Alpm: StaatsR 2: Art.12, 33 Flashcards

1
Q
  1. Wann ist dem Beschwerdeführer der Rechtsweg zu den Fachgerichten vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zumutbar?
A

= nur dann, wenn weiterhin ein effektiver GR-Schutz gewährleistet wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Norm zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlasst, Rechtsbehelfe offensichtlich aussichtslos sind oder der Zweck einer fachgerichtlichen Klärung nicht erreichbar ist
= zumutbar, wenn Zeitverzögerung und einhergehende Beeinträchtigung der Dispositionsmöglichkeiten nur gering sind

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2
Q
  1. Sinn und Zweck der Rechtswegerschöpfung
A

= Selbstkontrolle der Fachgerichtsbarkeit/ Vorprüfungsfunktion durch umfassende Aufbereitung des Sach- und Streitstandes/ Entlastung der Verfassungsgerichtsbarkeit

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3
Q
  1. Rechtswegerschöpfung bei Gesetzen
A

= Bürger ist nicht Beteiligtenfähig für abstrakte/ konkrete Normenkontrolle
= Normenkontrolle § 47 VwGO bei RVO/ Satzungen… (NICHT Bundes-RVO, nur Landes-RVO)
-> kein Rechtsweg gegen Bundesgesetze

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4
Q
  1. Welche Frist ist anzuwenden, wenn eine Verfristung wegen eines zuvor erschöpften fachgerichtlichen Rechtswegs erfolgt?
A

= grds gem § 93 III binnen eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes
= ABER Fristversäumnis nur wegen Verpflichtung der Anrufung der Fachgerichtsbarkeit wegen Grds der Subsidiarität
-> welche Frist dann gilt, hängt von Entscheidung der Fachgerichten ab:
(1) Abweisung als unstatthaft/ unzulässig durch Prozessurteil: Urteilsverfassungsbeschwerde scheidet aus, da Abweisung wegen Unzulässigkeit und nicht Unbegründetheit (keine inhaltliche Prüfung erfolgt)
-> um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss Frist aus § 93 rechtsschutzfreundlich ausgelegt werden: Verfassungsbeschwerde ist fristgerecht erhoben, wenn…
(a) fachgerichtlicher Rechtsschutz gg das Gesetz innerhalb eines Jahres erhoben wurde UND
(b) analog § 93 I 1 binnen eines Monats nach Zustellung des letztinstanzlichen Prozessurteils die Rechtssatzverfassungsbeschwerde erhoben wurde -> Doppelfrist
(2) bei Ausnahme vom Subsidiaritätsgrds und der Möglichkeit einer umb Verfassungsbeschwerde gilt Jahresfrist § 93 III

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5
Q
  1. Fristberechnung der Jahresfrist § 93 III BVerfGG
A

= Frist des § 93 III ist als Beginnfrist iSd § 187 II BGB anzusehen (zB 01.04.2019)
= Fristende gem § 188 II Var.2 mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag VORHERGEHT, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (zB 31.03.2020)

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6
Q
  1. Wann Landesverfassungsbeschwerde, wann Verfassungsbeschwerde?
A

= Landesverfassungsbeschwerde gem § 55 VerfGHG, wenn Verletzung eines Rechts der Verfassung des Landes BW verletzt wurde. Verweis in Art. 2 I LV auf GG, das Bestandteil der LV und umb geltendes Recht ist
-> zu prüfen ist dann: Art. 2 I LV iVm Art.12 GG

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7
Q
  1. Klagebefugnis Art. 42 II für Verpflichtungsklage auf Neubescheidung wegen GR-Verletzung?
A

= Anspruch kann sich daraus ergeben, dass die streitentscheidende Norm gg höherrangiges Recht verstößt, daher unwirksam ist und die Ablehnung rw ist
-> Achtung: OS der Verpflichtungsklage auf Neubescheidung begründet, soweit Ablehnung rw und A dadurch in seinen Rechten verletzt ist

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8
Q
  1. Zwischen welchen Arten von Verfassungsbeschwerden wird unterschieden?
A

= Rechtssatzvb Urteilsvb

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9
Q
  1. Was wird bei einer Rechtssatzvb geprüft?
A

= ob der angegriffene Rechtssatz (formelles Gesetz/ RVO/ Satzung) ein GR verletzt

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10
Q
  1. Was wird bei einer Urteilsvb geprüft?
A

= ob der Beschwerdeführer durch das Urteil oder den durch das Urteil betätigenden Exekutivakt in seinen GR verletzt wird (Anwendungsfehler)
= ABER das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und prüft nur, ob durch das Urteil Verfassungsrecht verletzt wurde (IMMER zu erwähnen!!)

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11
Q
  1. Wann wird der Beschwerdeführer durch ein Urteil in seinen GR verletzt?
A

= (1) wenn GR-Schutz bei Anwendung der Norm übersehen wurde (Anwendungsdefizit)

(2) das GR zwar berücksichtigt wurde, aber SB/ Schranken/ Verh.m.k wesentlich verkannt wurden (Fehlbewertung)
(3) JustizGR verletzt wurden

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12
Q
  1. Einheitliches GR der Berufsfreiheit
A

= Gesetzesvorbehalt des Art. 12 gilt sowohl für Regelungen, die die Berufsausübung als auch die Berufswahl betreffen (Einheitstheorie)

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13
Q
  1. Gilt Art. 12 auch für staatlich gebundene Berufe (zB Notar)?
A

= für staatlich gebundene Berufe und solche die zum öffentlichen Dienst iSd Art. 33 IV gehören, gilt Art. 12. ABER Art. 12 kann durch Art. 33 IV, V überlagert werden

