Alpm: StaatsR 1: Prozessual Flashcards

1
Q
  1. OS für Verfassungsrechtliche Rfg einer Schranke
A

= [die Schranke] müsste eine verfassungsmäßige Konkretisierung der für Art. 12 geltenden Schranke sein

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2
Q
  1. unechte Rückwirkung Art. 20 III (Rechtsstaatsprinzip)
A

= Herleitung aus Vertrauensschutz der Grundrechte
= noch nicht abgeschlossener SV wird nachträglich geändert. Nur zulässig, wenn ein wichtiger sachlicher Grund hierfür vorliegt

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3
Q
  1. Können sich auf teilrechtsfähige Personengesellschaften auf Grundrechte berufen?
A

= gem Art. 19 III können sich inländische juristische Personen auf GR berufen, wenn das Wesen des GR auf sie anwendbar ist
= weite Auslegung von Art. 19 III, sodass Geltung auch für Personengesellschaften und andere auch nichtrechtsfähige Personenmehrheiten

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4
Q
  1. Wann ist ein GR auf eine Personenmehrheit gem Art. 19 III anwendbar?
A

(1) wenn das GR ihrem Wesen nach auf Personenmehrheiten anwendbar sind und ein Durchblick auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen sinnvoll und erforderlich erscheint (personales Substrat)
(2) Vorliegen einer GR-typischen Gefährdungslage
= kann das GR nur individuell oder auch kooperativ betätigt werden? Ist bei der juristischen Person eine vergleichbare „grundrechtstypische Gefährdungslage“ anzunehmen?

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5
Q
  1. GR-Fähigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts?
A

= gem Art. 19 III für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (-) GR sind Abwehrrechte des Bürgers gg den Staat, nicht Staat gegen den Staat: Fehlen eines personalen Substrats (-) zumindest insoweit nicht GR-fähig, als sie in ihrer Funktion der Wahrnehmung gesetzlich zugewiesener öffentlicher Aufgaben durch den von ihr beanstandeten Akt der öffentlichen Gewalt betroffen ist (+) Wortlaut enthält keine Differenzierung zwischen jur Pers des öffentlichen oder privaten Rechts. Erforderlich ist aber eine Betroffenheit im Außenrechtsverhältnis zum Staat

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6
Q
  1. Welche juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zB GR-fähig?
A

= (1) Gemeinden als Gebietskörperschaft in Ausübung ihres Selbstverwaltungsrecht Art. 28 II (2) Universitäten als Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung der Wissenschaftsfreiheit Art. 5 III (3) Rundfunkanstalten auf Meinungsfreiheit Art. 5 I

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7
Q
  1. Prozessstandschaft von Grundrechten
A

= NICHT möglich, da nicht in § 90 BVerfGG aufgeführt und Beschwerdeführer SELBST betroffen sein muss

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8
Q
  1. Sind bei der Anwendung des BGB durch ein Zivilgericht GR anwendbar? (Klagebefugnis)
A

= grds in erster Linie als Abwehrrecht des Bürgers gg den Staat
= Ausnahme: mb Drittwirkung im Zivilrecht, wenn unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln verwendet werden (Einbruchstelle für GR-Anwendung bei Auslegung der gesetzlichen TB-Merkmale)
-> zB Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I 2, 823 I

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9
Q
  1. Wirkung von GR zwischen Privatleuten
A

(1) eA: umb Drittwirkung im Privatrecht (+) auch Privatrecht ist staatlich gesetztes Recht und GR-Bindung über die Gerichte
(2) alte Rspr BAG: umb Drittwirkung im Privatrecht, da einige GR auch Ordnungsgrdsätze für das soziale Leben darstellen sollen -> heute nur noch Art. 9 III 2
(3) hM: mb Drittwirkung im Privatrecht, da GR auch objektive Wertentscheidungen enthalten -> zivilrechtliche Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch zu den GR stehen und müssen bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und Generalklauseln berücksichtigt werden

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10
Q
  1. Wirkt das APR auch über den Tod hinaus?
A

