Schwerpunkt G - Lehrerdienstrecht Flashcards
Begriffsbestimmung Lehrerdienstrecht
- Alle Beschäftigten die sich in einem arbeits-/Beamtenverhältnis mit dem Staat befinden
Oberbegriff: Dienstverhältnis
- Tätigkeitsfelder vom Staat als Arbeitgeber zeichnen sich durch streng hoheitlichen Bezug der wahrzunehmenden Aufgaben aus
Kernbereiche: staatl. Bildungsauftrag und innere Sicherheit (Art. 33 Abs. 4 GG)
- Lehrerdienstrecht nicht in sich geschlossenes Recht Gebiet
—> Zusammenspiel aus tarifvertrag., arbeits-/Beamtenrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften
Auswahlverfahren und Vertrag
Voraussetzung : eine freie Haushaltsstelle
Dienstherr entscheidet, ob Stelle intern (Versetzung/Umsetzung) oder öfftl. Ausgestellt wird
Stellenausschreibung: Stelle Profil, begrenzt potenziellen Stellenbewerber (Art. 33 Abs. 2 GG), Eignung, Befähigung, Fach. Leistungen
Arbeitsverträge = zählen zu den Dienstverträgen
ArbeitN schuldet ArbeitG Erbringung einer Best. Dienstleistung
ArbeitG schuldet ArbeitN eine Beschäftigung und Vergütung
Dienstherr ist LaSuB
Tarifvertrag und Vertragsform
Gewerkschaften, einzelne ArbeitG oder Zusammenschlüsse dieser können für Ihre Mitglieder Tarifverträge abschließen
Tarifvertragspartner treffen Regelungen über Inhalt, Abschluß und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verbindlicher Charakter
Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 TV-L)
- Bezeichnung der Vertragspartner
- Gegenstand der Tätigkeit
- Zeitraum (Beginn, befristet, unbefristet)
- Arbeitszeitumfang
- Arbeitsort
- Dauer der Probezeit
- Bezugnahme auf den TV-L in Akt. Fassung
- Eingrupierung (Vergütungsgruppe)
- Vereinbarung von Nebenabreden
Arbeitnehmerpflichten
TV-L
- AN verpflichtet sich für eine Tätigkeit als Lehrkraft
- §3 TV-L Hauptleistungspflicht: arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen
- Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs
- Bekennung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung
Besondere Nebenpflichten: Gehorsam, Loyalität, Geheimhaltung, Verschwiegenheit (auch über das Arbeitsverhältnis hinaus)
- AN darf keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen mit Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen
- Entlohnte Nebentätigkeiten sind bei AG anzugeben und können versagt werden
- In Behörden-& Organisationsstruktur eingebunden
- Unmittelbare Vorgesetzter (trifft Entscheidungen konkreten Einsatzes – Lehrauftrag, Einsatz als Klassenleiter & Dienstvorgesetzten (Z.b Genehmigung des Teilzeitantrages
- SL kann Arbeit anweisen —> verpflichtend
- Ggf. Könnte auch Hort einspringen, muss aber 24h vorher Bescheid wissen
Alles was nach der 4.h Betreuung bedarf muss Tabaksteuer vom Hort gestützt werden
Alles vor der 4. h muss die Schule abdecken
Funktionen ggü. Personal - Lehrkraft - sonstige Mitarbeiter
Funktion: Dienstherr/ Arbeitgeber —> Lehrkraft: Land Sachsen —> sonstiges Personal: Schulträger
Funktion: Vorgesetzer —> Lehrkraft: Schulleiter —> sonstiges: Schulleiter
Funktion: Dienstvorgesetzter —> Lehrkraft: LaSuB —> sonstiges: personalführende Stelle des Schulträgers
Arbeitgeberpflichten
Vergütung an AN
- Zahltag letzter Tag des Kalendermonats (fällt es auf einen Samstag dann der vorangegangene Werktag)
- Tarifvertrag Entgeltgruppen A12 Seiteneinsteigern, A13 GS, OS, GY, BBS
- Aufstieg in höhere Stufe mit zunehmender Berufserfahrung
1 Jahr Erfahrung – Stufe 2
3 Jahre Erfahrung - Stufe 3
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Auf Dauer und nicht befristet
Befristet nur max. Auf 2 Jahre ausstellbar (§ 14 Abs. 2 Teilzeit -& Befristung Gesetz) mit sachlichen Grund (Eltern Zeit Vertretung)
Arbeitszeit - Regelstundenmaß
Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (á 45 min) § 2 Abs. 1 S. 2 SächsLKAZVO
GS 27h
OS & GY GY 26h
FS 25h
BBS (theoretischer 26, theoretisch & prakt. 27, ausschl. Fachpraktisch 28
Arbeitstage: diejenigen Schul- oder Ferientage, welche Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen
Freizeitausgleich: in den Ferien, wichtig ist aber, dass Urlaub eingereicht ist, Rest ist Selbstverwaltung – z.b. Zur Vorbereitung nutzen
Ermäßigungsstunden bei Alter: bis 2017: ab 55. Lebensjahr Reduzierung um 1h, ab 60 um 2h, ab 63 um 3h. Ab 2017: 58 um 1h, 60 um 2h, 61 um 3h
Anrechnungsstunden: Z.b durch Fachberater werden aus Stunde Pool des SL entnommen
Freistellung: bei Ausübung einer Tätigkeit für die der Gesetzgeber eine Entlastung vorgesehen hat (Personalrat)
Verminderung: bei erhöhtem Einsatz im Kurssystem der Oberstufe
Kann der planmäßige Unterricht nicht stattfinden (Klassenfahrt, Exkursion etc.) sind ausgefallenen Stunden nachzuholen
