetzen, obwohl A tatsächlich kein mb Täter war? Untauglicher Versuch ist möglich
(2) Anstiftung zur KV §§ 223 I, 26
- Begründet die vermeintlich mb Täterschaft einen untauglichen Versuch in mb Täterschaft? (umb Täter hatte in Wirklichkeit Vorsatz)
= grds ist auch untauglicher Versuch in mb Täterschaft strafbedroht
- Bestrafung des vermeintlichen mb Täters bei vorsätzlich handelndem Schein-Tatmittler aus Anstiftung? (Vorsatz nur bzgl mb Täterschaft)
(1) aliud-Theorie: keine Anstiftung mangels Anstiftervorsatz. Zwischen Vorsatz zur mb Täterschaft u Vorsatz zur Anstiftung besteht ein qualitativer Unterschied (aliud-Verhältnis)
(-) bei Zweifeln über Täterschaft und Teilnahme wäre gar keine Strafbarkeit möglich
(2) Plus-Minus-Theorie (hM): Anstiftung liegt vor, weil Anstiftervorsatz als Minus in dem weitergehenden schwer wiegenden TH-Willen umfasst ist
(+) mangels TH ist Anstiftung von geringerer Intensität
- Wie ist das Konkurrenzverhältnis bei einem vorsätzlich handelndem Schein-Tatmittler bzgl Anstiftung und versuchter mb Täterschaft aufzulösen?
= grds tritt Teilnehmerschaft hinter Täterschaft zurück
= aber bei Versuch ist Strafbarkeit ggf zu mindern, sodass bei vollendeter Anstiftung höherer Strafrahmen vorliegt und Versuch der mb Täterschaft konsumiert wird
- Untauglicher Versuch oder Straflosigkeit bei einem vermeintlichen umb Ansetzen eines Scheinmittäters (agent provocateur)
= Zurechnung gem § 25 II ist objektiv nicht gegeben, da A nur Scheinmittäterin ist
(1) eA: bloße Einbildung ein vermeintlicher Mittäter würde umb Ansetzen u Tathandlung vornehmen genügt für Versuchsbeginn nicht, sondern tatsächlicher Mittäterbeitrag erforderlich
(2) hM: irrige Annahme über Mittäterschaft begründet untauglichen Versuch
(+) umb Ansetzen ist allein aus Sicht des einzelnen Mittäters zu bestimmen und von ihrer Vorstellung bzgl der vorhandenen Mittäterschaft auszugehen
Wie wirkt sich ein durch Irrtum erschlichenes Einverständnis auf den Bruch fremden Gewahrsams aus? (Gew.wechsel gg den Willen des Inhabers)
= KEINE Auswirkung, da Gew.übertragung als rein tats Disposition unabhängig von Willensmängeln ist
= Auswirkung nur wenn Wille durch Nötigungsmittel gebeugt/ gebrochen wird
Welche Folgen hat ein Willensmangel für die Wirks.k eines Einverständnisses?
(1) bei rein tatsächl Disposition keine Auswirkung
- zB 242 Gewahrsam
(2) bei rechtl Disposition führt rechtsgutbez Willensmangel zur Unwirks.k des Einverständnisses
= Einverständnis ist mit Eingehung rechtl Bindungen verbunden
- zB Einräumung Gebrauchsrecht §248b
Abgrenzung error in persona aberratio ictus dolus alternativus
(1) error in persona
= anvisiertes ist getroffenes Objekt
= Irrtum über Identität/ Eigenschaft des Tatobj/-opfers
(Fehlindividualisierung)
(2) aberratio ictus
= anvisiertes ist nicht getroffenes Objekt
= Fehlgehen des Kausalverlaufs außerhablb Herrsch.sphäre des Täters (Vorsatzkonkretisierung)
(3) dolus alternativus
= alternat Vorsatz bzgl beider mögl Tatopfer (keine Fehlindividualisierung/ Vorsatzkonkretisierung)
dolus alternativus bzgl eines der beiden mögl Opfer (str)
(1) hM: rechtl Gleichbehdl zu dolus cumulativus
= bzgl beiden Tatopfern Vorsatz
-> §212 bzgl getroffenen Opfer, §§212, 22, 23 bzgl nicht getroffenen Opfer
(2) aA: Vorsatz liegt nur bzgl des obj verwirklichten Delikts vor
(3) aA: Vorsatz nur bzgl dem schwersten Delikt