= postmortal geschützt wird der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personenseins zusteht und der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat
= die durch Art. 1 I aller staatlichen Gewalt auferlegte Verpflichtung dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren endet NICHT mit dem Tod, sondern wirkt auch darüber hinaus fort
= kein Schutz der freien Persönlichkeitsentfaltung aus Art. 2 I, weil Träger dieses GR nur lebende Personen sein können

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11
Q
  1. Abwägung Würde eines Verstorbenen Art. 1 I zu Kunstfreiheit Art. 5 III
A

= es kommt auf die Interpretation des Aussagegehalts des Kunstwerks an, bei welcher die Besonderheiten der künstlerischen Ausdrucksform zu berücksichtigen sind
= Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild ist auf 10 Jahre begrenzt, da Schutzbedürfnis nach dem Tod mit zunehmenden Zeitablauf abnimmt und das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit, sich mit dem Leben und Werk einer bekannten Persönlichkeit auseinandersetzen zu können

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12
Q
  1. legitimer Zweck
A

= Maßnahme ist auf Erreichung eines legitimen Zwecks gerichtet
-> hier immer schon Grundrechte aufführen, die durch legitimen Zweck geschützt werden sollen!!

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13
Q
  1. Erforderlichkeit
A

= keine milderen, aber gleich geeigneten Mittel

-> soweit es ein solches Mittel gibt, trotzdem unbeachtlich, da Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers

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14
Q

IV. Verfassungsbeschwerde

1. Klagebefugnis: umb Betroffenheit

A

= Beschwerdeführer muss umb betroffen sein, dh dass kein weiterer Vollzugsakt durch einen Hoheitsträger erforderlich ist

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15
Q
  1. self-executing Norm
A

= Gesetzesverfassungsbeschwerde muss self executing (selbstvollziehend) sein, ohne dass ein Vollzug erforderlich ist, sondern die Norm selbst den GR-Eingriff bewirkt (hohe Hürde an Gesetzesverfassungsbeschwerde) -> grds nicht bei EGL
= indiziert bei Strafnormen/ bei Normen ohne Spielraum

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16
Q
  1. umb Betroffenheit bei EGL für heimliche Maßnahme (Kfz-Aufzeichnung PolG)
A

= grds keine umb Betroffenheit bei EGL, da weiterer Vollzugsakt erforderlich ist (kein self-executing)
= wird aber eine heimliche Maßnahme durchgeführt, kann der Bürger mangels Kenntnis keinen gerichtlichen Rechtsschutz gg die Maßnahme in Anspruch nehmen
-> bei Gesetz, das zu heimlichen Maßnahmen ermächtigt, nur dann KEINE umb Betroffenheit, wenn die spätere Kenntniserlangung des Betroffenen durch eine aktive Informationspflicht des Staates rechtlich gesichert ist

17
Q
  1. Klagebefugnis: ggw Betroffenheit
A

=Beschwerdeführer ist schon oder noch von dem Akt der öffentlichen Gewalt betroffen und nicht erst in Zukunft
= ergibt sich die konkrete Beeinträchtigung erst durch Vollziehung des angegriffenen Gesetzes, liegt eine umb Betroffenheit vor, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung stattfinden wird

18
Q
  1. Grds der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
A

= ungeschriebene Voraussetzung, da bei selbstvollziehenden Gesetzen eine sofortige Verfassungsbeschwerde möglich wäre
= Beschwerdeführer muss nicht nur direkte Rechtswege vorrangig beschreiten, sondern auch solche Rechtswege, bei denen es zu einer Inzidenzkontrolle der Rechtsnorm durch ein Fachgericht kommt, wenn der Rechtsweg ZULÄSSIG und ZUMUTBAR ist § 90 II BVerfGG analog

19
Q
  1. Ausnahmen der Subsidiarität: keine vorherige Einschaltung der Fachgerichtsbarkeit, sondern umb Anrufung des BVerfG
A

= (1) soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die nur das BVerfG beantworten kann

(2) angegriffene Regelung zwingt den Beschwerdeführer zu gewichtigen Dispositionen, die später nicht mehr korrigiert werden können
(3) Anrufung der Fachgerichte ist offensichtlich sinn-/aussichtslos
(4) Anrufung der Fachgerichte ist unzumutbar, zB wenn Beschwerdeführer zunächst ein Straf- oder Bußgeldverfahren gg sich ergehen lassen müsste

