Der Gesellschaftsvertrag Flashcards
Der GbR Vertrag
I. Mindestinhalt
- Gesellschafter
- gemeinsamer Zweck
- Pflicht zur Zweckförderung
- fakultativer Inhalt
II. Fakultativer Inhalt
III. Wirksamkeit
- formlos auch konkludent
- Nichtigkeit bei Geschäftsunfähigkeit (§ 104), sonst grds. der fehlerhaften Gesellschaft
Gesellschafter
- Mindestens zwei natürliche oder juristische (teil-) rechtsfähige Personen
- Treunehmer oder Strohmann ist selbst der Gesellschafter, nicht der Hintermann
- Scheingesellschafter dann, wenn sie wie Gesellschafter behandelt werden
Gemeinsamer Zweck
- Jeder gesetzlich erlaubte Zweck
(Dauer, Wirtschaftlichkeit oder Materialität sind egal) - Mehr als bloßes haben/ halten von Sachen (§ 741 BGB - Bruchteil)
- bei ehel. Lebensgemeinschaften dann konkludent wenn der Zweck über das für die Lebensführung und die normalen Ehelichen Pflichten hinausgeht
Bloße Innen-GbR
Der Partner tritt allein und im eigenen Namen auf, handelt aber im Innen-Verhältnis auf Rechnung und im Interesse der GbR
Rechtsfolge:
- Im Innenverhältnis bestehen GbR Pflichten
- Im Außenverhältnis Handlung als Privater!!
Pflicht zur Zweckförderung
Jeder kann von dem anderen die Förderung des gemeinsamen Zwecks durch vermögenswerte Leistung verlangen.
Die bloße gleichgerichtete Interessenverfolgung genügt nicht
Fakultativer Inhalt desGesellschaftsvertrages
- Aufgabenverteilung
- Vertretungsmacht
- Haftungsbeschränkungen
- eigener Name der GbR
Entstehungszeitpunkt der GbR
Entstehung als Außen-GbR mit Hervortreten nach außen nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages
Vorher reine Innen-GbR
Gesellschaftsvertrag einer OHG
I. Mindestinhalt, § 105 I, II, HGB, § 705 BGB
- Gesellschafter
- Gemeinsamer Zweck
- Pflicht zur Zweckförderung
II. Fakultativer Inhalt (wie bei GbR)
III. Wirksamkeit (wie bei GbR, vor allem auch konkludent)
Gemeinsamer Zweck der OHG
Der Betrieb der OHG ist gerichtet auf:
- Handelsgwerbe
- Kleingewerbe
- Verwaltung eigenen Vermögens (HReg Eintragung hier konstitutiv)
Entstehungszeitpunkt der OHG
I. Nach Innen
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
II. Nach Außen
- Immer mit Eintragung ins HReg, §§ 123 I, 106, 108 HGB, oder
- Geschäftsbeginn vor Eintragung (§ 123 II HGB, wenn kein Kleingewerbe)
Gesellschaftsvertrag einer KG
I. Mindestinhalt, § 161 I, II, 105 II HGB
- Gesellschafter
- Gemeinsamer Zweck (wie GbR)
- Pflicht zur Zweckförderung (wie bei GbR)
II. fakultativer Inhalt (wie GbR)
III. Wirksamkeit (wie GbR)
Gesellschafter der KG
I. Kommanditist
Haftet grds. nur bis mit seiner Einlage
II. Komplementäre
Haften unbeschränkt, §§ 161 II, 128 HGB
–> Komplementäre können nicht gleichzeitig Kommanditisten sein
Entstehungszeitpunkt der KG
I. Nach Innen
Mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages
II. Nach Außen
- Immer mit Eintragung ins HReg, §§ 123 I, 106, 108 HGB
- sonst bei Geschäftsbeginn, § 123 HGB, außer es wird lediglich ein Kleingewerbe betrieben!
Partiarisches Rechtsgeschäft
- Austauschgeschäft, bei dem die Gegenleistung des einen allein oder ua in einer Beteiligung am Gewinn oder Erfolg besteht
- Verfolgung eigener Interessen, nicht gemeinsamer Zwecke
Rechtsfolge:
- Keine Anwendung von Gesellschaftsrecht (da keine Gesellschaft)
- Lediglich eine Finanzierung