Alpm: StaatsR 4: Art.10, 13 Flashcards
VII. Fernmeldegeheimnis Art. 10 I
1. sachlicher SB des Art. 10 I
= schützt unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs -> Schutz der Kommunikation zwischen mindestens zwei Bürgern aufgrund Distanzüberbrückung
= schützt Inhalt und näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (ob, wann, wo, wie?) zB Telekommunikationsverbindungsdaten, NICHT Daten außerhalb der Telekommunikation (gespeicherte Inhalte)
- Wann endet der SB des Art.10?
= da Schutz der Übermittlung von Informationen, Ende wenn Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist
- Schützt Art. 10 I auch Emails die auf dem Server eines Providers gespeichert werden (IMAP) und nicht standardmäßig auf den lokalen Rechner übertragen werden?
= Nutzer kann nur über eine Internetverbindung auf die Mails zugreifen, sodass diese im Herrschaftsbereich des Providers verbleiben
-> SB eröffnet, da Übertragungsvorgang nicht beendet wird, sondern Mails nur auf Server des Providers gespeichert werden
Kann eine ausländische (EU) juristische Person Verfassungsbeschwerde erheben?
(-) Wortlaut Art.19 III: inländische jur Person
(+) Diskriminierungsverbot Art.18 AEUV aufgrund von Staatsangehörigkeit (auch bei Rechtsschutzmögl.k)
-> gleichwertiger Rechtsschutz nur, wenn auch ausl jur Personen Verf.beschw erheben können
-> ABER:
a. pers Anw.bereich: europ jur Person
b. sachl Anw.bereich: Ausübung der Grundfreiheiten/ Tätigwerden in einem von europ rechtl Vorgaben erfassten Rechtsbereich
-> erweiternde Auslegung von Art. 19III
GR-Schutz von EU-Bürgern bei DeutschenGR?
- eA: erweiternde Auslegung des Anw.bereichs auch für EU-Bürger
(+) Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV: gleicher Schutz für alle EU-Bürger
(+) Vorrang des EU-Rechts vor nat Recht - aA: Art.2 I wird dahingehend ausgelegt, dass die allg Hdlfreiheit den EU-Bürgern einen den DeutschenGR gleichwertigen Schutz garantiert
DeutschenGR
= knüpfen explizit an die deut Staatsbürgerschaft an, wenn GR einen bes Bezug zur demokr Willensbildung u damit zum deut Staatsvolk aufweist (Art.12/8/9/11)
Rundfunk Art.5 I 2
= jede an eine unbest Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose/-gebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe von elektr Schwingungen
Kann sich ein soz Netzwerk auf Art.5 berufen?
(-) Bereitstellen der Plattform nur äußere Hülle, ohne eigenen Gedankeninhalt
(-) Rundfunkfreiheit hat Brückenfkt zw Meinungs- u Inform.freiheit: Bündelung u zur Verfügungstellung von Meinungen u Informationen, NICHt bloße Weiterleitung
(+) soweit Kommunikation an Öffentl.k gerichtet ist u eine gewisse redaktionelle Gestaltung besteht
(+) mit Bereitstellung wird öffentl Kommunikationsraum geschaffen
Was umfasst das Zensurverbot nach Art.5 I 3
= Vorzensur, nicht nachträgliche Prüfung
- Werden Boykottaufrufe von der Meinungsfreiheit umfasst?
= Unterscheidung ob Aufrufende sich gg den Adressaten auf den (1) Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung beschränkt (Gewährleistung des geistigen Kampfes der Meinung) oder (2) zusätzliche Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung beeinträchtigen
(a) wer ruft zum Boykott auf? (Monopolstellung)
(b) Prangerwirkung (allgemeines Sachanliegen wird durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson als negativ bewertetes Geschehen verdeutlicht) (strafrechtliche Ebene) bloßer Appell (moralische Ebene)
- Welche Anforderungen sind an einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Art.10 zu stellen? (zB heimliche Onlinedurchsuchung) -> hohe Eingriffsschwelle
(1) Gefahr für ein überragend wichtiges RG
(2) tatsächliche/hinreichende Anhaltspunkte für konkrete Gefahr/ Anfangsverdacht hinr Verdacht bei Straftaten
(3) Vorbehalt der richterlichen Anordnung
(4) Dokumentierung des Eingriffs
(5) Sanktionen bei Verstoß gg Eingriffsvorgaben
- Fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den SB des Art.13?
(1) hM: SB eröffnet, da allein Umstand der öffentlichen Zugänglichkeit nicht bedeutet, dass Räume auch für Hoheitsträger frei und beliebig zugänglich wären (+) GR sind zwecks intensiveren Schutzes im Zweifel weit auszulegen (+) historisch betrachtet, wurde früher Gewerbe in privater Wohnung ausgeübt, sodass Wohnung auch Geschäftsraum war (+) Sinn und Zweck von Art. 13 ist Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art.2 I, worunter auch die Berufsfreiheit fällt
(2) aA: SB nicht eröffnet, sondern nur Art. 2 I (+) enger Wortlaut „Wohnung (-) schwierige Abgrenzung, wenn zB Beruf in Wohnung ausgeübt wird (Einraum-Kanzlei)
(3) differenzierende Ansicht: SB nur für nicht öffentlich zugängliche Bereiche und im Übrigen Art.2 I
- Durchsuchung iSd Art.13 II
= Betreten einer Wohnung zur Vornahme von gezielten Suchhandlungen
= zur gezielten Auffindung bestimmter konkreter Sachen oder Personen (man weiss vorher schon, was man finden will! in Abgrenzung zur Nachschau)
- Nachschau
= Betreten einer Wohnung zur Vornahme von ungezielten Suchhandlungen
- Fällt die Nachschau auch unter Art. 13 II (Durchsuchung)?
= Durchsuchung stellt sehr intensiven Eingriff dar, der nur unter Richtervorbehalt durchgeführt werden darf
= Nachschau ist viel weniger intensiv und deshalb nicht von Art.13 II erfasst