Alpm: StaatsR 5: Art.4 Flashcards

1
Q
  1. Glaubens- und Gewissensfreiheit Art.4
A

= Glaubensfreiheit erfasst nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben (forum internum), sondern auch die Freiheit, seinen Glauben nach außen zu bekennen und entsprechend zu handeln (forum externum)

= Art. 4 I und II bilden ein einheitliches GR

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q
  1. Neutralitätspflicht des Staates in religiösen Angelegenheiten Art.4 iVm Art.3 III, Art.33 I
A

= Staat kann friedliche Koexistenz von unterschiedlichen und gegensätzlichen religiösen Überzeugungen nur gewährleisten, wenn er selbst in Glaubensfragen Neutralität bewahrt

(1) fördernde Neutralität: Staat muss dafür sorgen, dass Bürger ihre Religionsfreiheit ausüben können (Gegenteil zu Laizismus) -> endet da, wo keine Ausweichmöglichkeiten existieren und Personen der Religion ausgesetzt werden
(2) Staat darf sich keine Religion zu eigen machen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q
  1. Erziehungsrecht der Eltern Art. 6 II
A

= umfasst auch das Recht ihren Kindern diejenigen religiösen Überzeugungen zu vermitteln, die sie für richtig halten und sie von solchen fernzuhalten, die sie für falsch oder schädlich halten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q
  1. Welches Spannungsverhältnis besteht, wenn Lehrerin Kopftuch trägt?
A

= Art. 4 I (positive Religionsfreiheit), Art. 12 (Berufsfreiheit), Art. 3 III (Geschlechterbenachteiligung) Art. 4 I (neg Religionsfreiheit der Schüler), Art. 6 II (Erziehungsrecht der Eltern), Art. 7 I (staatliche Pflicht zur Wahrung des Schulfriedens)

-> Spannungsverhältnis muss durch Gesetzgeber durch Gesetz selbst aufgelöst werden (RVO NICHT ausreichend!): konkrete Gefahr des Schulfriedens erforderlich für Verbot

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q
  1. SB der negativen Religionsfreiheit
A

= Recht des Einzelnen von Bekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen eines fremden Glaubens verschont zu bleiben

= nur berührt, wenn direkte Konfrontation mit positiver Glaubensfreiheit durch verbales Werben für ihren Glauben (Beeinflussung die über normales Auftreten hinausgeht)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q
  1. Negative Religionsfreiheit als Recht ggü Dritten von deren religiösen Handlungen verschont zu bleiben?
A

= nur Abwehrrecht ggü Staat!
= Schutzpflicht des Staats ggü Betroffenen, wonach dieser dafür zu sorgen hat, dass der Einzelne nicht mit Verantwortung des Staats einer religiösen Äußerung eines Dritten ausgesetzt ist, die seine negative Religionsfreiheiten zu verletzen geeignet ist

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q
  1. Voraussetzungen dass negative Religionsfreiheit durch Verhalten Dritter beeinträchtigt wird
A

(1) Verhalten des Einzelnen muss Staat zurechenbar sein (zB Repräsentant als Richter/ Lehrer)
(2) Worin besteht Schutzpflicht des Staates in konkreter Situation? (zB Wahrung Schulfrieden)
(3) wird Dritter unausweichlich durch religiösen Auftritt konfrontiert?
(4) wie intensiv wird Dritter mit religiösem Einfluss konfrontiert? (nur flüchtige Begegnung…)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q
  1. Staatlicher Erziehungs- und Bildungsauftrag Art.7 I
A

= Staat darf nicht nur Schulwesen organisieren, sondern auch die Erziehungsziele und Ausbildungsgänge festlegen
= Sicherung der Wahrung des Schulfriedens/ Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs mithilfe von Vermeidung von religiösen Konflikten (gewichtiges Gemeinschaftsgut)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q
  1. Wann ist Mj GR-mündig?
A

