Alpm: StaatsR 3: Art.5, 10, 13 Flashcards
- allgemeine Gesetze (qualifizierter Gesetzesvorbehalt)
=Gesetz, (1) das sich nicht gg Meinungsfreiheit als solche richtet (Sonderrecht) und (2) ein RG schützen soll, das höherrangiger ist als die Meinungsfreiheit
= Wechselwirkungslehre
- Auslegung, ob eine Tatsachenbehauptung vorliegt?
= ggf (gehässige) Einkleidung Aussagekern
= (1) historische Bedeutung (2) konkreter Wortlaut (3) Bedeutung in konkreter Situation
-> aufgrund hoher Stellung der Meinungsfreiheit ist die Interpretation ist zu wählen, die am wenigsten einschneidend ist
- Was ist nicht von Meinungsfreiheit geschützt?
= (1) Formalbeleidigung (Kraftwörter) (2) Schmähkritik (3) Eingriff in Menschenwürde/ Absprechung des Menschseins (uga uga)
- > eng auszulegen
- > Verzicht auf Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz der persönlichen Ehre
- Wie werden Beleidigungen von der Meinungsfreiheit abgegrenzt?
= wenn diffamierende Gehalt der Äußerung so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und unabhängig vom konkreten Kontext der Äußerung als diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss
= Indizien: besonders schwerwiegende Schimpfwörter/ Diffamierung der Person steht im Vordergrund
- Bedarf Tarotkarten legen einer Sondernutzungserlaubnis § 16 I 1 StrG BW
= Widmungszweck „Verkehr“: (1) Ortsveränderung (2) kommunikative Verkehr, wenn der Hauptzweck der Nutzung der Ortsveränderung dient
- Verhältnis zwischen Meinungs- (Art. 5 I) und Kunstfreiheit (Art.5 III)?
= im Falle einer Einzelfallspezialität (zB politische Karikatur) ist Art.5 III sachnäher und verdrängt als Spezialregelung Art. 5 I
- Wechselwirkungslehre
= Schranken der allgemeinen Gesetze führen nicht per se zu einer Einschränkung des betroffenen GR, sondern werden ihrerseits im Lichte des betroffenen GR ausgelegt und in ihrer grundrechtsbeschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt
= spezielle Variante der Verhältnismäßigkeit
- Unterkategorien des APR
(1) Recht am eigenen Bild (Caroline von Monacco)
(2) Recht am eigenen Wort
(3) Recht auf Gegendarstellung
(4) Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählung)
(5) Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Computergrundrecht)
(6) Recht der persönlichen Ehre
(7) postmortales Persönlichkeitsrecht
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Volkszählung)
= Schutz des Einzelnen gg eine unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten
= Schutz vor Gefahren, die sich daraus ergeben, dass einzelne Daten erhoben werden, aus denen dann mittels elektronischer Datenverarbeitung weitere Informationen erzeugt und so Rückschlüsse gezogen werden können
= potentielle Verschaffung eines äußerst großen und aussagekräftigen Datenbestands, der weit über einzelne Datenerhebung hinaus geht
- Recht an der Darstellung der eigenen Person/ soziale Anerkennung/ persönliche Ehre
= Gewährleistung von Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person auszuwirken
= Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die nicht von ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind
- Welche GR können durch einen heimlichen Zugriff durch Systeminfiltration betroffen sein?
= Art. 10/ Art. 13/ Art. 2 I iVm Art.1 I: APR/ Recht auf informationelle Selbstbestimmung/ Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme
-> letzteres ist nur Auffanggrundrecht, deshalb müssen alle anderen GR zuvor überprüft werden
- Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Art. 10 (Fernmeldegeheimnis)
= SB grds eröffnet, aber nur unvollständiger Schutz vor Gefahren, die sich aus der fehlenden Beherrschbarkeit und Überwachungsmöglichkeit des Übertragungsvorgangs durch die Kommunikationsteilnehmer ergeben
- Art. 13 I (Unverletzlichkeit der Whg)
= staatlicher Eingriff durch körperliche oder mittels technischer Hilfsmittel unkörperlichen Eindringens in die Whg (zB Durchsuchungen/ technische Überwachung durch Video oder Wanzen/ Lauschangriffe)
-> räumliches Eindringen
- Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Art. 13 I (Unverletzlichkeit der Whg)
= SB nicht eröffnet, weil der Eingriff unabhängig vom Standort des Systems ist
= Eingriff in Art. 13 durch technische Hilfsmittel erfordert die Überwindung einer räumlichen Sphäre (raumbezogen)
- Schutz vor Onlinedurchsuchung durch Art.2 iVm Art.1 I (APR)
= Gefahr der Onlinedurchsuchung wird nicht vollständig umfasst, weil der Zugriff nicht auf die Daten beschränkt ist, die der Privatsphäre des Nutzers zuzuordnen sind