Die OHG Flashcards

1
Q

Rechtsfähigkeit der OHG

A

Grds. nut teilrechtsfähig:

  • scheinbar begrenzten Aufzählung der von der oHG einnehmbaren Rechtspositionen in § 124 I 1
  • OHG ist Personengeselschaft, keine juristische Person

Aber:
Da die oHG im Grunde genommen – wie zB eine GmbH – jede Rechtsposition einnehmen kann, wird sie heute zunehmend als rechtsfähige Personengesellschaft angesehen (zT auch vom Gesetzgeber, siehe § 14 BGB)

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2
Q

Wer muss die Geschäfte aufnehmen, damit die OHG nach außen wirksam wird

A

zT: es genügt, wenn ein Gesellschafter die Geschäfte begonnen hat

hM: einvernehmliche Geschäftsaufnahme durch alle Gesellschafter
Nur so kann die einvernehmliche Anmeldung der Gesellschaft zum HReg kompensiert werden. Es genügt aber die Zustimmung aller Gesellschafter, es müssen nicht alle gehandelt haben

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3
Q

Vertretung der OHG

A

I. Grundsätzlich: Einzelvertretung, § 125 I iVm § 126 HGB
Jeder Gesellschafter kann die OHG grds. allein vertreten
–> Der Widerspruch gem. § 115 HGB hat kein Außenwirkung im Außenverhältnis, da die Vertretungsmacht im Außenverhältnis grds. Unwirksam ist.

II. Ausnahme
1. Echte Gesamtvertretung/ Einzelvertretung, §125 II HGB
Mehrere oder alle Vertreter gemeinsam
2. Unechte Gesamtvertretung, § 125 III HGB
Gesellschafter und Prokurist.

Aber, Prinzip der Selbstorganschaft
Die Gesellschaft muss immer auch nur durch die Gesellschafter (also ohne Prokuristen oÄ.) vertreten werden können

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4
Q

Verhältnis zwischen OHG und Gesellschaftern iRd Erfüllung von OHG Schulden

A
  1. § 128 HGB ordnet Gesamtschuldnerschaft zwischen den Gesellschaftern an, nicht aber zur Gesellschaft
  2. § 421 BGB (-) ist mangels Gleichstufigkeit von OHG und Gesellschaftern
  3. § 422 BGB in vorsichtiger Analogie
    - § 422, § 424 BGB anwendbar
    - § 423, § 425 BGB nicht anwendbar, da Widerspruch zur nur aktessorischen Haftung
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5
Q

Beschränkung/ Einschränkung der pers. Haftung von OHG-Gesellschaftern

A

I. § 129 I

  • Geltendmachung aller Einreden die in seiner Person begründet sind
  • Einreden der Gesellschaft, solange diese noch nicht von der Gesellschaft geltend gemacht worden sind (G’er soll nicht schlechter gestellt werden, als die Gesellschaft selbst)
  • Verjährung hängt Verjährung der Hauptverbindlichkeit ab
  • -> Nicht die Einw. der Mit-G’er)

II. § 129 II Leistungsverweigerungsrecht
wenn Anfechtungsmöglichkeit für oHG besteht
analog § 129 II: andere GestaltungsR wie Kü oder Rü (hM)

III. § 129 III Aufrechnungsmöglichkeit

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6
Q

Ausgleichsanspruch des OHG-Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeit

A

I. § 110 HGB als Aufwendungsersatzanspruch
Aufwendungen = freiwillige. G’er ist gem. § 128 HGB verpflichtet.
Aber: § 110 stellt AufwEA im Innenverhältnis dar. Freiwilligkeit hängt von Verpflichtung im Innenverhältnis ab.
- Anspruch besteht, wenn keine Verpflichtung, § 110 HGB
- Anspruch auf Erstattung des gesamten Betrages, Anteil des Gesellschafters ist nicht abzuziehen

