GmbH Flashcards

1
Q

Rechtsnatur und Entstehungszeitpunkt der Vor-GmbH

A
  1. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt
  2. Gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss vor Eintragung ist aus dem Wortlaut von § 11 I GmbHG „als solche“ zu schließen.

Entstehungszeitpunkt:
hM.: zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und HReg Eintragung besteht eine Gesellschaft sui generis

Rechtsnatur

  • Teilrechtsfähig
  • Analog Anwendung des GmbH Gesetztes mit Ausnahme der Vorschriften, die eine Eintragung gerade voraussetzten
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2
Q

Vertretung der Vor-GmbH bei Willenserklärung im Namen der noch anzumeldenden GmbH

A
  1. Namentliche Gesellschaft besteht noch nicht

2. Aber Vertretung über die Grundsätze des Handelns für den Betriebsinhaber und das betriebsbezogene Geschäft

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3
Q

Vertretung der Vor-GmbH

A

I. Vertretungsmacht aus § 35 I 1 GmbHG anlog
II. Umfang
1. Alte hM: Theorie vom Vorbelastungsverbot
- Vertretungsmacht nur bzgl. notwendiger Gründungsgeschäfte, die per Gesetz den Geschäftsführern im Gründungsstadium zuweist
- Keine darüber hinausgehende (unbeschränkte) Vertretungsmacht, da die GmbH nicht vor Eintragung mit Schulden belastet sein darf

  1. Neue hM: Erweiterung durch Beschluss/ Übereinstimmtende Ermächtigung
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4
Q

Erweiterung der Vertretungsmacht der Vor-GmbH durch Beschluss/ übereinstimmende Ermächtigung der Gesellschafter

A
  1. Grds. besteht die Vollmacht nur bzgl. notwendiger Gründungsgeschäfte auf Herbeiführung der Eintragung
    - -> Die unbeschränkte Vertretungsmacht der Vertreters, ist vor dem Hintergrund der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter nicht gerechtfertigt
  2. Ausnahme bei Beschluss/ übereinstimmende Ermächtigung aller Gesellschafter

Die Gesellschafter der der Vor-GmbH sind bis zur HReG Eintragung der GmbH verpflichtet das entstehende Kapitaldefizit ausgleichen, sog. Unterbilanzhaftung entsprechend § 9 GmbHG

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5
Q

Echte/ Unechte Vor-GmbH

A

I. Echte Vor-GmbH

  1. Einvernehmliche Aufnahme der Geschäfte der Vor-GmbH durch die Gesellschafter
  2. Eintragung der Gesellschaft wurde nicht aufgegeben sondern wird weiterbetrieben

II. Unechte Vor-GmbH

  1. Absicht die GmbH einzutragen bestand von Anfang an nicht, oder
  2. Eintragungsantrag wurde nicht ernsthaft weiterbetrieben oder aufgebeben
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6
Q

Handelndenhaftung iRd GmbH-Haftung

A

§ 11 II GmbHG – Vor Eintragung der Gesellschaft, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gemeinsam)

I. Anwendungsbereich

  1. Rechtsgeschäftliches Handeln/ rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche
  2. Nicht gesetzliche Verbindlichkeiten (kein Vertrauenstatbestand)

II. Handelnder, gem. § 11 II GmbH

  1. Alte hM: Nur die Vertretungsorgane der Gesellschaft
  2. Neue hM (BGH):
    - Vertretungsorgane und solche die durch Handlung wie ein Geschäftsführer vor Eintragung der GmbH tätig geworden sind
    - Die bloße Zustimmung genügt grds. nicht. Bzgl. des Geschäftsführers genügt jedoch die Bestellung eines Vertreters
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7
Q

Herleitung der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer nicht eingetragenen GmBH

A

I. Akzessorische Haftung der Gesellschafter aus allgemeinen Haftungsgrundsätzen aufgrund ihrer Gesellschafterstellung
1. Ausschluss der persönlichen Haftung gem. § 13 II GmbHG
- Haftungsbegrenzung auf Gesellschaftsvermögen entfällt mangels Eintragung
- Eintragung bedingt Sicherung durch Stammkapital! Ohne Eintragung kein Stammkapital
2. Keine anderen Haftungsbeschränkungen ersichtlich
hM: Gesellschafter haften persönlich (sog. Verlustdeckungshaftung)

II. Begründung
1. Allg. Gesetzessystematik
Eing. Haftung bedarf besonderer Regelung. Grds. haftet wer handelt.

  1. Verkehrsschutz und Gleichlauf der Haftung zur nachträglich eingetragener Vor-GmbH (da Haftung über § 9 GmbHG).
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8
Q

Auswirkung der HReg Eintragung für die Haftung der Vor-GmbH, die Gesellschafter und die Handelnden iSv § 11 II GmbHG?

A

Aufgrund der Identität und Kontinuität von Vor-GmbH und GmbH gehen die wirksamem Verpflichtungen auf die GmbH über.

Die ursprüngliche Handelndenhaftung entfällt, da der Gläubiger seinen gewünschten Schuldner hat.

Gem. § 13 II GmbHG haftet nach Eintragung die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen ausschließlich, jedoch bleibt die Unterbilanzhaftung gem. § 9 II GmbHG analog bestehen.

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9
Q

Haftung bei Handlung für eine UG unter Unrichtigem Zusatz als GmBH

A

Rechtsscheinhaftung gem. § 179 BGB: Haftung des Handelnden unmittelbar und persönlich ggü. den Rechtsscheinadressaten

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