Die OHG Flashcards
Rechtsfähigkeit der OHG
Grds. nut teilrechtsfähig:
- scheinbar begrenzten Aufzählung der von der oHG einnehmbaren Rechtspositionen in § 124 I 1
- OHG ist Personengeselschaft, keine juristische Person
Aber:
Da die oHG im Grunde genommen – wie zB eine GmbH – jede Rechtsposition einnehmen kann, wird sie heute zunehmend als rechtsfähige Personengesellschaft angesehen (zT auch vom Gesetzgeber, siehe § 14 BGB)
Wer muss die Geschäfte aufnehmen, damit die OHG nach außen wirksam wird
zT: es genügt, wenn ein Gesellschafter die Geschäfte begonnen hat
hM: einvernehmliche Geschäftsaufnahme durch alle Gesellschafter
Nur so kann die einvernehmliche Anmeldung der Gesellschaft zum HReg kompensiert werden. Es genügt aber die Zustimmung aller Gesellschafter, es müssen nicht alle gehandelt haben
Vertretung der OHG
I. Grundsätzlich: Einzelvertretung, § 125 I iVm § 126 HGB
Jeder Gesellschafter kann die OHG grds. allein vertreten
–> Der Widerspruch gem. § 115 HGB hat kein Außenwirkung im Außenverhältnis, da die Vertretungsmacht im Außenverhältnis grds. Unwirksam ist.
II. Ausnahme
1. Echte Gesamtvertretung/ Einzelvertretung, §125 II HGB
Mehrere oder alle Vertreter gemeinsam
2. Unechte Gesamtvertretung, § 125 III HGB
Gesellschafter und Prokurist.
Aber, Prinzip der Selbstorganschaft
Die Gesellschaft muss immer auch nur durch die Gesellschafter (also ohne Prokuristen oÄ.) vertreten werden können
Verhältnis zwischen OHG und Gesellschaftern iRd Erfüllung von OHG Schulden
- § 128 HGB ordnet Gesamtschuldnerschaft zwischen den Gesellschaftern an, nicht aber zur Gesellschaft
- § 421 BGB (-) ist mangels Gleichstufigkeit von OHG und Gesellschaftern
- § 422 BGB in vorsichtiger Analogie
- § 422, § 424 BGB anwendbar
- § 423, § 425 BGB nicht anwendbar, da Widerspruch zur nur aktessorischen Haftung
Beschränkung/ Einschränkung der pers. Haftung von OHG-Gesellschaftern
I. § 129 I
- Geltendmachung aller Einreden die in seiner Person begründet sind
- Einreden der Gesellschaft, solange diese noch nicht von der Gesellschaft geltend gemacht worden sind (G’er soll nicht schlechter gestellt werden, als die Gesellschaft selbst)
- Verjährung hängt Verjährung der Hauptverbindlichkeit ab
- -> Nicht die Einw. der Mit-G’er)
II. § 129 II Leistungsverweigerungsrecht
wenn Anfechtungsmöglichkeit für oHG besteht
analog § 129 II: andere GestaltungsR wie Kü oder Rü (hM)
III. § 129 III Aufrechnungsmöglichkeit
Ausgleichsanspruch des OHG-Gesellschafters gegen die Gesellschaft nach Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeit
I. § 110 HGB als Aufwendungsersatzanspruch
Aufwendungen = freiwillige. G’er ist gem. § 128 HGB verpflichtet.
Aber: § 110 stellt AufwEA im Innenverhältnis dar. Freiwilligkeit hängt von Verpflichtung im Innenverhältnis ab.
