Alpm: StaatsR: Art.3/ JustizGR Flashcards
Willkürformel Art.3 I
= Ungleichbehdl ist gerechtfertigt, wenn sich irgendein sachl Grund für die Ungleichbehdl findet
a. Differenzierungsgrund fehlt völlig
b. Differenzierungsgrund ist evident nicht geeign eine Ungleichbehdl zu rechtfertigen
Wann liegt Willkür vor?
= Willkür liegt vor, wenn
(1) offensichtl einschlägige Norm nicht berücksichtigt wurde/
(2) Inhalt in krasser Weise missverstanden od in nicht nachvollziehbarer Weise verwendet wurde/
(3) GR-Verstoß verkannt wurde
(4) fehlerhafte Anw von ZivilR
(5) Berücksichtigung von Grundfreiheiten verkannt
Kann der Wohnsitz allein eine Rfg für eine Ungleichbehdl darstellen?
= Wohnsitz allein ist kein legitimierender Grund einer Bevorzugung
= ABER Ungleichbehdl kann an Sachgründe geknüpft werden, die mit dem Wohnort zusammenhängen
(1) Versorgung mit wohnortnahen Bildungsangeboten
(2) Verursachung eines höheren Aufwands durch Auswärtige
(3) Konzentration von Haushaltsmitteln zur
Aufgabenerfüllung ggü Einwohner
(4) Beschränkung knapper Ressourcen auf eigenen Aufg.bereich
(5) Stärkung des kommunalen Zus.halts indem Einheimischen bes Vorteile gewährt werden
(6) Förderung des kulturellen u soz Wohls der Einwohner
JustizGR
- Rechtsschutzgarantie Art.19 IV
- Anspr auf gesetzl Richter Art. 101 I 2
- Anspr auf rechtl Gehör Art. 103
Wann ist eine Ungleichbehdl aufgrund des Geschlechts ausnahmsw zulässig?
- Ungleichbehdl zw Mann u Frau
- Sachl Rfg der Ungleichbehdl
a. Absolutes Differenzierungsverbot Art.3 II 1
= Ungleichbehdl ist allein deshalb schon unzulässig, wenn sie aufgr des Geschlechts erfolgt
b. ausnahmsw ist Ungleichbehdl gerechtfertigt, …
aa. aus biologischen Gründen
bb. eine Abwägung mit kollidierendem Verf.recht sie ausnahms legitimiert
cc. sie zur Förderung einer tats Gleichberechtigung zur Beseitigung bestehender Nachteile erforderl ist (zB lange Haare bei Frauen in Bundeswehr/ Frauenquote)
Wann ist eine Gleichbehdl wesentl ungleicher Vergleichsgruppen unzulässig?
= wenn die Verschiedenheit der gleichgeregelten Sachverhalte so bedeutsam u wesentl ungleich ist, dass ihre Gleichbehdl mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise unerträgl wäre
= zB Gleichbehdl von vorübergehenden Wehrdienstleistenden mit Berufssoldaten
Neue Formel Art.3 I
-> Einschränkung der Willkürformel, die nur “irgendeinen” sachl Grund erfordert, durch Verh.m.k.prüfung
= Ungleichbehdl ist nur dann gerechtfertigt, wenn
(1) ein zul Differenzierungsziel mit zul Differenzierungskriterien verfolgt wird u
(2) zw Kriterien u Ziel ein angem Verhältnis besteht
Wann ist die sach Rfg einer Ungleichbehdl nach der Willkürformel u wann nach der Neuen Formel zu prüfen?
= BVerfG verknüpft Formeln in einem stufenlosen Übergang
- zunächst ist nach Willkür-Formel zu fragen, ob überhaupt ein sachl Grund vorhanden ist
- wenn (+), kann nach der Neuen Formel geprüft werden, ob der sachl Grund auch verh.m ist
= wenn (+) kommt es auf einen Streitentscheid über Formeln nicht an, da Ungleichbehdl jedenfall gerechtfertigt ist
Teilhaberecht des Einzelnen aus Art.3 I
= GR begründen ein Teilhaberecht, wenn der Staat Einrichtungen/ Förderungssysteme geschaffen hat, die eine Teilhabe am GR erst ermöglichen
= zB Art.21 iVm Art.3 I: Anspruch einer Partei auf Nutzung der Stadthalle/ Art.12 I iVm Art.3 I: gleiche Chancen auf Vergabe eines Studienplatzes
Ungleichbehdl aufgrund des Förderauftrags des Staates des Art.6 I: bes Schutz der Ehe
= Ehe kann ggü anderen Lebensformen begünstigt werden, aufgrund der bes ggs Einstandspflichten der Ehepartner (Mittellosigkeit/ Krankheits-/ Pflegefall)
= ACHTUNG: eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheidet sich seit Inkrafttreten des LPartG kaum noch, deshalb wäre eine Ungleichbedhl nicht mehr gerechtfertigt
Ungleichbehdl aufgrund des Geschlechts durch Gleichstellung der Frau Art.3 II 2?
= Art.3 II 2 verlangt eine Gleichberechtigung von Frauen u Männern, NICHT aber eine Gleichstellung!
= zB werden Frauen durch längere Fristen nicht gleichberechtigt, sondern bessergestellt