Eingriff in Schutzbereiche (KLAUSUR!) Flashcards

1
Q

Menschenwürde Art. 1 I GG (Eingriff)

A

• Der Mensch darf nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht werden!!! (Klausur)

> sich nicht wehren können, sich nicht entziehen können, sich völlig überflüssig fühlen, sich gedemütigt fühlen

(Muss schwere Beeinträchtigung vorliegen)

(z.B. : Erniedrigung, Brandmarkung…)

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2
Q

Allg. Handlungsfreiheit Art. 2 I GG (Eingriff + Schranken)

A

Eingriff:
Jede belastende staatliche MN, die eine Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht nach sich zieht

Schranken: (Schrankentrias)
(1) Rechte anderer 
(2) Verfassungsmäßige Ordnung 
(3) Sittengesetze
>> aufgrund von hohen Normdichte fallen Rechte anderer u. Sittengesetze weg, also nur noch verfassungsmäßige Ordnung = "einfacher Gesetzesvorbehalt"!
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3
Q

Allg. Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG (Eingriff + Schranken)

A

Eingriff:
Jede staatliche MN, die eine nicht nur völlig unerhebliche Belastung mit sich bringt

Schranken:
“Schrankentrias” > einfacher Gesetzesvorbehalt

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4
Q

Das Recht auf Leben u. körperliche Unversehrtheit Art. 2 Abs. 1 GG

A

Eingriff (Leben): jede Antastung des Lebens (Gefährdung o. Entzug)

Eingriff (körp. Unversehrtheit): jedes staatlich “veranlasste” Antastung der körp. Unversehrtheit gegen Willen des Betroffenen (Schmerzzufügung nicht erforderlich)

Schranken: Art. 2 II, S.3 GG = “aufgrund eines Gesetzes” (materielles Gesetz reicht also nach Wortlaut aus) ABER durch “Erst-Recht-Schluss” förmliches Gesetz verlangt da für Freiheit auch verlangt was ein weniger hoch anzusiedelndes Rechtsgut ist!

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5
Q

Freiheit der Person Art. 2 II, S. 2 i.V.m Art. 104 GG

A

Eingriffe:
1. Freiheitsentziehung (nicht nur ganz vorübergehend) z.B. Gewahrsamnahme, vorläufige Festnahme, Arrest, geschlossene Anstalt, Freiheitsstrafe…

  1. Freiheitsbeschränkung = körp. Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben z.B. Mitnahme zur Dienststelle bzw Krankenhaus wegen Blutprobenentnahme…

Schranken:
Eigentlich einfacher Gesetzesvorbehalt aber Art. 104 I S. 1 fordert förmliches Gesetz (Parlamentsgesetz)

(Klausur) Defi: Freiheitsentziehung/Beschränkung ist jede tatsächlich rechtliche Entziehung/Beschränkung der körperl. Bewegungsfreiheit in jede Richtung
(30 min Grenze beachten)

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6
Q

Das Recht auf Freizügigkeit Art. 11 GG

A

Eingriff:
Alle staatlich veranlassten Behinderungen o. Beeinträchtigungen des “freien Ziehens”
(Typisch polizeiliche Eingriffe = Wohnungsverweisung u. Rückkehrverbot)

Schranken
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt Art. 11 II GG

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7
Q

Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG

A

Eingriff
Jedes Betreten, Verweilen u. Durchsuchen, jedes Einwirken auf die Wohnung ohne Einverständnis des Inhabers (staatliches Eindringen z.B. körperlich, optisch-visuell, akustisch, thermisch u. magnetisch)

Schranken
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

Defi: Jeder Raum, den der Einzelne der allgemeinen Zugänglichkeit durch räumliche Abschottung entzieht und zur Stätte seines Lebens u. Wirkens bestimmt (!)

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8
Q

Das Recht am Eigentum Art. 14 GG

A

Eingriff Art. 14 Abs 1 u. 2 GG
Inhalts- u. Schrankenbestimmung - die Eigentumsbefugnisse des Betroffenen werden gegenüber der bisherigen Rechtslage eingeschränkt oder es werden neue Pflichten für Betroffenen begründet

Eingiff Art. 14 Abs. 3 GG
Enteignung - vollständige o. teilweise finale Entziehung

Schranken
Inhalts- u. Schrankenbestimmung: Gesetzesvorbehalt zur inhaltlichen Ausgestaltung in Art. 14 Abs. 1, S. 2 GG

Schranken
Enteignungen: qualifizierter Gesetzesvorbehalt in Art. 14 Abs. 3, S. 2 GG

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