GmbH Flashcards
Rechtsnatur und Entstehungszeitpunkt der Vor-GmbH
- Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt
- Gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss vor Eintragung ist aus dem Wortlaut von § 11 I GmbHG „als solche“ zu schließen.
Entstehungszeitpunkt:
hM.: zwischen Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages und HReg Eintragung besteht eine Gesellschaft sui generis
Rechtsnatur
- Teilrechtsfähig
- Analog Anwendung des GmbH Gesetztes mit Ausnahme der Vorschriften, die eine Eintragung gerade voraussetzten
Vertretung der Vor-GmbH bei Willenserklärung im Namen der noch anzumeldenden GmbH
- Namentliche Gesellschaft besteht noch nicht
2. Aber Vertretung über die Grundsätze des Handelns für den Betriebsinhaber und das betriebsbezogene Geschäft
Vertretung der Vor-GmbH
I. Vertretungsmacht aus § 35 I 1 GmbHG anlog
II. Umfang
1. Alte hM: Theorie vom Vorbelastungsverbot
- Vertretungsmacht nur bzgl. notwendiger Gründungsgeschäfte, die per Gesetz den Geschäftsführern im Gründungsstadium zuweist
- Keine darüber hinausgehende (unbeschränkte) Vertretungsmacht, da die GmbH nicht vor Eintragung mit Schulden belastet sein darf
- Neue hM: Erweiterung durch Beschluss/ Übereinstimmtende Ermächtigung
Erweiterung der Vertretungsmacht der Vor-GmbH durch Beschluss/ übereinstimmende Ermächtigung der Gesellschafter
- Grds. besteht die Vollmacht nur bzgl. notwendiger Gründungsgeschäfte auf Herbeiführung der Eintragung
- -> Die unbeschränkte Vertretungsmacht der Vertreters, ist vor dem Hintergrund der unbeschränkten Haftung der Gesellschafter nicht gerechtfertigt - Ausnahme bei Beschluss/ übereinstimmende Ermächtigung aller Gesellschafter
Die Gesellschafter der der Vor-GmbH sind bis zur HReG Eintragung der GmbH verpflichtet das entstehende Kapitaldefizit ausgleichen, sog. Unterbilanzhaftung entsprechend § 9 GmbHG
Echte/ Unechte Vor-GmbH
I. Echte Vor-GmbH
- Einvernehmliche Aufnahme der Geschäfte der Vor-GmbH durch die Gesellschafter
- Eintragung der Gesellschaft wurde nicht aufgegeben sondern wird weiterbetrieben
II. Unechte Vor-GmbH
- Absicht die GmbH einzutragen bestand von Anfang an nicht, oder
- Eintragungsantrag wurde nicht ernsthaft weiterbetrieben oder aufgebeben
Handelndenhaftung iRd GmbH-Haftung
§ 11 II GmbHG – Vor Eintragung der Gesellschaft, haften die Handelnden persönlich und solidarisch (gemeinsam)
I. Anwendungsbereich
- Rechtsgeschäftliches Handeln/ rechtsgeschäftsähnliche Ansprüche
- Nicht gesetzliche Verbindlichkeiten (kein Vertrauenstatbestand)
II. Handelnder, gem. § 11 II GmbH
- Alte hM: Nur die Vertretungsorgane der Gesellschaft
- Neue hM (BGH):
- Vertretungsorgane und solche die durch Handlung wie ein Geschäftsführer vor Eintragung der GmbH tätig geworden sind
- Die bloße Zustimmung genügt grds. nicht. Bzgl. des Geschäftsführers genügt jedoch die Bestellung eines Vertreters
Herleitung der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer nicht eingetragenen GmBH
I. Akzessorische Haftung der Gesellschafter aus allgemeinen Haftungsgrundsätzen aufgrund ihrer Gesellschafterstellung
1. Ausschluss der persönlichen Haftung gem. § 13 II GmbHG
- Haftungsbegrenzung auf Gesellschaftsvermögen entfällt mangels Eintragung
- Eintragung bedingt Sicherung durch Stammkapital! Ohne Eintragung kein Stammkapital
2. Keine anderen Haftungsbeschränkungen ersichtlich
hM: Gesellschafter haften persönlich (sog. Verlustdeckungshaftung)
II. Begründung
1. Allg. Gesetzessystematik
Eing. Haftung bedarf besonderer Regelung. Grds. haftet wer handelt.
- Verkehrsschutz und Gleichlauf der Haftung zur nachträglich eingetragener Vor-GmbH (da Haftung über § 9 GmbHG).
Auswirkung der HReg Eintragung für die Haftung der Vor-GmbH, die Gesellschafter und die Handelnden iSv § 11 II GmbHG?
Aufgrund der Identität und Kontinuität von Vor-GmbH und GmbH gehen die wirksamem Verpflichtungen auf die GmbH über.
Die ursprüngliche Handelndenhaftung entfällt, da der Gläubiger seinen gewünschten Schuldner hat.
Gem. § 13 II GmbHG haftet nach Eintragung die GmbH mit ihrem Gesellschaftsvermögen ausschließlich, jedoch bleibt die Unterbilanzhaftung gem. § 9 II GmbHG analog bestehen.
Haftung bei Handlung für eine UG unter Unrichtigem Zusatz als GmBH
Rechtsscheinhaftung gem. § 179 BGB: Haftung des Handelnden unmittelbar und persönlich ggü. den Rechtsscheinadressaten