Sonderprobleme Gesellschaftsrecht Flashcards
Auswirkung des Todes eines Gesellschafters auf die Personengesellschaft
I. GbR, 727 I BGB
Tod des Gesellschafters führt zur Auflösung der Gesellschaft
II. OHG, § 131 III Nr. 1 HGB
Tod führt NICHT zur Auflösung der OHG.
Ausnahme: andere Bestimmung im Gesellschaftsvertrag.
Folgen des Ausscheidens eines für die Gesellschaftsvertretung notwendigen Vertreters
Ausscheiden des Gesellschafters führt zu einem Verstoß gegen das Prinzip der Selbstorganschaft und zieht eine ergänzende Vertragsauslegung gem §§ 133, 157 BGB nach sich.
Wie hätten die Gesellschafter die Vertretung geregelt, hätten sie das Ausscheiden des Gesellschafters gekannt!
Die Fehlerhafte Gesellschaft
Fehlerhafte Gesellschaft = deren Gesellschaftsvertrag ist nichtig
1. Fehlerhafter Gesellschaftsvertrag
2. In Vollzug gesetzt
3. Keine entgegenstehende Interess
4. Rechtsfolge
Betrachtung als Rechtswirksame Gesellschaft im Innen- und Außenverhältnis
Grund: Schutz des Rechtsverkehrs, der schutzlos wäre, wenn sie nicht existieren würde. Die Gesellschaft würde nicht haften, weil nicht existierend. Die Gesellschafter würden nicht für die Verbindlichkeiten der nicht existierenden Gesellschaft haften.
Folge des Fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts eines Minderjährigen für die anderen Gesellschafter
hM: Fehlerhafte Gesellschaft ohne den Minderjährigen
- Minderj. wird aus Minderjährigenschutzgründen nicht Mitglied
aA: Fehlerhafte Gesellschaft mit Minderjährigem
- Minderjähriger wird Teil der vorteilhaften Regelungen des praktischen Gesellschaftsverhältnisses
- Nicht Schuldner von Erfüllungs-/ Haftungsansprüchen
- Kann Abrechnung im Innenverhältnis verlangen.
Streitentscheid: Pro hM
- pro aA.: Rechtsgedanke § 139: Teilnichtigkeit = Gesamtnichtigkeit
- Aber hM zweifelt Gesamtnichtigkeit nicht an, auch hier folgt die fehlerhafte Gesellschaft
- Genaue Abgrenzung dessen, was vorteilhaft, neutral oder benachteiligend ist schwierig.
- Das GesR kennt die Form des hinkenden Gesellschafters nicht!
Besonderheiten iRd Beteiligung Minderjähriger an Gesellschaften
I. Gesellschaftsbeitritt:
- Vretretung notwendig gem §§ 1626 I, 1629 I BGB
- Hinzu kommt die Genehmigungspflicht des Familiengerichts gem § 1643 I iVm § 1822 Nr 3 BGB
II. Keine Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei Nichtigkeit des Vertrags
–> Schutz des Minderjährigen!!
Voraussetzungen: Actio Pro Socio
Befugnis jedes Gesellschafters eines Personengesellschafters, unabhängig von seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
- einen der Gesamthand zustehenden Anspruch
- aus dem Gesellschaftsverhältnis gegen einen Mitgesellschafter (Sozialansprüche)
- in eigenem Name geltend zu machen
- keine Zustimmung der Mitgesellschafter notwendig
- zT.: keine Subsidiarität
Herleitung Actio pro Socio
hM.: § 705 BGB „gegenseitig“ ggf. iVm Gesellschaftsvertrag
aA.: Rechtshistorisch aus dem Recht der societas
–> Abrechnungsklage der Gesellschafter nach oder verbunden mit der Auflösung des Gesellschaft
aA.: 432 BGB
aA.: 744 II BGB analog
aA.: 2039 BGB analog
Dogmatik der Actio Pro Socio
I. eA.: Fall der Prozess-Standschaft
nach hM.: Gewillkürte Prozess-Standschaft aufgrund richterlicher Rechtsfortbildung
–> konkludente Ermächtigung zur Geltendmachung im GV
II. wohl (hM).: Eigenes Recht des Gesellschafters
- eA.: Gläubigerverdopplung unter Anlehnung an VzD
- aA.: Anspruchsverdopplung
Nach beiden Auffassungen ist der Gesellschafter nicht materiell Verfügungsbefugt und kann Leistung grds. nur die Gesamtheit der Gesellschafter verlangen