(1) aA: Theorie der starren Altersgrenze unter Heranziehung von Vorschriften des einf Rechts (§§2, 105 BGB)
(2) eA: Theorie der flexiblen Altersgrenze: anhand des konkret betroffenen Mj ist festzustellen, ob dieser die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt die Tragweite des GR zu erkennen (Indizien durch Altersbegrenzungen des GG/ einfachgesetzliche Regelungen)
- > §5 RelKErzG: Mj ab 14 Jahren können über ihr religiöses Bekenntnis selbst entscheiden (Religionsmündigkeit)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q
  1. Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen: Spannungsverhältnis welcher RG?
A

(1) Neutralitätspflicht des Staates
(2) Funktionsfähigkeit der Rechtspfleger Art. 19 IV
(3) negative Religionsfreiheit Dritter

(1) Art.4 I: positive Religionsfreiheit,
(2) Art. 12: Gewährleistungsgehalt der Ausbildung,
(3) APR
(4) Art. 3 II: Geschlechterbenachteiligung

-> vor Gericht ist die Wahrung staatlicher Neutralität durch Repräsentanten von immenser Bedeutung, sodass eine abstrakte Gefahr für die Vertrauensschädigung der Verfahrensbeteiligten in die Neutralität ausreichend ist um das Kopftuchverbot zu legitimieren

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q
  1. Ist ein Kopftuchverbot für Lehrerinnen verhältnismäßig?
A

(-) beim Tragen des Kopftuchs durch einzelne Lehrerinnen erfolgt keine Identifizierung des Staates mit einem bestimmten Glauben
(-) Lehrerinnen leisten einem nachvollziehbar als verpflichtend empfundenen Glaubensgebot Folge
-> derart schwerwiegender Eingriff ist nur verh.m wenn äußeres Erscheinungsbild zu einer hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität führt oder wesentlich dazu beiträgt
(-) Aufgabe der Schule ist es den Schülern Toleranz ggü anderen Religionen zu vermitteln
(+) Schüler-Lehrer-Verhältnis ist ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, dem die Schüler unausweichlich ausgesetzt sind
(+) Vorbildfunktion der Lehrer ggü Schülern, die in ihren Anschauungen noch nicht gefestigt sind
(+) Lehrer sind als Amtsträger zur Förderung der Neutralität des Staats verpflichtet, denn der Staat kann nicht als anonymes Wesen, sondern nur durch seine Amtsträger handeln

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q
  1. Kopftuchverbot für Lehrerinnen: Spannungsverhältnis welcher RG?
A

(1) Neutralitätspflicht des Staates
(2) Wahrung des Schulfriedens/ staatl Erziehungsauftrag Art.7
(3) Erziehungsrecht der Eltern Art.6
(4) negative Religionsfreiheit Art.4

(1) positive Religionsfreiheit Art.4, (2) APR (3) Art.12 (4) Art.3 II: Geschlechterbenachteiligung, (5) Art.33 III: jeder Deutsche hat Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q
  1. Wann ist eine Verhaltensweise von der Glaubensfreiheit umfasst?
A

= dies richtet sich nach dem jeweiligen Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft
= Staat darf nicht bewerten, sondern nur auf Plausibilität prüfen
= keine Beurteilung darüber, ob eine Glaubensüberzeugung nachvollziehbar ist/ von einer großen Zahl an Gläubigen vertreten wird/ auf welchen Lehrmeinungen sie beruhen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q
  1. Plausibilitätskontrolle des Staats über Vorliegen einer Religionsgemeinschaft
A

= ist hinreichend substantiiert dargelegt, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt u äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem SB von Art.4 zuordnen lässt?
= liegt tatsächlich ein e als religiös anzusehende Motivation vor?

