StaatsR: Art.8/ Art.14 Flashcards
Zusammenkunft “mehrer Personen”?
(1) eA: 2 Personen
(+) Zweck des Art.8 ist der Schutz der kollekt Ausübung der Meinungsfreiheit
(+) grds legt BVerfG GR eher weit aus, um zunächst jegliches Verhalten unter Schutz zu stellen u dann erst über Einschränkungen auf Rfg-Ebene zu angem Lösungen zu kommen
(+) Art.5 schützt Meinungsäußerung einer Person u würde Art.8 drei Personen erfordern, würde eine Schutzlücke entstehen, wenn 2 Personen die Meinung äußern wollen
(2) aA: 3 Personen
(3) aA: 7 Personen
(+) Anlehnung an Verein §§56, 73 BGB
Welche Anforderungen sind an einen gemeins Zweck zu stellen?
(1) eA: weiter Versamml.begriff
= keine Anforderungen, sodass eine gemeins Meinungsbildung nicht erforderl ist (zB gemeins Musizieren/ Love-Parade…)
(+) Art.8 steht im Zus.hang mit dem APR u soll die Persönlichkeitsentfaltung in Gruppenform gewährleisten
(2) hM: gemeins Zweck muss in einer gemeins Meinungsbildung/-äußerung liegen
(a) erweiterter Versammlungsbegriff
= kommunikative Einflussnahme auf die öffentl Meinung muss im Vordergrund stehen (nicht nur reine Unterhaltung)
(b) enger Vers.begriff
= Meinungsbildung muss sich ausschließl auf öffentl Angel.heiten beziehen
Welches Verhalten wird von Art.8 geschützt?
- Recht Ort/Zeit/Inhalt der Versammlung frei zu wählen
- Recht darüber zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Erregung der öffentl Aufmerksamkeit eingesetzt werden sollen
- infrastrukturelle Ergänzungen der Versammlung durch Infostände/ Sitzgelegenh/ Imbiss/ Übernachtungsmögl.keiten soweit diese funktional-versammlungsspezifisch eingesetzt werden
- Vorwirkung der Versammlung durch gesamten Vorgang des Sichversammelns (Anreise/ Zugang..)
- innere Versammlungsfreiheit
Was umfasst die “innere Vers.freiheit”?
=Recht auf Unterlassung von staatl Maßnahmen mit Einschüchterungswirkung, die dazu führt, dass eine Teilnahme u Mitwirkung in Versammlung nicht/ nicht in vollem Umfang ausgeübt wird
Warum unterstehen “Versammlungen unter freiem Himmel” einem Gesetzesvorbehalt, wohingegen “Versammlungen in geschlossenen Räumen” nur durch verf.immanente Schranken eingeschränkt werden können?
= bei einem Aufeinandertreffen einer unbeteiligten Öffentl.keit besteht ein höheres, weniger beherrschbares Gefahrenpotential
= Emotionalisierungen können sich im Ggüber zu einem allg Publikum schneller zuspitzen u eventuell Gegenreaktionen provozieren
-> durch Art.8 II wird dieser besondere organisations- u verf.rechtl Regelungsbedarf gedeckt u “unter freiem Himmel” als “öffentl frei zugängl” ausgelegt (zB Fraport)
Bild- u Tonaufnahmen von Versammlungen unter freiem Himmel §§19a, 12a VersG
= mögl, soweit tats Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlung eine erhebl Gefahr ausgeht
-> erfasst wird aber nur die zielgerichtete Erhebung pers.bez Daten u nicht solche Maßnahmen bei denen keine Personenidentifizierung mögl ist
Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts (Sperrwirkung des VersG)
= VersR bildet ein in sich geschlossenes u abschließendes Spezialgesetz, das grds alle zur Wahrung der öff Sicherheit od Ordnung notw Maßnahmen gg vers.spezif Gefahren erfasst
-> soweit das VersG reicht, ist das allg Polizeirecht subsidiär u NICHT anw.bar!
= ggf Minusmaßnahmen nach VersG iVm PolG
Entfaltet das VersG auch eine Sperrwirkung für das PolG für Maßnahmen im Vorfeld einer Versammlung?
(+) Art.8 schützt das Sichversammeln
(-) VersG geht von einer bestehenden Versammlung aus, sodass VersG nicht Vorfeldgefahren umfasst
Unterschied “Versammlungsbegriff” Art.8 VersG
- Gemeinsamkeiten
a. Gruppe (mind 2)
b. gemeins Zweck (sonst Ansammlung)
c. Meinungsbildung/-kundgabe in öffentl Angel.heiten (enger Vers.begriff) - Art.8
a. öffentl u nichtöffentl Versammlungen
b. DeutschenGR
c. friedlich ohne Waffen - VersG
a. nur öffentl Versammlungen
b. jedermann
c. auch unfriedl u bewaffnete
Wann entfaltet das VersG keine Sperrwirkung für PolG?
- vor Beginn der Versammlung, wenn noch keine Versammlung vorliegt
- nach Beendigung der Versammlung, da keine Vers mehr vorliegt
- bei allg Gefahren (Brandschutz/ Infekt.schutz…)
- gg Nichtteilnehmer
Gilt die Anmeldepflicht des §14 VersG auch für Spontanversammlungen?
= verf.konforme Auslegung, sodass §14 VersG nicht anw.bar
Sind gemischt- wirtsch Unternehmen an die GR gebunden? (zB Fraport)
= grds sind öffentl Unternehmen, die in privatrechtl Form von einem Hoheitsträger geführt werden GR-gebunden (KEINE Flucht ins Privatrecht)
= bei gemischt geführten Unternehmen besteht eine GR-Bindung, wenn das Unternehmen in seiner Tätigkeit vom Staat beherrscht wird (Anteil von mehr als 50%)
-> Beherrschung bestimmt sich nicht nach konkr Einwirkungsbefugnissen, sondern nach der Gesamtverantwortung für das Unternehmen
Ab welcher Schwelle ist ein Eingriff bei einer bloß mb GR-Beeinträchtigung anzunehmen? (moderner Eingriffsbegriff)
= zB einschüchternde Wirkung durch Übersichtsaufnahmen
= Wertungsfrage, ob nachteilige Wirkung dem Staat zurechnbar ist u Maßnahme eine ausr Intensität entfaltet
= jedenfalls wenn Beeinträchtigung auf eine staatl Maßnahme zurückgeführt werden kann, die nach ihrer Zielsetzung u/od ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff gleichkommt (funktionales Äquivalent)
Anw.barkeit des VersG in BW
= mangels eines eigenen VersG des Landes BW ist das VersG über Art.125a I 1 anw.bar
Kann die grs zulässige staatl Öffentl.keitsarbeit der Polizei die Anfertigung von Bildaufnahmen von Dritten rechtfertigen?
= Problem: es existiert keine zugeschnittene EGL, wenn keine Gefahr für die öffentl Sicherheit vorliegt
a. staatl Öffentl.k.arbeit ist Aufgabe der Staatsleitung als Bestandteil der Staatsaufgaben, die, ohne dass es hierfür eine bes EGL bedarf, unter gewissen Voraussetzungen legitim ist:
aa. Informationshandeln darf nicht zu gezielten GR-Beeinträchtigungen/ zu einem funktionalen Äquivalent führen, sondern nur faktisch-mb GR-Beeintr zur Folge haben
bb. betroffene Bereich darf einer staatl Normierung nicht zugängl sein
cc. Erforderl.k der Maßnahme um eine effektive polizeil Öffentl.k.arbeit sicherzustellen