Haftung der Gesellschafter Flashcards
Haftung der Personengesellschafter nach Austritt aus der Gesellschaft
OHG: 160 I 1 HGB
GbR: 736 II BGB iVm 160 I 1 HGB
- unproblematisch wenn der Anspruch schon vor Austritt entstanden und fällig ist
- gem. 160 I 1 HGB auch wenn schon begründet aber erst innerhalb von 5 Jahren nach Austritt fällig wird
- beruht Anspruch auf einer nach Austritt begangen Pflichtverletzung der Gesellschafter/ Gesellschaft haftet der Ausgetretene nicht, auch wenn die verletzte Verbindlichkeit noch während seiner Gesellschafterzeit begründet wurde
- -> er hat keine Einfluss auf die Pflichtverletzung, hafte somit auch nicht
Haftung der OHG/ KG für rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter
I. Gem. § 124 HGB kann die Gesellschaft sich grds. selbst verpflichten, sie ist Rechtsfähig
II. § 278 BGB (-)
Der Gesellschafter ist nicht Erfüllugnsgehilfe, sondern erfüllt eigene Verbindlichkeiten
III. § 31 BGB analog (+)
Die körperschaftliche Struktur der OHG/ KG macht die Gesellschafter vergleichbar mit Vorständen
Andere Dritte haften über § 278 BGB
Haftungsfähigkeit der GbR
I. Individualistische Theorie (alte hM)
Die GbR ist nicht rechtsfähig, es haften lediglich die Gesellschafter. Diese aber als Gesamtheit
II. Rechtsfähigkeit der Außen GbR, § 124 analog
- Außen-GbR soweit sie im Rechtsverkehr Rechten und Pflichten begründet
- Einheitlichkeit: Es kann nicht sein, das sich je nach Größe des Gewerbes (Handelsgewerbe oder Kleingewerbe) die Haftung ändert
Haftung der GbR für deliktisches Verhalten ihrer Gesellschafter
I. Alte hM:
Die GbR haftet nicht selbst. Haftung der Gesellschaft gem. § 131 BGB analog der Gesellschaft zugerechnet werden. Sonst Haftung der Gesellschaft gem. § 278 BGB
II. jetzt hM.:
- Gem. § 831 (-), da keine Weisungsgebundenheit der Gesellschafter
- Gem. § 31 BGB analog (+), da Vergleichbarkeit der vertretungsberechtigten Dritten mit Vorständen
- Zurechnung des Verhaltens sonstiger Dritter über § 831 BGB, da dieser Weisungsgebunden sind!
Haftung der Gesellschafter für rechtsgeschäftliches Verhalten der GbR
I. Individualistische Theorie (Alte hM)
Der handelnde Gesellschafter verpflichtet schon nur sich selbst und die Gesellschaftergemeinschaft, gem. §§ 714, 427, 421 BGB
II. Doppelverpflichtungstheorie
Gesellschafter verpflichtet sowohl sich als auch die GbR
III. hM, Haftung gem. § 128 BGB analog
Ist die Gesellschaft verplfichtet, haften alle Gesellschafter unmittelbar und akzessorisch
Haftung der GbR Gesellschafter für deliktisches Verhalten der Gesellschaft
I. Alte Ansichten
- ndividualistische Theorie: keine Zurechnung. iÜ gem. § 831 BGB
- Doppelverpflichtungslehre: Keine Zurechnung
- § 31 BGB analog (-), da keine Zurechnung auf Personen
- § 831 iBa Verrichtungsgehilfen (Weisungsgebundene Dritte)
II. hM
- hM.:
- der deliktisch handelnde Gesellschafter aus Delikt, § 823 BGB oÄ
- nicht handelnde Mitgesellschafter: akzessorische Haftung gem. § 128 HGB analog - aA.: § 31 BGB analog
Zurechenbare Haftung der Mitgesellschafter nur iRd Anteils am Gesellschaftsvermögen!
Haftung der OHG/ KG für deliktisches Handeln der Gesellschafter
- Gem. § 831 (-), da keine Weisungsgebundenheit der Gesellschafter
- Gem. § 31 BGB analog (+), da Vergleichbarkeit der vertretungsberechtigten Dritten mit Vorständen
- Zurechnung des Verhaltens sonstiger Dritter über § 831 BGB, da dieser Weisungsgebunden sind!
Nicht über § 124, 125 HGB: Der Deliktisch Gesschädigte hat nicht auf das Handelsregister vertraut!
Haftung der OHG-Gesellschafter/ Komplementäre für rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschaft/ Gesellschafter
Haftung gem. § 128 BGB
Ist die Gesellschaft verpflichtet, haften alle Gesellschafter unmittelbar und akzessorisch
–> nach hM auf Erfüllungsinteresse
Haftung besteht unmittelbar (§ 129 HGB), akzessorisch und persönlich als Gesamtschuldner (§ 128 HGB). Gesellschafter muss aber grds. bei Begründung der Schuld Gesellschafter gewesen sein. (Rückschluss aus § 130 HGB)
Haftung der OHG-Gesellschafter/ Komplementäre für deliktisches Handeln der Gesellschaft/ Gesellschafter
II. hM
- hM.:
- der deliktisch handelnde Gesellschafter aus Delikt, § 823 BGB oÄ
- nicht handelnde Mitgesellschafter: akzessorische Haftung gem. § 128 HGB - aA.: § 31 BGB analog
Zurechenbare Haftung der Mitgesellschafter nur iRd Anteils am Gesellschaftsvermögen!
Vollstreckung von Gesellschaftsschulden gegen die Gesellschafter
I. OHG
1. Grds. (-), § 129 IV HGB
Nicht aufgrund des Titels gegen die Gesellschaft. In der Zwangsvollstreckung streng zu trennen.
- Erwirken eines Titels gegen den Gesellschafter selbst
- Erhebung der Klage gleich gegen beide (subj. Klagehäufung)
- OHG und G’er = Streitgenossen, §§ 59 ff. ZPO
- Urteile müssen nicht einheitlich ergehen, daher nicht notwendige, sonder einfache SG iSv § 59 Fall 1 ZPO
II. GbR
Nicht aus Titeln gegen die Gesellschaft, nur aus Titeln gegen die Einzelnen Gesellschafter. (Folgt aus Rechtsfähigkeit der GbR)
Umfang der Haftung von Gesellschaftern/ Komplementären für Gesellschaftsverbindlichkeiten
I. hM.: Erfüllungstheorie
Die Gesellschafter haften unmittelbar und auf Efüllung der gechuldeten Leistung
Ausnahmen:
- Übereignung aus Gesellschaftsvermögen, (-) weil unmöglich
- Übereignung aus Privatvermögen eines anderen Gesellschafters (-)
- dingl. Herausgabeanspruch iBa Sachen im Gesellschaftsbesitz
- Personenbezogene Leistungen
- Unvertretbare Leistungen
- Unterlassungspflichten
- -> In diesen Fälle Haftung auf Wertinteresse
II. aA.: Haftung im Wertinteresse
Gesellschafter haften nur auf den Wert der entfallen Leistung