Die KG Flashcards
Unterschied zwischen Einlage und Haftungssumme
- Einlage:
Leistung, die im Innenverhältnis von den Gesellschaftern an die Gesellschaft zu leisten ist - Haftungssumme:
Der im Haftungsregister festgeschriebene Betrag mit dem der Kommanditist im Außenverhältnis den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet
Wirkung der Handelsregistereintragung des Kommanditisten
Zu Unterscheiden:
I. Eintragung hat konstitutive Wirkung bzgl. der Haftsumme, also der Beschränkung der Haftung § 172 HGB
II. Eintragung hat deklaratorische Wirkung bzgl der Gesellschafterstellung
Durch Gesellschaftsvertrag wird der Kommanditist Gesellschafter der Gesellschaft und haftet gem. § 176 HGB bis zur Eintragung ins Handelsregister wie ein persönlich haftender Gesellschafter. Ab Eintragung nur Haftung mit der Einlage!
Gilt nicht für öff.-rechtl. und deliktische Forderungen, da diese nicht auf dem Vertrauensschutz des Handelsregisters beruhen
Beschränkung der Haftung des Kommanditisten vor Eintragung des HRegs
Grds. gelten Haftungsbeschränkungen im Innenverhältnis nicht gegenüber den Gläubigern,
- Kenntnis des Gläubigers
- Eintragung als aufschiebende Bedingung des Gesellschaftsvertrages, § 158 I BGB. Der Beitritt des Kommanditisten in die Gesellschaft wird erst mit Eintragung der Kommanditistenstellung in das Handelsregister wirksam
Haftung des Kommanditisten für Altverbindlichkeiten
I. Unbeschränkter Haftung wie persönlich haftender Gesellschafter, § 176 II HGB
Die Verbindlichkeiten müssen nach Eintritt und vor Eintragung entstanden sein
II. Haftung in Höhe der Haftsumme, §§ 173 I, 171, 172, 128 1 HGB
Bei Eintritt in eine bestehende Handelsgesellschaft, haftet der Kommanditist für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten gem. §§ 171, 172 HGB
Auswirkung der Rückzahlung der Kommanditisten-Einlage durch die KG (Einlagerückzahlung)
- § 171 I 2 Hs HGB
- Haftungsausschluss des Kommanditisten besteht nur „soweit er seine Einlage geleistet hat“
- Für die, nach Eintragung ins Handelsregister, noch nicht erbrachte Restsumme der Einlage haftet der Kommanditist persönlich - § 172 IV HGB
- Wird die Einlage zurückgezahlt so gilt sie im Höhe der zurückgezahlten Summe als ggü. den Gläubigern nicht geleistet
–> Kommanditist haftet für die wieder offene Summe, gem. § 171 I 1 Hs. HGB
Wann ist eine Zahlung der KG an eine Gesellschaft an der der Kommanditist beteiligt ist eine Einlagerückzahlung
I. Ausdrückliche Rückzahlung - immer
II. Als Mittelbare Rückzahlung
1. Bei Zahlungen an Gesellschaften an denen der Kommanditist beteiligt ist, gilt dies bereits, wenn der Kommanditist auf die empfangende Gesellschaft einen maßgeblichen Einfluss hat!
–> Sperrminoritäten genügen, es bedarf keiner Mehrheitsgesellschafterstellung
–> Es bedarf auch keiner Ausschüttung an den Kommanditisten. Der Kommanditist kann durch seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft über die gesamte zurückgewährte Summe schon als Teil des Gesellschaftervermögens mitbestimmen
Folge der Mittelbaren Einlagen-Rückzahlung
Mittelbare Rückzahlungen sind mittelbaren Zuwendungen an den Kommanditisten aus dem Gesellschaftsvermögen bis zur Höhe der Kommanditeinlage, bei denen dem Gesellschaftsvermögen hierdurch kein entsprechender Gegenwert zufließt
–> § 172 IV HGB soll KG-Gläubiger vor verdeckter Rückzahlung der Kommanditeinlage schützen, mittelbare Rückzahlungen sind somit erfasst
Kann ein Kommanditist in Anspruch genommen werden, wenn der Gläubiger bei Abschluss keine Existenz von ihm hatte
Der Gläubiger muss keine Kenntnis von der Gesellschaftszugehörigkeit des Kommanditisten haben:
- Zwar soll § 176 HGB das Vertrauten des Gläubigers in das Handelsregister schützen (Eingetragen als voll haftender Gesellschafter, nicht als Kommanditist, also auch Haftung als Gesellschafter), aber:
- Gläubigerschutzgründe: Gläubiger macht sich regl. keine konkreten Gedanken darüber, wer im Einzelnen Gesellschafter einer KG ist
- § 176 HGB ist auch zivilrechtliche Strafe der Nichtbefolgung der handelsrechtlichen Eintragungspflicht
Anwendung § 176 HGB bei deliktischen Ansprüchen
Anwendung (-)
§ 176 HGB beruht auf dem Vertrauensschutz des Handelsregisters
Der aus Delikt Haftende kann aber nicht auf den Vertrauensschutz des Handelsregisters vertrauen, da er schon kein abstraktes Vertrauen auf die unbeschränkte Haftung des Kommanditisten hatte
Vertretung der KG
I. Grundsatz: Einzelvertretung der Gesellschafter, §§ 161 II iVm 125
Jeder Komplementär kann die ganze OHG vertreten. Kommanditisten grds. nicht, § 170 HGB
II. Ausnahme
1. Echte Gesamtvertretung/ Einzelvertretung, § 161 II iVm 125 HGB
Mehrere oder alle Gesellschafter gemeinam
- Gemischte Vertretung
Gesellschafter und Prokurist bzw. Komplementär