Alpm: StaatsR 4: Art.10, 13 Flashcards
VII. Fernmeldegeheimnis Art. 10 I
1. sachlicher SB des Art. 10 I
= schützt unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs -> Schutz der Kommunikation zwischen mindestens zwei Bürgern aufgrund Distanzüberbrückung
= schützt Inhalt und näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs (ob, wann, wo, wie?) zB Telekommunikationsverbindungsdaten, NICHT Daten außerhalb der Telekommunikation (gespeicherte Inhalte)
- Wann endet der SB des Art.10?
= da Schutz der Übermittlung von Informationen, Ende wenn Nachricht beim Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist
- Schützt Art. 10 I auch Emails die auf dem Server eines Providers gespeichert werden (IMAP) und nicht standardmäßig auf den lokalen Rechner übertragen werden?
= Nutzer kann nur über eine Internetverbindung auf die Mails zugreifen, sodass diese im Herrschaftsbereich des Providers verbleiben
-> SB eröffnet, da Übertragungsvorgang nicht beendet wird, sondern Mails nur auf Server des Providers gespeichert werden
Kann eine ausländische (EU) juristische Person Verfassungsbeschwerde erheben?
(-) Wortlaut Art.19 III: inländische jur Person
(+) Diskriminierungsverbot Art.18 AEUV aufgrund von Staatsangehörigkeit (auch bei Rechtsschutzmögl.k)
-> gleichwertiger Rechtsschutz nur, wenn auch ausl jur Personen Verf.beschw erheben können
-> ABER:
a. pers Anw.bereich: europ jur Person
b. sachl Anw.bereich: Ausübung der Grundfreiheiten/ Tätigwerden in einem von europ rechtl Vorgaben erfassten Rechtsbereich
-> erweiternde Auslegung von Art. 19III
GR-Schutz von EU-Bürgern bei DeutschenGR?
- eA: erweiternde Auslegung des Anw.bereichs auch für EU-Bürger
(+) Diskriminierungsverbot Art. 18 AEUV: gleicher Schutz für alle EU-Bürger
(+) Vorrang des EU-Rechts vor nat Recht - aA: Art.2 I wird dahingehend ausgelegt, dass die allg Hdlfreiheit den EU-Bürgern einen den DeutschenGR gleichwertigen Schutz garantiert
DeutschenGR
= knüpfen explizit an die deut Staatsbürgerschaft an, wenn GR einen bes Bezug zur demokr Willensbildung u damit zum deut Staatsvolk aufweist (Art.12/8/9/11)
Rundfunk Art.5 I 2
= jede an eine unbest Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose/-gebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe von elektr Schwingungen
Kann sich ein soz Netzwerk auf Art.5 berufen?
(-) Bereitstellen der Plattform nur äußere Hülle, ohne eigenen Gedankeninhalt
(-) Rundfunkfreiheit hat Brückenfkt zw Meinungs- u Inform.freiheit: Bündelung u zur Verfügungstellung von Meinungen u Informationen, NICHt bloße Weiterleitung
(+) soweit Kommunikation an Öffentl.k gerichtet ist u eine gewisse redaktionelle Gestaltung besteht
(+) mit Bereitstellung wird öffentl Kommunikationsraum geschaffen
Was umfasst das Zensurverbot nach Art.5 I 3
= Vorzensur, nicht nachträgliche Prüfung
- Werden Boykottaufrufe von der Meinungsfreiheit umfasst?
= Unterscheidung ob Aufrufende sich gg den Adressaten auf den (1) Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung beschränkt (Gewährleistung des geistigen Kampfes der Meinung) oder (2) zusätzliche Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung beeinträchtigen
(a) wer ruft zum Boykott auf? (Monopolstellung)
(b) Prangerwirkung (allgemeines Sachanliegen wird durch identifizierende Herausstellung einer Einzelperson als negativ bewertetes Geschehen verdeutlicht) (strafrechtliche Ebene) bloßer Appell (moralische Ebene)
- Welche Anforderungen sind an einen besonders schwerwiegenden Eingriff in Art.10 zu stellen? (zB heimliche Onlinedurchsuchung) -> hohe Eingriffsschwelle
(1) Gefahr für ein überragend wichtiges RG
(2) tatsächliche/hinreichende Anhaltspunkte für konkrete Gefahr/ Anfangsverdacht hinr Verdacht bei Straftaten
(3) Vorbehalt der richterlichen Anordnung
(4) Dokumentierung des Eingriffs
(5) Sanktionen bei Verstoß gg Eingriffsvorgaben
- Fallen auch Betriebs- und Geschäftsräume in den SB des Art.13?
