Alpm: StaatsR 1: Prozessual Flashcards
- OS für Verfassungsrechtliche Rfg einer Schranke
= [die Schranke] müsste eine verfassungsmäßige Konkretisierung der für Art. 12 geltenden Schranke sein
- unechte Rückwirkung Art. 20 III (Rechtsstaatsprinzip)
= Herleitung aus Vertrauensschutz der Grundrechte
= noch nicht abgeschlossener SV wird nachträglich geändert. Nur zulässig, wenn ein wichtiger sachlicher Grund hierfür vorliegt
- Können sich auf teilrechtsfähige Personengesellschaften auf Grundrechte berufen?
= gem Art. 19 III können sich inländische juristische Personen auf GR berufen, wenn das Wesen des GR auf sie anwendbar ist
= weite Auslegung von Art. 19 III, sodass Geltung auch für Personengesellschaften und andere auch nichtrechtsfähige Personenmehrheiten
- Wann ist ein GR auf eine Personenmehrheit gem Art. 19 III anwendbar?
(1) wenn das GR ihrem Wesen nach auf Personenmehrheiten anwendbar sind und ein Durchblick auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen sinnvoll und erforderlich erscheint (personales Substrat)
(2) Vorliegen einer GR-typischen Gefährdungslage
= kann das GR nur individuell oder auch kooperativ betätigt werden? Ist bei der juristischen Person eine vergleichbare „grundrechtstypische Gefährdungslage“ anzunehmen?
- GR-Fähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts?
= gem Art. 19 III für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (-) GR sind Abwehrrechte des Bürgers gg den Staat, nicht Staat gegen den Staat: Fehlen eines personalen Substrats (-) zumindest insoweit nicht GR-fähig, als sie in ihrer Funktion der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener öffentlicher Aufgaben durch den von ihr beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist (+) Wortlaut enthält keine Differenzierung zwischen jur Pers des öffentlichen oder privaten Rechts. Erforderlich ist aber eine Betroffenheit im Außenrechtsverhältnis zum Staat
- Welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zB GR-fähig?
= (1) Gemeinden als Gebietskörperschaft in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrecht Art. 28 II (2) Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung der Wissenschaftsfreiheit Art. 5 III (3) Rundfunkanstalten auf Meinungsfreiheit Art. 5 I
- Prozessstandschaft von Grundrechten
= NICHT möglich, da nicht in § 90 BVerfGG aufgeführt und Beschwerdeführer SELBST betroffen sein muss
- Sind bei der Anwendung des BGB durch ein Zivilgericht GR anwendbar? (Klagebefugnis)
= grds in erster Linie als Abwehrrecht des Bürgers gg den Staat
= Ausnahme: mb Drittwirkung im Zivilrecht, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln verwendet werden (Einbruchstelle für GR-Anwendung bei Auslegung der gesetzlichen TB-Merkmale)
-> zB Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I 2, 823 I
- Wirkung von GR zwischen Privatleuten
(1) eA: umb Drittwirkung im Privatrecht (+) auch Privatrecht ist staatlich gesetztes Recht und GR-Bindung über die Gerichte
(2) alte Rspr BAG: umb Drittwirkung im Privatrecht, da einige GR auch Ordnungsgrdsätze für das soziale Leben darstellen sollen -> heute nur noch Art. 9 III 2
(3) hM: mb Drittwirkung im Privatrecht, da GR auch objektive Wertentscheidungen enthalten -> zivilrechtliche Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zu den GR stehen und müssen bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln berücksichtigt werden
- Wirkt das APR auch über den Tod hinaus?
= postmortal geschützt wird der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personenseins zusteht und der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat
= die durch Art. 1 I aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren endet NICHT mit dem Tod, sondern wirkt auch darüber hinaus fort
= kein Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 I, weil Träger dieses GR nur lebende Personen sein können
- Abwägung Würde eines Verstorbenen Art. 1 I zu Kunstfreiheit Art. 5 III
= es kommt auf die Interpretation des Aussagegehalts des Kunstwerks an, bei welcher die Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform zu berücksichtigen sind
= Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild ist auf 10 Jahre begrenzt, da Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmenden Zeitablauf abnimmt und das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit dem Leben und Werk einer bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können
- legitimer Zweck
= Maßnahme ist auf Erreichung eines legitimen Zwecks gerichtet
-> hier immer schon Grundrechte aufführen, die durch legitimen Zweck geschützt werden sollen!!
- Erforderlichkeit
= keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel
-> soweit es ein solches Mittel gibt, trotzdem unbeachtlich, da Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
IV. Verfassungsbeschwerde
1. Klagebefugnis: umb Betroffenheit
= Beschwerdeführer muss umb betroffen sein, dh dass kein weiterer Vollzugsakt durch einen Hoheitsträger erforderlich ist
- self-executing Norm
= Gesetzesverfassungsbeschwerde muss self executing (selbstvollziehend) sein, ohne dass ein Vollzug erforderlich ist, sondern die Norm selbst den GR-Eingriff bewirkt (hohe Hürde an Gesetzesverfassungsbeschwerde) -> grds nicht bei EGL
= indiziert bei Strafnormen/ bei Normen ohne Spielraum