20
Q
  1. An welchen vorrangigen Rechtsschutz ist vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu denken?
A

= fachgerichtlicher Rechtsschutz auf Feststellung, dass Gesetz/ RVO… keinerlei Rechtswirkung auslösen kann, weil sie gg höherrangiges Recht verstößt u deshalb auch kein Rechtsverhältn zu einem anderen Beteiligten begründen kann
= jedes Gericht kann selbständig RVO verwerfen (kein Verwerfungsmonopol des BVerfG mit seiner Beschränkung auf förmliche Gesetze gem Art. 100)
-> Bestehen eines Rechtsverh ist von der Verf.m.k der zugrundliegenden Norm abhängig

21
Q
  1. Abgrenzung Rechtswegerschöpfung zum Grds der Subsidiarität
A

= (1) Rechtswegerschöpfung: Gesetz wird direkt angegriffen
= (2) Subsidiarität: Gesetz wird nicht direkt angegriffen, sondern Umweg über untergeordnetes Rechtsverhältnis (unterschiedliche Zielrichtung: Beschwerdeggst ist nicht Gesetz, sondern seine Wirkung für den Beschwerdeführer wird angegriffen)

22
Q

Zumutbarkeit der Erhebung einer Feststellungsklage vor Verf.beschwerde

A

= wenn von einer vorangegangenen fachgerichtl Prüfung gerade keine verbesserte Entsch.grdl für die vom BVerfG vorzunehmende Bewertung zu erwarten ist
/= wenn nur spezif verf.rechtl Fragen aufgeworfen werden, deren Beantwortung nicht von der Prüfung einfachen Rechts abhängt

23
Q
  1. Wie ist die materielle Verf.m.k eines Gesetzes zu prüfen, dass unter qualifizierten Gesetzesvorbehalt steht?
A

(1) Gesetz erfüllt Voraussetzungen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts
(2) ggf Zitiergebot Art. 19 I 2
(3) Verh.m.k

24
Q

Anforderungen an den Grds des Gesetzesvorbehalts Art.20 III (Wesentlichkeitstheorie)

A

= parlamentarische Gesetzgeber ist verpflichtet, in grundlegenden, insbes grundrechtl relevanten Bereichen die wesentl Entscheidungen SELBST zu treffen
= inhaltl Reichweite des Gesetzesvorbehalts hängt von der Eigenart des jeweiligen Regelungsbereichs ab: Schwere u Intensität des GR-Eingriffs/ eng umgrenzter, bereits abschließend festgelegter Regelungsggst
= problematisch zB bei Gesetz das durch Exekutive erlassen wurde

25
Q

Was besagt das Zitiergebot Art. 19 I 2 und was ist dessen Sinn u Zweck?

A

= soweit ein GR durch Gesetz/ aufgr eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das jeweilige GR unter Angabe des Artikels im Gesetz genannt werden -> Hinweis-/ Warnfkt die vor Erlass eines Gesetzes beachtet werden muss

26
Q

Wann findet das Zitiergebot Art.19 I 2 Anwendung?

A
  1. unumstrittene Anw, bei allen GR bei denen eine Einschränkung “durch/aufgr eines Gesetzes” mögl ist
    = zB Art.2 II 3/ 6 III/ 8 II/ 10 II/ 11 II….
  2. KEINE Anw bei GR die vorbehaltlos/ unter qualif Gesetzesvorbehalt gewährleistet werden
  3. nur bei finalen Eingriffen gg einen bestimmten Dritten
  4. KEINE Anw auf vorkonstitutionelle Gesetze (Gesetze die vor Verfassung in Kraft getreten sind)

= Zitiergebot wird sehr eng ausgelegt, um Gesetzgeber nicht durch überzogene Formanforderungen in seiner Arbeit zu behindern

27
Q

Anwendung von völkerrechtl Verträgen bei Prüfung ob GR-Verstoß vorliegt

A

= Völkerrechtsvertrag gilt als einfaches Recht gem Art.59 II u steht damit unterhalb des GG
= aufgrund der Menschenrechts- u Völkerrechtsfreundlichkeit Art.23/ 24/ 25 des GG dienen sie als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt u Reichweite der GR (kein Widerspruch)