- Anspruch besteht, wenn keine Verpflichtung, § 110 HGB
- Anspruch auf Erstattung des gesamten Betrages, Anteil des Gesellschafters ist nicht abzuziehen
II. Ansprüche gem. § 426 bzw. übergegangenem Recht
- § 426 I (-), da kein Gesamtschuldverhätlnis zwischen G und G’er
- § 426 II iVm der ursprünglichen Forderung
Übergang der durch einen Gesellschafter erfüllten Forderung gegen die Gesellschaft auf den Gesellschafter gem. § 426 BGB
zT: zur Absicherung des zahlenden G’er sollen die von ihm erfüllte Forderung und die Sicherungsrechts analog § 774 BGB auf den zahlenden G’er übergehen, sodass er sich hieraus ggü der Gesellschaft befriedigen kann
hM: kein Forderungsübergang und kein Übergang von Sicherungsrechten vom befriedigten Glä auf den zahlenden G’er
- kein echtes Gesamtschuldverhältnis zw G und G’er
- keine planwidrige Regelungslücke, sodass § 426 nicht analog Anwendung findet
- anders als beim Bürgen ist die Haftung des G’er nichts subsidiär und der G’er hinreichend aus § 110 HGB geschützt
Ansprüche des Leistenden Gesellschafters gegen seine Mitgesellschafter
I. gem. § 128 S. 1 iVm §§ 124, 110 HGB (-)
1. Anspruch aus § 110 HGB könnte Gesellschaftsverbindlichkeit iSv § 124 HGB sein, für die die Gesellschafter gem. § 128 1 HGB akzessorisch haften
- Keine Anwendung § 128 auf Sozialverpflichtungen (hM)
- Haftung aus § 128 HGB ist erkennbar auf das Außenverhältnis, d.h. auf Verpflichtungen ggü außenstehenden Dritten zugeschnitten
- andernfalls würde es dazu führen, dass es faktisch zu einer gem. § 707 BGB iVm § 105 III HGB unzulässigen Nachschusspflicht der G’er kommen würde
II. § 426 I
III. § 426 II iVm Verbindlichkeit
Besonderheiten der Inanspruchnahme der Mitgesellschafter gem. § 426 BGB
zT: kein Ausgleichsanspruch; § 110 ist Lex Speciales
hM: Ausgleich mit Modifikationen
- Aus der Treupflicht der G’er untereinander folgt die Subsidiarität der Gesellschafterhaftung, d.h. G’er muss zunächst versuchen, seinen § 110 HGB gegen die G zu realisieren; falls da nichts zu holen ist, kommt Haftung der Mit-G’er in Betracht
- Höhe des Ausgleichsanspruchs besteht – im Unterschied zu dem ErstattungsA gegen die oHG aus § 110 – nur anteilig gem. ihrer im Gesellschaftsvertrag geregelten Verlustbeteiligung
- ZahlungsA besteht alsbald und nicht wie bei sonstigen AufwEA des G’er gegen die G gem. § 110 erst nach Auflösung oder beim Ausscheiden aus der Gesellschaft
Besonderheiten der Inanspruchnahme der Mitgesellschafter gem. § 426 II BGB
§ 426 II
wohl hM: ges. Forderungsübergang nach § 426 II bejaht
- zwar kein echtes Gesamtschuldverhältnis, jedoch genügt es, dass dies zwischen den G’ern der Fall ist
- Anspruch des Gesellschaftsglä gegen die anderen G’er geht auf den zahlenden G’er über
aA: cessio legis in entsprechender Anw. des § 774 I BGB durch den Übergang der gegen die Gesellschaft begründeten Forderung des Gesellschaftsglä
Sei gerechtfertigt, um dem zahlenden G’er gerade im Falle einer illiquiden Gesellschaft die Möglichkeit der Befriedigung zu sichern
-> auch dieser Anspruch ist subsidiär!!!
Stille Gesellschaft
- Beteiligung am Handelsgeschäft eines anderen
- Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks
Rechtsfolge
- Verpflichtung des Kapitalgebers nur im Innenverhältnis, § 230 HGB
- Kontrollrechte des Kapitalgebers im Innenverhältnis, § 231 ff HGB
- Keine Eintragung ins HRecg notwendig