Grundrechtsarten Flashcards

1
Q

Grundrechtsarten

A
  • Freiheitsrechte (Art. 4, 5, 8, 9 ,10, 11, 12, 12a, 13, 14)
  • Gleichheitsgrundrechte (Art. 3 II GG, Art. 3 III, Art. 33, Art. 38)
  • Verfahrensrechte (Art. 19 IV - Rechtsschutzgarantie, Art. 104, Art. 101)
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2
Q

Grundrechtsfähigkeit

A
  • Fähigkeit von natürlichen u. juristischen Personen, aber auch Personenmehrheiten, Träger von Grundrechten zu sein

> deren Wichtigkeit zeigt sich insbesondere bei einer möglichen Verfassungsbeschwerde (90 I BverfGG)

  • Gr- Fähigkeit = Jur. Personen, Nat. Personen
  • Unter “Jur. Personen”= des öff. Rechts, des Privatrechts
  • Unter “des Privatrechts” = inländische, gemischtwirtschaftliche, ausländische
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3
Q

Grundrechtsmündigkeit

A
  • Grundrechtsmündigkeit von Grundrechtsfähigkeit abzugrenzen,
  • Fähigkeit einer Person, ein Grundrecht, dessen Träger sie ist, in mögl. Konfliktsituationen entsprechend ihrer Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit ausüben zu können.

> nach herrschender Meinung hängt GR-Mündigkeit davon ab, inwieweit der Minderjährige eine Einsichtsfähigkeit in die Tragweite des jeweiligen GR besitzt. (Theorie der flexiblen Altersgrenzen)

> Andere Theorie= starre Altersgrenze (18 j.)

> > Theorie der “flexiblen Altersgrenzen” ist zu bevorzugen, da sie von Fall zu Fall im Einzelnen angemessenere Ergebnisse erzielen kann im Sinne des Gebots der Einzelfallgerechtigkeit.

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4
Q

Grundrechtsschranken (KLAUSUR!)

A

Grundrechtsvorbehaltsschranken (Gesetzesvorbehaltsschranken) = hier ist zu beachten, dass Gesetzgeber wegen der bestehenden “Grundrechtssensibilität” verpflichtet ist, grundrechtsregelnde und -begrenzende MN selbst zu normoeren.
> immer wenn im Gesetz steht: durch andere Gesetze bestimmt werden oder das Nähere regelt ein anderes Gesetz d.h. ein anderes Gesetz kann als Schranke herangezogen werden (Unterscheidung in einfacher und qualifizierter Gesetzesvorbehalt)

Verfassungsimmanente Schranken =
> sind die elementaren Schranken u. inneren Begrenzungen dir allen Grundrechten innewohnen

> hier steht nichts von Schranken (Religionsfreiheit) (Art. 4 II) trotzdem beschränkt da alle Gesetze beschränkt außer Menschenwürde! (Art. 3 I, Art. 5 III)

> Verfassungsimmanente Schranken sind stets aus der Verfassung selbst zu gewinnen! (Kollidierendes Verfassungsrecht)

Verfassungsunmittelbare Schranken = > wenn Grundrecht bereits in jeweiliger Grundrechtsnorm beschränkt wird

> bedeutet, dass bereits von Verfassungswegen der Schutzbereich direkt eingegrenzt wird

Z.B. (Art. 8 I GG Versammlungsfreiheit, Art. 5 III S. 2 GG)

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5
Q

Schranken-Schranken

A

Gesetzesvorbehalte erlauben Gesetzgeber selbst in Grundrechte einzugreifen bzw die Verwaltung zu Eingriffen zu ermächtigen also von Schranken gebrauch zu machen, Schranken-Schranken schränken Gesetzgeber bei Ausübung der Schranken ein ALSO&raquo_space; Schranken sind beschränkt daher “Schranken-Schranken”

  • Art. 19 I S.1 = Grundrechtseinschränkendes Gesetz nur dann verfassungskonform wenn es allgemein ist und nicht für den Einzelfall gilt (also musst abstrakt-generell sein, anstatt konkret-individuell)
  • Art. 19 S.2 GG = das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Warn- und Bestimmungsfunktion für Gesetzgebung + Klarstellungsfunktion für Gesetzesauslegung bzw -anwendung)
  • (Wichtig!) Art. 20 III Rechtsstaatsprinzip =
    1. Einschränkungen müssen bestimmt sein (klar regeln was bestimmt, was verboten und wie eine verbotene Tat bestimmt wird)
    2. Rückwirkungsprinzip (weniger wichtig)
    3. Verhältnismäßigkeit (schützt vor Übermaß des Grundrechtseingriffs - Grundrechte nocht weiter einschränken als es zur Erreichung des beabdichtigten Zwecks geboten ist)
    » Es wird ein legitimes Ziel gefordert. (Legitim= im Rahmen der Staatsaufgaben)
    » Ist die Maßnahme Geeignet? Erforderlich? Angemessen? (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit)
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6
Q

Geeignet, Erforderlich, Angemessen

A

Geeignet? = Ist die MN zielförderlich, kann durch sie das Ziel erreicht werden?

Erforderlich? = Gibt es eine mildere, ebenso geeignete MN? (Mildeste, zwecktaugliche MN ist die erforderliche!)

Angemessen? = Abwägung Ziel/Wirkung der MN bzw Zweck/Mittel (Auch ein guter Zweck darf nicht mit illegitimen unangemessenen Mitteln verfolgt werden!!!) (Hier Argumente entwickeln etc.)

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