Alpm: StaatsR 5: Art.4 Flashcards
- Glaubens- und Gewissensfreiheit Art.4
= Glaubensfreiheit erfasst nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben (forum internum), sondern auch die Freiheit, seinen Glauben nach außen zu bekennen und entsprechend zu handeln (forum externum)
= Art. 4 I und II bilden ein einheitliches GR
- Neutralitätspflicht des Staates in religiösen Angelegenheiten Art.4 iVm Art.3 III, Art.33 I
= Staat kann friedliche Koexistenz von unterschiedlichen und gegensätzlichen religiösen Überzeugungen nur gewährleisten, wenn er selbst in Glaubensfragen Neutralität bewahrt
(1) fördernde Neutralität: Staat muss dafür sorgen, dass Bürger ihre Religionsfreiheit ausüben können (Gegenteil zu Laizismus) -> endet da, wo keine Ausweichmöglichkeiten existieren und Personen der Religion ausgesetzt werden
(2) Staat darf sich keine Religion zu eigen machen
- Erziehungsrecht der Eltern Art. 6 II
= umfasst auch das Recht ihren Kindern diejenigen religiösen Überzeugungen zu vermitteln, die sie für richtig halten und sie von solchen fernzuhalten, die sie für falsch oder schädlich halten
- Welches Spannungsverhältnis besteht, wenn Lehrerin Kopftuch trägt?
= Art. 4 I (positive Religionsfreiheit), Art. 12 (Berufsfreiheit), Art. 3 III (Geschlechterbenachteiligung) Art. 4 I (neg Religionsfreiheit der Schüler), Art. 6 II (Erziehungsrecht der Eltern), Art. 7 I (staatliche Pflicht zur Wahrung des Schulfriedens)
-> Spannungsverhältnis muss durch Gesetzgeber durch Gesetz selbst aufgelöst werden (RVO NICHT ausreichend!): konkrete Gefahr des Schulfriedens erforderlich für Verbot
- SB der negativen Religionsfreiheit
= Recht des Einzelnen von Bekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen eines fremden Glaubens verschont zu bleiben
= nur berührt, wenn direkte Konfrontation mit positiver Glaubensfreiheit durch verbales Werben für ihren Glauben (Beeinflussung die über normales Auftreten hinausgeht)
- Negative Religionsfreiheit als Recht ggü Dritten von deren religiösen Handlungen verschont zu bleiben?
= nur Abwehrrecht ggü Staat!
= Schutzpflicht des Staats ggü Betroffenen, wonach dieser dafür zu sorgen hat, dass der Einzelne nicht mit Verantwortung des Staats einer religiösen Äußerung eines Dritten ausgesetzt ist, die seine negative Religionsfreiheiten zu verletzen geeignet ist
- Voraussetzungen dass negative Religionsfreiheit durch Verhalten Dritter beeinträchtigt wird
(1) Verhalten des Einzelnen muss Staat zurechenbar sein (zB Repräsentant als Richter/ Lehrer)
(2) Worin besteht Schutzpflicht des Staates in konkreter Situation? (zB Wahrung Schulfrieden)
(3) wird Dritter unausweichlich durch religiösen Auftritt konfrontiert?
(4) wie intensiv wird Dritter mit religiösem Einfluss konfrontiert? (nur flüchtige Begegnung…)
- Staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag Art.7 I
= Staat darf nicht nur Schulwesen organisieren, sondern auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen
= Sicherung der Wahrung des Schulfriedens/ Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs mithilfe von Vermeidung von religiösen Konflikten (gewichtiges Gemeinschaftsgut)
- Wann ist Mj GR-mündig?
(1) aA: Theorie der starren Altersgrenze unter Heranziehung von Vorschriften des einf Rechts (§§2, 105 BGB)
(2) eA: Theorie der flexiblen Altersgrenze: anhand des konkret betroffenen Mj ist festzustellen, ob dieser die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt die Tragweite des GR zu erkennen (Indizien durch Altersbegrenzungen des GG/ einfachgesetzliche Regelungen)
- > §5 RelKErzG: Mj ab 14 Jahren können über ihr religiöses Bekenntnis selbst entscheiden (Religionsmündigkeit)
- Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen: Spannungsverhältnis welcher RG?
(1) Neutralitätspflicht des Staates
(2) Funktionsfähigkeit der Rechtspfleger Art. 19 IV
(3) negative Religionsfreiheit Dritter
(1) Art.4 I: positive Religionsfreiheit,
(2) Art. 12: Gewährleistungsgehalt der Ausbildung,
(3) APR
(4) Art. 3 II: Geschlechterbenachteiligung
-> vor Gericht ist die Wahrung staatlicher Neutralität durch Repräsentanten von immenser Bedeutung, sodass eine abstrakte Gefahr für die Vertrauensschädigung der Verfahrensbeteiligten in die Neutralität ausreichend ist um das Kopftuchverbot zu legitimieren
- Ist ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen verhältnismäßig?
(-) beim Tragen des Kopftuchs durch einzelne Lehrerinnen erfolgt keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben
(-) Lehrerinnen leisten einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge
-> derart schwerwiegender Eingriff ist nur verh.m wenn äußeres Erscheinungsbild zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt
(-) Aufgabe der Schule ist es den Schülern Toleranz ggü anderen Religionen zu vermitteln
(+) Schüler-Lehrer-Verhältnis ist ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, dem die Schüler unausweichlich ausgesetzt sind
(+) Vorbildfunktion der Lehrer ggü Schülern, die in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind
(+) Lehrer sind als Amtsträger zur Förderung der Neutralität des Staats verpflichtet, denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger handeln
- Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Spannungsverhältnis welcher RG?
(1) Neutralitätspflicht des Staates
(2) Wahrung des Schulfriedens/ staatl Erziehungsauftrag Art.7
(3) Erziehungsrecht der Eltern Art.6
(4) negative Religionsfreiheit Art.4
(1) positive Religionsfreiheit Art.4, (2) APR (3) Art.12 (4) Art.3 II: Geschlechterbenachteiligung, (5) Art.33 III: jeder Deutsche hat Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern
- Wann ist eine Verhaltensweise von der Glaubensfreiheit umfasst?
= dies richtet sich nach dem jeweiligen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft
= Staat darf nicht bewerten, sondern nur auf Plausibilität prüfen
= keine Beurteilung darüber, ob eine Glaubensüberzeugung nachvollziehbar ist/ von einer großen Zahl an Gläubigen vertreten wird/ auf welchen Lehrmeinungen sie beruhen
- Plausibilitätskontrolle des Staats über Vorliegen einer Religionsgemeinschaft
= ist hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt u äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem SB von Art.4 zuordnen lässt?
= liegt tatsächlich ein e als religiös anzusehende Motivation vor?
- Wann muss sich der Staat die GR-Ausübung seiner Amtsträger zurechnen lassen?
= Zurechnung, wenn Staat auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt
= nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte GR-Ausübung