Eingriff in Schutzbereiche (KLAUSUR!) Flashcards
Menschenwürde Art. 1 I GG (Eingriff)
• Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden!!! (Klausur)
> sich nicht wehren können, sich nicht entziehen können, sich völlig überflüssig fühlen, sich gedemütigt fühlen
(Muss schwere Beeinträchtigung vorliegen)
(z.B. : Erniedrigung, Brandmarkung…)
Allg. Handlungsfreiheit Art. 2 I GG (Eingriff + Schranken)
Eingriff:
Jede belastende staatliche MN, die eine Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht nach sich zieht
Schranken: (Schrankentrias) (1) Rechte anderer (2) Verfassungsmäßige Ordnung (3) Sittengesetze >> aufgrund von hohen Normdichte fallen Rechte anderer u. Sittengesetze weg, also nur noch verfassungsmäßige Ordnung = "einfacher Gesetzesvorbehalt"!
Allg. Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (Eingriff + Schranken)
Eingriff:
Jede staatliche MN, die eine nicht nur völlig unerhebliche Belastung mit sich bringt
Schranken:
“Schrankentrias” > einfacher Gesetzesvorbehalt
Das Recht auf Leben u. körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 1 GG
Eingriff (Leben): jede Antastung des Lebens (Gefährdung o. Entzug)
Eingriff (körp. Unversehrtheit): jedes staatlich “veranlasste” Antastung der körp. Unversehrtheit gegen Willen des Betroffenen (Schmerzzufügung nicht erforderlich)
Schranken: Art. 2 II, S.3 GG = “aufgrund eines Gesetzes” (materielles Gesetz reicht also nach Wortlaut aus) ABER durch “Erst-Recht-Schluss” förmliches Gesetz verlangt da für Freiheit auch verlangt was ein weniger hoch anzusiedelndes Rechtsgut ist!
Freiheit der Person Art. 2 II, S. 2 i.V.m Art. 104 GG
Eingriffe:
1. Freiheitsentziehung (nicht nur ganz vorübergehend) z.B. Gewahrsamnahme, vorläufige Festnahme, Arrest, geschlossene Anstalt, Freiheitsstrafe…
- Freiheitsbeschränkung = körp. Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben z.B. Mitnahme zur Dienststelle bzw Krankenhaus wegen Blutprobenentnahme…
Schranken:
Eigentlich einfacher Gesetzesvorbehalt aber Art. 104 I S. 1 fordert förmliches Gesetz (Parlamentsgesetz)
(Klausur) Defi: Freiheitsentziehung/Beschränkung ist jede tatsächlich rechtliche Entziehung/Beschränkung der körperl. Bewegungsfreiheit in jede Richtung
(30 min Grenze beachten)
Das Recht auf Freizügigkeit Art. 11 GG
Eingriff:
Alle staatlich veranlassten Behinderungen o. Beeinträchtigungen des “freien Ziehens”
(Typisch polizeiliche Eingriffe = Wohnungsverweisung u. Rückkehrverbot)
Schranken
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 11 II GG
Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG
Eingriff
Jedes Betreten, Verweilen u. Durchsuchen, jedes Einwirken auf die Wohnung ohne Einverständnis des Inhabers (staatliches Eindringen z.B. körperlich, optisch-visuell, akustisch, thermisch u. magnetisch)
Schranken
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
Defi: Jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzieht und zur Stätte seines Lebens u. Wirkens bestimmt (!)
Das Recht am Eigentum Art. 14 GG
Eingriff Art. 14 Abs 1 u. 2 GG
Inhalts- u. Schrankenbestimmung - die Eigentumsbefugnisse des Betroffenen werden gegenüber der bisherigen Rechtslage eingeschränkt oder es werden neue Pflichten für Betroffenen begründet
Eingiff Art. 14 Abs. 3 GG
Enteignung - vollständige o. teilweise finale Entziehung
Schranken
Inhalts- u. Schrankenbestimmung: Gesetzesvorbehalt zur inhaltlichen Ausgestaltung in Art. 14 Abs. 1, S. 2 GG
Schranken
Enteignungen: qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 14 Abs. 3, S. 2 GG