Staatsrecht Flashcards

1
Q

Staatsrecht

A
  • umfasst die grundlegenden Rechtsnormen für den Staat
    > diese beziehen sich auf Aufbau, Organisation u. Funktion des Staates und der obersten Staatsorgane sowie Verhältnis von Staat u. Gesellschaft, insbesondere Pflichten u. Rechte der Menschen gegenüber den staatlichen Hoheitsträgern
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2
Q

Verfassungsrecht

A

Unterscheidung in materiellen und formellen Verfassungsbegriff

> Verfassungsrecht besteht “aus der Gesamtheit der in der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen”.
Oft enthält Verfassungsrecht Grundsätze, welche in nachgeordneten Rechtsbereichen entsprechend einwirken! (z.B. Art. 103 II wird in 1 StGB aufgegriffen)

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3
Q

Wie wird der Begriff Staat definiert? (Nach Jellinek) (KLAUSUR!)

A
  • klassische Defi für “Staat” kennt die Staatslehre nicht
  • der moderne Staatsbegriff geht zurück auf die “Drei-Elementen-Lehre” von Jellinek

Rechtswissenschaftliche Defi für STAAT nach Jellinek= die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines Volkes

> Begriff des Staates setzt Staatsgebiet, Staatsvolk u. eine Staatgewalt voraus

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4
Q

Staatsgebiet (KLAUSUR!)

A
  • allg. ein abgrenzbarer Teil der Erdoberfläche, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen geeignet ist
  • Grenzen des Staatsgebiets durch Grundsatz der tatsächlichen Beherrschbarkeit bestimmt
  • Luftraum und das offene Meer sind nicht “unendlich” beherrschbar
    (Wasser= Zwölfermeile, Luft= 6km hoch)
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5
Q

Staatsvolk (KLAUSUR!)

A
  • Unterscheidung in Staatsvolk, Nation u. Bevölkerung

Staatsvolk= alle Staatsangehörigen (deutscher Pass)

Nation= Summe aller Menschen, die durch gemeinsame Abstammung, Geschichte, Sprache u. Kultur eine Gemeinschaft bilden

Bevölkerung= alle Personen, die in einem bestimmten Staat ihren Wohnsitz haben, auch wenn sie nicht Staatsangehörige im rechtlichen Sinne sind

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6
Q

Staatsgewalt (KLAUSUR!)

A
  • wichtigstes Element der “Drei-Elementen-Lehre von Jellinek
  • Erst die Gebiets- und Personalhoheit (Herrschaft über Land u. Leute) macht den Staat aus
  • Staatsgewalt bzw. Herrschaft ist die originäre , selbstorganisationsfähige, ungeteilte und (möglichst) rechtlich gebundene Macht des Staates
  • Staatsgewalt ist die Herrschaft über Land u. Leute, sie bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen Organe u. Institutionen (Skroblin)

Eine Herrschsftsmacht liegt vor, wenn ein Gewaltmonopol existiert, d.h. das Gemeinwesen also der Staat in der Lage ist, Befehle bzw. Anordnungen zu erteilen und diese ggf. auch mittels Zwang durchzusetzen.

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7
Q

Charakter der Staatsgewalt (KLAUSUR!)

A
  • Herrschaftsmacht (also wenn Gewaltmonopol existiert d.h. wenn Gemeinwesen (Staat) in der Lage ist, Befehle bzw. Anordnungen zu erteilen und diese ggf. mittels Zwang durchzusetzen
  • Ursprüngliche Form der Staatsgewalt wird gefordert (also letztverantwortlich und unabhängig sein)
    > Staatsgewalt ist originär und wird durch keine “höhere Instanz” kontrolliert
    > Gewaltanwendungsbefugnisse von z.B Anstalten etc. sind vom Staat abgeleitet und können von ihm kontrolliert werden
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8
Q

Charakter der Staatsgewalt (KLAUSUR!)

A
  • Selbstorganisationsfähigkeit (durch innere Sicherheit soll Staat in der Lage sein sich eigenständig und ohne äußere Einwirkung zu organisieren)
  • Unteilbarkeit der Staatsmacht
    > Erforderlich, dass Staatsgewalt nur einen Träger (Volk o. Monarchen) hat
    > Einzelne Funktionsausübungen können hingegen durch verschiedene Staatsorgane erfolgen
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9
Q

Charakter der Staatsgewalt (KLAUSUR!)

A

Nach rechtsstaatlicher Auffassung auch gefordert, Herrschaftsmacht an Rechtsgrundsätze gebunden ist (Rechtsstaatsprinzip)

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10
Q

Wann ist eine Staatsgewalt als rechtlich vorhanden anzusehen?

A

Wenn sie sich eindeutig militärisch und politisch durchgesetzt hat, nach außen unabhängig ist und dem Staat eine gewisse Ordnung gegeben hat

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