Alpm: StaatsR 3: Art.5, 10, 13 Flashcards

1
Q
  1. allgemeine Gesetze (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
A

=Gesetz, (1) das sich nicht gg Meinungsfreiheit als solche richtet (Sonderrecht) und (2) ein RG schützen soll, das höherrangiger ist als die Meinungsfreiheit
= Wechselwirkungslehre

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2
Q
  1. Auslegung, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt?
A

= ggf (gehässige) Einkleidung Aussagekern
= (1) historische Bedeutung (2) konkreter Wortlaut (3) Bedeutung in konkreter Situation
-> aufgrund hoher Stellung der Meinungsfreiheit ist die Interpretation ist zu wählen, die am wenigsten einschneidend ist

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3
Q
  1. Was ist nicht von Meinungsfreiheit geschützt?
A

= (1) Formalbeleidigung (Kraftwörter) (2) Schmähkritik (3) Eingriff in Menschenwürde/ Absprechung des Menschseins (uga uga)

  • > eng auszulegen
  • > Verzicht auf Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der persönlichen Ehre
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4
Q
  1. Wie werden Beleidigungen von der Meinungsfreiheit abgegrenzt?
A

= wenn diffamierende Gehalt der Äußerung so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und unabhängig vom konkreten Kontext der Äußerung als diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss
= Indizien: besonders schwerwiegende Schimpfwörter/ Diffamierung der Person steht im Vordergrund

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5
Q
  1. Bedarf Tarotkarten legen einer Sondernutzungserlaubnis § 16 I 1 StrG BW
A

= Widmungszweck „Verkehr“: (1) Ortsveränderung (2) kommunikative Verkehr, wenn der Hauptzweck der Nutzung der Ortsveränderung dient

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6
Q
  1. Verhältnis zwischen Meinungs- (Art. 5 I) und Kunstfreiheit (Art.5 III)?
A

= im Falle einer Einzelfallspezialität (zB politische Karikatur) ist Art.5 III sachnäher und verdrängt als Spezialregelung Art. 5 I

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7
Q
  1. Wechselwirkungslehre
A

= Schranken der allgemeinen Gesetze führen nicht per se zu einer Einschränkung des betroffenen GR, sondern werden ihrerseits im Lichte des betroffenen GR ausgelegt und in ihrer grundrechtsbeschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt
= spezielle Variante der Verhältnismäßigkeit

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8
Q
  1. Unterkategorien des APR
A

(1) Recht am eigenen Bild (Caroline von Monacco)
(2) Recht am eigenen Wort
(3) Recht auf Gegendarstellung
(4) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählung)
(5) Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Computergrundrecht)
(6) Recht der persönlichen Ehre
(7) postmortales Persönlichkeitsrecht

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9
Q
  1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählung)
A

= Schutz des Einzelnen gg eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten
= Schutz vor Gefahren, die sich daraus ergeben, dass einzelne Daten erhoben werden, aus denen dann mittels elektronischer Datenverarbeitung weitere Informationen erzeugt und so Rückschlüsse gezogen werden können
= potentielle Verschaffung eines äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestands, der weit über einzelne Datenerhebung hinaus geht

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10
Q
  1. Recht an der Darstellung der eigenen Person/ soziale Anerkennung/ persönliche Ehre
A

= Gewährleistung von Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person auszuwirken
= Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die nicht von ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind

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11
Q
  1. Welche GR können durch einen heimlichen Zugriff durch Systeminfiltration betroffen sein?
A

= Art. 10/ Art. 13/ Art. 2 I iVm Art.1 I: APR/ Recht auf informationelle Selbstbestimmung/ Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
-> letzteres ist nur Auffanggrundrecht, deshalb müssen alle anderen GR zuvor überprüft werden

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12
Q
  1. Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Art. 10 (Fernmeldegeheimnis)
A

= SB grds eröffnet, aber nur unvollständiger Schutz vor Gefahren, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben

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13
Q
  1. Art. 13 I (Unverletzlichkeit der Whg)
A