(1) hM: SB eröffnet, da allein Umstand der öffentlichen Zugänglichkeit nicht bedeutet, dass Räume auch für Hoheitsträger frei und beliebig zugänglich wären (+) GR sind zwecks intensiveren Schutzes im Zweifel weit auszulegen (+) historisch betrachtet, wurde früher Gewerbe in privater Wohnung ausgeübt, sodass Wohnung auch Geschäftsraum war (+) Sinn und Zweck von Art. 13 ist Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art.2 I, worunter auch die Berufsfreiheit fällt
(2) aA: SB nicht eröffnet, sondern nur Art. 2 I (+) enger Wortlaut „Wohnung (-) schwierige Abgrenzung, wenn zB Beruf in Wohnung ausgeübt wird (Einraum-Kanzlei)
(3) differenzierende Ansicht: SB nur für nicht öffentlich zugängliche Bereiche und im Übrigen Art.2 I
- Durchsuchung iSd Art.13 II
= Betreten einer Wohnung zur Vornahme von gezielten Suchhandlungen
= zur gezielten Auffindung bestimmter konkreter Sachen oder Personen (man weiss vorher schon, was man finden will! in Abgrenzung zur Nachschau)
- Nachschau
= Betreten einer Wohnung zur Vornahme von ungezielten Suchhandlungen
- Fällt die Nachschau auch unter Art. 13 II (Durchsuchung)?
= Durchsuchung stellt sehr intensiven Eingriff dar, der nur unter Richtervorbehalt durchgeführt werden darf
= Nachschau ist viel weniger intensiv und deshalb nicht von Art.13 II erfasst
- Wird die Nachschau den Anforderungen für sonstige Eingriffe und Beschränkungen aus Art.13 VII gerecht?
= gem Art.13 VII sonstige Eingriffe nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr/ Lebensgefahr/ öffentliche Sicherheit und Ordnung/ Behebung von Raumnot/ Bekämpfung der Seuchengefahr/ Jugendschutz (abschließend!!)
= Nachschau wird Anforderungen nicht gerecht
- Warum kann Nachschau dennoch unter Art.13 gefasst werden?
= durch Erweiterung des SB von Wohnungen auf Geschäfts- und Betriebsräume, muss auch die Einschränkbarkeit aus Art.13 II-VII erweiternd ausgelegt werden (ungeschriebene Schranke), da diese nicht ebenso schutzwürdig sind wie private Wohnungen
- Unter welchen Voraussetzungen ist eine Einschränkung des SB der Betriebs- und Geschäftsräume möglich?
(1) einfacher Gesetzesvorbehalt
(2) Gesetz muss Zweck des Betretens und Umfang und Gegenstand der Prüfung deutlich erkennen lassen
(3) Betreten nur zu üblichen Geschäftszeiten, während auch Publikumsverkehr stattfindet
- Umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch solche Daten, die nicht sensibel sind?
= auch Daten mit geringen Informationsgehalt können je nach Ziel und bestehenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten Auswirkungen auf Privatheit und Verhaltensfreiheit der Betroffenen haben (Bewegungsprofil)
-> unter der Bedingung der elektronischen Datenverarbeitung gibt es ungeachtet des Verwendungskontextes keine belanglosen personenbezogene Daten mehr
- Wann liegt ein Eingriff in den SB der informationellen Selbstbestimmung vor, wenn Kfz-Kennzeichen aufgenommen werden?
(+) wenn ein größerer Datenbestand nur Mittel zum Zweck für eine weitere Verkleinerung der Treffermenge ist und sich das behördliche Interesse bereits zuvor verdichtet hat
(-) wenn die Daten ungezielt und allein technikbedingt zunächst miterfasst werden, aber umb nach Erfassung anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Behörde gelöscht werden
- Liegt in der Geschwindigkeitserfassung ein Eingriff in das Recht auf inform Selbstbestimmung?
(-) Fahrverhalten wird zunächst ohne Erfassen des Kennzeichens und unabhängig von einer persönlichen Zuordenbarkeit der Kfz kontrolliert. Personenbezogene Daten werden erst dann erhoben wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen wurde
- Liegt im Nichttrefferfall einer Kennzeichenaufnahme ein Eingriff vor?
(+) Betroffener wird durch Kennzeichenkontrolle einer staatlichen Maßnahme unterzogen, mit der sich ihnen ggü ein spezifisches Fahndungsinteresse zeigt
-> Freiheitlichkeit des Gemeinwesens soll Fortbewegung ohne staatliche Registrierung ermöglichen, ohne dass Bürger das Gefühl einer ständigen Überwachung ausgesetzt ist