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14
Q
  1. Inwieweit vermittelt Art. 12 das Recht eines Bewerbers auf die Wahl des Notarberufs oder nur die Freiheit der Berufswahl nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Anzahl an Ämter?
A

= (1) eA: wenn Staat ein öffentliches Amt durch Inhaber selbständiger Berufe versehen lässt, muss er die sich hieraus hinsichtlich auf die Berufsfreiheit ergebenden Folgerungen in Kauf nehmen -> keine Einschränkung über Sonderregelungen des Art. 33
(+) EuGH führt aus, dass Notare nicht hoheitlich tätig werden und kein öffentliches Amt bekleiden (+) Notar erstellt und beurkundet privatrechtliche Verträge, die er nicht einseitig ohne die Parteien ändern kann (+) Notar übt seine Tätigkeit unter Wettbewerbsbedingungen aus und haftet selbst für sein Fehlverhalten
(2) BVerfG: Zulässigkeit der Berücksichtigung von Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 auf die Berufsfreiheit ist differenziert zu betrachten: je näher ein Beruf dem öffentlichen Dienst steht, desto stärker können Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 V die Wirkung des Art. 12 zurückdrängen. Je mehr die Eigenschaft des freien Berufs hervortritt, desto stärker entfaltet Art. 12 seine Wirkung
-> Einschränkung der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 I ist wegen staatlicher Organisationsgewalt aus Art. 33 gerechtfertigt

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15
Q
  1. Beruf des Notars
A

= staatlich gebundener Beruf, der als selbständiger Berufsträger originäre Staatsaufgaben wahrnimmt. Aufgrund seiner Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege steht er dem Richter nahe und wird in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet
= (1) freier Beruf (+) Beruf wird wirtschaftlich selbständig und auf eigenes Risiko ausgeführt
(2) öffentlicher Dienst (+) Führung von Büchern in der Dienstordnung der Notare (+) hoheitliche Beurkundungstätigkeit mit Belehrungen und Beratungen
-> Notar hat Doppelstellung inne

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16
Q
  1. Beschränkung von Amtsstellen im öffentlichen Dienst
A

= öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt bei Festsetzung der Anzahl innerhalb ihrer Organisationsgewalt (objektive Zulassungsschranke). Es folgen Regelungen, die die Zulassung zum Beruf von bestimmten persönlichen Eigenschaften des Bewerbers abhängig machen (subjektive Zulassungsschranke). Freiheit der Berufswahl der Bewerber gilt nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter

17
Q
  1. Beschränkung von Notarstellen als Verletzung beamtenrechtlicher Grds Art. 33 V (Fürsorgepflicht des Dienstherrn)
A

= Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 V entsteht erst, wenn ein Sonderrechtsverhältnis begründet worden ist, verpflichtet den Staat aber nicht zur Schaffung von Sonderrechtsverhältnissen

18
Q
  1. Wann findet Art. 12 und wann Art. 33 V auf Maßnahmen gegen Notar Anwendung?
A

= wegen Doppelstellung des Notars muss unterschieden werden, ob die Maßnahme den Beruf des Notars in seiner wirtschaftlichen Stellung als Freiberufler (zB Altersgrenze) oder in seiner selbständigen Stellung in Ausübung seines öffentlichen Amtes (zB Zugang zum Notarberuf) betrifft

19
Q
  1. Auf welches europarechtliche Freiheitsrecht kann sich Notar berufen?
A

= nach dem EugH ist die notarielle Tätigkeit nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden (Art. 51 I AEUV), sodass sich Notar auf Niederlassungsfreiheit gem Art. 49 AEUV berufen kann

20
Q
  1. Abgrenzung der Eingriffsstufe ob Berufsausübungs- oder Berufswahlregelung?
A

= handelt es sich um einen eigenständigen Beruf oder nur um eine besondere Berufsqualifikation? (zB BGH-Anwalt/ Pitbull-Züchter/ Gerichtssachverständiger)
= (1) eigenständiger Beruf: durch Regelung kann Beruf gar nicht mehr ausgeführt werden, deshalb BWR
(2) besondere Berufsqualifikation: Beruf an sich kann weiter ausgeführt werden, nur die besondere Qualifizierung fällt weg, deshalb Berufsausübungsregelung

21
Q
  1. Art. 33 IV, V
A

= beide Absätze bilden eine Regelungseinheit, die die Einrichtung des Berufsbeamtentums zum Wohle der Allgemeinheit gewährleistet, um die Funktionsfähigkeit des Staatsapparates zu sichern

22
Q
  1. Art. 33 IV: beamtenrechtlicher Funktionsvorbehalt
A

= hoheitsrechtliche Befugnisse dürfen grds nur von Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ausgeübt werden, um eine persönliche Unabhängigkeit und fachliche Qualifizierung zu garantieren

23
Q
  1. Art. 33 V: institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums
A

= EGL zur Regelung des Beamtenrechts

24
Q

Verstoß gg Art.12

A

I. SB: einheitl GR: subj/ obj Berufswahlfreiheit/ Berufsausübungsfreiheit
II. Eingriff: berufsregelnde Tendenz

III. Verf.rechtl Rfg

  1. Einschr.barkeit
  2. Konkretisierung der Schranke durch..
    a. Verf.m.k der Schranke
    b. Verf.m Anw im Einzelfall: Verh.m.k
    aa. Anforderungen an Verh.m.k richten sich nach Eingriffsintensität: 3 Stufen Theorie
    (1) obj BWR: herausragende Gründe des Allg.wohl
    (2) subj BWR: wichtige Gründe des Allg.wohls
    (3) BerufsausübungsR: vernünftige Gründe des Allg.wohls