II. Ansprüche gem. § 426 bzw. übergegangenem Recht

  1. § 426 I (-), da kein Gesamtschuldverhätlnis zwischen G und G’er
  2. § 426 II iVm der ursprünglichen Forderung
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7
Q

Übergang der durch einen Gesellschafter erfüllten Forderung gegen die Gesellschaft auf den Gesellschafter gem. § 426 BGB

A

zT: zur Absicherung des zahlenden G’er sollen die von ihm erfüllte Forderung und die Sicherungsrechts analog § 774 BGB auf den zahlenden G’er übergehen, sodass er sich hieraus ggü der Gesellschaft befriedigen kann

hM: kein Forderungsübergang und kein Übergang von Sicherungsrechten vom befriedigten Glä auf den zahlenden G’er

  • kein echtes Gesamtschuldverhältnis zw G und G’er
  • keine planwidrige Regelungslücke, sodass § 426 nicht analog Anwendung findet
  • anders als beim Bürgen ist die Haftung des G’er nichts subsidiär und der G’er hinreichend aus § 110 HGB geschützt
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8
Q

Ansprüche des Leistenden Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter

A

I. gem. § 128 S. 1 iVm §§ 124, 110 HGB (-)
1. Anspruch aus § 110 HGB könnte Gesellschaftsverbindlichkeit iSv § 124 HGB sein, für die die Gesellschafter gem. § 128 1 HGB akzessorisch haften

  1. Keine Anwendung § 128 auf Sozialverpflichtungen (hM)
    - Haftung aus § 128 HGB ist erkennbar auf das Außenverhältnis, d.h. auf Verpflichtungen ggü außenstehenden Dritten zugeschnitten
    - andernfalls würde es dazu führen, dass es faktisch zu einer gem. § 707 BGB iVm § 105 III HGB unzulässigen Nachschusspflicht der G’er kommen würde

II. § 426 I

III. § 426 II iVm Verbindlichkeit

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9
Q

Besonderheiten der Inanspruchnahme der Mitgesellschafter gem. § 426 BGB

A

zT: kein Ausgleichsanspruch; § 110 ist Lex Speciales
hM: Ausgleich mit Modifikationen
- Aus der Treupflicht der G’er untereinander folgt die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung, d.h. G’er muss zunächst versuchen, seinen § 110 HGB gegen die G zu realisieren; falls da nichts zu holen ist, kommt Haftung der Mit-G’er in Betracht
- Höhe des Ausgleichsanspruchs besteht – im Unterschied zu dem ErstattungsA gegen die oHG aus § 110 – nur anteilig gem. ihrer im Gesellschaftsvertrag geregelten Verlustbeteiligung
- ZahlungsA besteht alsbald und nicht wie bei sonstigen AufwEA des G’er gegen die G gem. § 110 erst nach Auflösung oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft

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10
Q

Besonderheiten der Inanspruchnahme der Mitgesellschafter gem. § 426 II BGB

A

§ 426 II
wohl hM: ges. Forderungsübergang nach § 426 II bejaht
- zwar kein echtes Gesamtschuldverhältnis, jedoch genügt es, dass dies zwischen den G’ern der Fall ist
- Anspruch des Gesellschaftsglä gegen die anderen G’er geht auf den zahlenden G’er über

aA: cessio legis in entsprechender Anw. des § 774 I BGB durch den Übergang der gegen die Gesellschaft begründeten Forderung des Gesellschaftsglä
Sei gerechtfertigt, um dem zahlenden G’er gerade im Falle einer illiquiden Gesellschaft die Möglichkeit der Befriedigung zu sichern

-> auch dieser Anspruch ist subsidiär!!!

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11
Q

Stille Gesellschaft

A
  • Beteiligung am Handelsgeschäft eines anderen
  • Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks

Rechtsfolge

  • Verpflichtung des Kapitalgebers nur im Innenverhältnis, § 230 HGB
  • Kontrollrechte des Kapitalgebers im Innenverhältnis, § 231 ff HGB
  • Keine Eintragung ins HRecg notwendig
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