Können vom SL mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden (auch Vertretungsstunden)
Arbeitszeit - Teilzeitregelungen §11 TV-L
Unterschieden wird zw. Nach subjektiven Kriterien begrenzten Beschäftigtenkreis und dem Gros der Tarifbeschäftigten
- Die Kinder unter 18, oder pflegebedürftige betreuen/pflegen
Beschäftigte muss min. 3 Monate vor deren Beginn geltend machen – auch gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG)
An Schulen befindliche Formulare nutzen u d an personal verwaltende Stelle (LaSuB) senden
Erörterung des Teilzeitwunsches ist mit SL abzusprechen
SL vermerkt diese Erörterung mit Ergebnissen auf der Rückseite
Arbeitszeit - Überstunden
Tarifbeschäftigte können zur Erbringung von Überstunden herangezogen werden (§44 Nr. 2 TV-L, VwV Mehrarbeitsunterricht)
- Mehrarbeit = wenn SL eine L anordnet über ihre festgelegten Pflichtstunden abzgl. Evtl. Ermäßigung, Freistellung etc. Tatsächliche UN Stunden zuerteilen
- Notwendig, dass der geordnete Unterricht aufrechterhalten wird
- Auf persönliche Verhältnisse der L ist dabei Rücksicht zunehmen
- Gleichmäßige Verteilung ist anzustreben
- Im voraus schriftlich anzuordnen
- Ab der 1. Mehrarbeitsstunde wird diese vergütet, sofern Freizeitausgleich durch entfallene Stunden nicht möglich ist
GS: 21,82€
Alle anderen: 30,27€
Arbeitsort
- Im Arbeitsvertrag muss der Arbeitsort vermerkt sein, an dem die Dienstleistung zu verrichten ist (§ 2 Nachweisgesetz)
- AG kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen eine Veränderung des Ortes vornehmen (§ 4 TV-L)
- Abordnung: vom AG veranlasste vorübergehende andere Dienststelle
Versetzung: auf Dauer - Verb kann – auch Interesse des AN wird berücksichtigt
- Beschäftigte könne auch gegen ihren Willen abgeordnet oder versetzt werden
- Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind bei Abordnung eingeschränkt
Erst erforderlich, wenn Abordnung über eines Schuljahres hinweg andauern wird - Mitglieder im Personalrat können nur unter bestimmten Bedingungen abgeordnet werden
- Versetzung kann auch vom AN beantragt werden – dienstliches Interesse steht vor persönlichem
Leistungsstörung ohne Verschulden
Durch Krankheit ohne eigenes Verschulden führt zur Arbeitsunfähigkeit
Bis zu 6 Wochen weiter volle Bezüge (§ 22 Abs. 1 TV-L)
Danach Krankengeld oder Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L)
Bis zu 3 Tage – Karenz (SL kann im Einzelfall Karenztage ablehnen & und. AU Bescheinigung vorzeitig verlangen)
Wenn kein Urlaub eingereicht, kann SL verlangen innerhalb von 2h in der Schule zu sein
Danach ärtzliche Bescheinigung inkl. Dauer
Bsp: L Fr. krank und Mo immer noch —> muss am Montag AU Vorlegen
Fr. krank, Mo wieder da —> keine AU
DO + FR krank —> Montag AU vorlegen
DIE-DO krank —> Fr wieder auf Arbeit —> keine AU
Beamtenstatus
- Beamte Verhältnis durch Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BeamtStG) nur mit Urkunde ist man Beamter -Verwaltungsakt
- Auf Lebenszeit wenn Regelprobezeit von 3 Jahren bewährt würde
- Dienstherr ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nach Probe Zeit auf Lebenszeit zu übernehmen
- Bewährt sich Beamte auf Probe nicht, kann er entlassen werden
Voraussetzungen
> Art. 116 GG – Deutscher oder Mitglied der EU
> Gewähr der Verfassungstreue
> Laufbahnbefähigung (§ 7 Abs. 1 BeamtStG) (2. Stex und Beenden des Vorbereitungsdienstes)
Beamtenrechtliche Grundsätze Art 33 GG
Lebenszeitprinzip:
- dauernde Wahrnehmung hoheitsrechtlichen Aufgaben
Alimentationsprinzip:
- wirtsch. & rechtlich. Unabhängigkeit muss gewährleistet werden
- Beihilfe und Versorge von Angehörigen
Fürsorgepflicht des DIenstherrn:
- für wohl des Beamten zu sorgen
- auch nach des Verhältnis
Hauptberuflichkeit:
- volle Arbeitskraft dem DIenstherrn widmen
- Nebentätigkeit genehmigungspflichtig
Leistungsprinzip:
- Art 33 jeder nach seiner Eignung, Befähigung
Beamtenrechtliche Treuepflicht
- zu jeder Dienstleistung bereit sein
- alles unterlassen was dem Staat schaden könnt
Streikverbot
Beförderung, Versetzung, Umsetzung, Beendingung
Beförderung : Verleihung eines anderen Amtes, höherem Endgrundgehalt, andere Amtsbezeichnung
GS: Lehrer, Hauptlehrer, Rektor
Versetzung: Verwaltungsakt, bedarf nicht der Zustimmung des AN, (§ 32 Abs. 3 SächsBG)
Umsetzung: kein Verwaltungsakt innerbehördliche Maßnahme, dauernde oder zeitweise Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Stelle, Zustimmung nicht erforderlich
Beendigung: außer durch Tod, Entlassung, Verlust des Beamten echtes, Entfernung aus Beamtenverhältnis nach Disziplinargesetzen, Eintritt /Versetzung in Ruhestand (§ 21 BeamtStG)