= staatlicher Eingriff durch körperliche oder mittels technischer Hilfsmittel unkörperlichen Eindringens in die Whg (zB Durchsuchungen/ technische Überwachung durch Video oder Wanzen/ Lauschangriffe)
-> räumliches Eindringen

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14
Q
  1. Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Art. 13 I (Unverletzlichkeit der Whg)
A

= SB nicht eröffnet, weil der Eingriff unabhängig vom Standort des Systems ist
= Eingriff in Art. 13 durch technische Hilfsmittel erfordert die Überwindung einer räumlichen Sphäre (raumbezogen)

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15
Q
  1. Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Art.2 iVm Art.1 I (APR)
A

= Gefahr der Onlinedurchsuchung wird nicht vollständig umfasst, weil der Zugriff nicht auf die Daten beschränkt ist, die der Privatsphäre des Nutzers zuzuordnen sind

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16
Q
  1. Art.2 I iVm Art.1 I: Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Computergrundrecht)
A

= Schutz vor Eingriffen durch Systeme, die personenbezogene Daten des Betroffenen in einem Umfang und in einer Vielfalt enthalten können, dass ein Einblick in wesentliche Teile der Lebensgestaltung einer Person oder ein aussagekräftiges Bild der Persönlichkeit gewonnen werden können
-> Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Trojaner

17
Q
  1. Abgrenzung Art. 10/ Art. 13/ Art. 2 iVm Art.1
A

(1) Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Schutz nur vor Erhebung einzelner Daten, nicht vor Infiltration eines gesamten Systems
(2) Recht auf Vertraulichkeit und Integrität…: Schutz vor Infiltration eines gesamten Systems, nicht nur vor Erhebung einzelner Daten
(3) Art. 10: Schutz der Übermittlung von Informationen während (NICHT nach Ende) des Kommunikationsvorgangs (Inhalt und Umstände der Kommunikation) -> Schutz der Kommunikation aufgrund Distanzüberbrückung
(4) Art.13: Schutz vor Infiltration eines gesamten Systems nur in den Räumlichkeiten einer Whg

18
Q
  1. Abgrenzung (1) Schutz der informationellen Selbstbestimmung zu (2) ComputerGR
A

= (1) Erhebung weniger Informationen von einem sehr großen Personenkreis (Volkszählung) (2) Erhebung sehr vieler Informationen von einem kleinen Personenkreis (Systeminfiltration)

19
Q
  1. Was ist beim Aufbau innerhalb der Angemessenheit eines Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung zu beachten?
A

= Verhältnis ist nur ausgeglichen, wenn der Eingriff durch einen im Verhältnis zum GR-Eingriff hinreichend gewichtigen RG-Schutz gerechtfertigt ist (Eingriffsschwelle zu ermitteln!

(1) wie schwerwiegend ist der Eingriff? (zB heimlicher Eingriff) -> bei mehreren Eingriffen ist schwerster Eingriff zugrundezulegen
(2) Schutz eines RG von erheblichem Gewicht? Gewichtiges öffentliches Interesse?
(3) übergreifende Anforderungen an Bestimmtheitsgrds/ Normenklarheit/ ausreichender individueller Rechtsschutz
(4) Dokumentation des Eingriffs
(5) Sanktionen bei Verstößen

20
Q

Postmortaler Persönl.k.schutz Art.1 I

A

=schützt über den Tod hinaus davor, in seiner Menschenwürde verletzt, verächtl, verspottet, herabgewürdigt zu werden
= Schutz der Totenruhe vor Ruhestörung

21
Q

Kann auf den postmortalen Persönl.k.schutz aus Art.1 I verzichtet werden?

A

= Betroffene kann sich mit einem geringfügigen Eingriff einverstanden erklären, nicht aber ganz verzichten
= dem Willen des Betroffenen ist als Teil der Persönl.k gerecht zu werden u lässt Raum für eine Selbstdefinition des Betroffenen, was seiner Würde entspricht
-> sonst würde sich Schutz der Menschenwürde gg das Pers.k.recht des Betroffenen wenden u ihm eine indiv Selbstbestimmungsfähigkeit abgesprochen werden