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q
  1. Wann muss sich der Staat die GR-Ausübung seiner Amtsträger zurechnen lassen?
A

= Zurechnung, wenn Staat auf das äußere Gepräge einer Amtshandlung besonderen Einfluss nimmt
= nicht jede bei Gelegenheit der Amtsausübung getätigte GR-Ausübung

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q
  1. Verfassungsimmanente Schranken: Wie ist Spannungsverhältnis der GR aufzulösen?
A

= Wesentlichkeitsgrds: wesentliche Entscheidungen sind durch parlamentarischen Gesetzgeber zu treffen und müssen eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage darstellen (zB reichen Generalklauseln zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule nicht für ein Kopftuchverbot aus)
-> Aufgabe des Gesetzgebers mithilfe eines Gesetzes (Art.20 III: Gesetzesvorbehalt) ein angemessenes Verhältnis zu dem Gewicht und der Bedeutung des GR Art.4 und der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits zu wahren

17
Q
  1. Verh.m.k des Verbots zum Aufhängen eines Kruzifix in Schulräumen
A

(-) aufgrund der Schulpflicht werden Schüler ohne Ausweichmöglichkeiten mit religiösem Symbol konfrontiert und gezwungen unter dem Kreuz zu lernen
(-) langwieriger und schwerwiegender Eingriff in Art.4
(-) appellartiger Charakter ggü noch nicht gefestigten Schülern, die leicht beeinflussbar sind

18
Q
  1. Eingeschränkte Anwendbarkeit von GR innerhalb von Sonderrechtsverhältnissen?
A

= innerhalb eines Sonderrechtsverhältnisses ist Bürger in einem bes Maße der Bindung u Einwirkung durch den Staat ausgesetzt, sodass sich Beziehung intensiver gestaltet als zw sonstigen Bürgern u Staat
= zB Beamte und Dienstherr/ Gefangener und JVA/ Schüler und Schule

-> müssen Bürger deshalb innerhalb bes SV Eingriffe in ihre GR hinnehmen?
(-) GR gelten universell, Art.1 III
(-) Demokr- u Rechtsstaatsprinzip kennen keinen GR-freien Raum
(-) alle Menschen sind vor Gesetz gleich Art. 1 I

19
Q
  1. Liegt ein Eingriff nach klassischen Eingriffsbegriff vor, wenn Schulleiter ggü Schüler ein Verbot in der Schule zu Beten ausspricht?
A

= Problem: Liegt VA §35 VwVfG vor? Regelung mit Außenwirkung
= Schüler steht wegen Art.7 zum Staat in einem Sonderstatusverhältnis
(1) Regelung (+) wenn Maßnahme in die persönliche Rechtsstellung des Schülers eingreift
(2) Regelung (-) wenn Maßnahme nur der Ordnung des internen Schulbetriebs dient
-> kein klassischer Eingriff, aber moderner Eingriff (+)

20
Q
  1. Auf welche Weise kann Art.4 I, II eingeschränkt werden?
A

(1) eA: einfacher Gesetzesvorbehalt über Art. 140 GG iVm Art. 136 I WRV
(-) historische Auslegung: Art.136 WRV wurde geschaffen um Religionsfreiheit nicht zu beschränken, sondern um sie zu verstärken

(2) hM: ausschließlich verf.immanente Schranken
(+) Art.4 schützt neben Religions- auch die Gewissensfreiheit, wohingegen Art.136 WRV sich auf die Religionsfreiheit beschränkt. Würde man für die Religionsfreiheit einen Gesetzesvorbehalt annehmen, wäre die Gewissensfreiheit stärker geschützt als die Religionsfreiheit

21
Q
  1. Reicht eine Generalklausel durch RVO („Verbot von Maßnahmen die geeignet sind den Schulfrieden zu stören“) aus um die Religionsfreiheit aufgrund entggstehender RG einzuschränken?
A

(-) bei nur abstrakter Gefahr -> parlamentarischer Gesetzesvorbehalt (zB Wahrung staatl Neutralität)
(+) soweit es um die Abwehr konkreter Gefahren geht (zB konkrete Gefahr des Schulfriedens)