Schwerpunkt G - Lehrerdienstrecht Flashcards

1
Q

Begriffsbestimmung Lehrerdienstrecht

A
  • Alle Beschäftigten die sich in einem arbeits-/Beamtenverhältnis mit dem Staat befinden

Oberbegriff: Dienstverhältnis

  • Tätigkeitsfelder vom Staat als Arbeitgeber zeichnen sich durch streng hoheitlichen Bezug der wahrzunehmenden Aufgaben aus

Kernbereiche: staatl. Bildungsauftrag und innere Sicherheit (Art. 33 Abs. 4 GG)

  • Lehrerdienstrecht nicht in sich geschlossenes Recht Gebiet
    —> Zusammenspiel aus tarifvertrag., arbeits-/Beamtenrechtlichen und schulrechtlichen Vorschriften
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2
Q

Auswahlverfahren und Vertrag

A

Voraussetzung : eine freie Haushaltsstelle
Dienstherr entscheidet, ob Stelle intern (Versetzung/Umsetzung) oder öfftl. Ausgestellt wird

Stellenausschreibung: Stelle Profil, begrenzt potenziellen Stellenbewerber (Art. 33 Abs. 2 GG), Eignung, Befähigung, Fach. Leistungen

Arbeitsverträge = zählen zu den Dienstverträgen

ArbeitN schuldet ArbeitG Erbringung einer Best. Dienstleistung

ArbeitG schuldet ArbeitN eine Beschäftigung und Vergütung

Dienstherr ist LaSuB

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3
Q

Tarifvertrag und Vertragsform

A

Gewerkschaften, einzelne ArbeitG oder Zusammenschlüsse dieser können für Ihre Mitglieder Tarifverträge abschließen

Tarifvertragspartner treffen Regelungen über Inhalt, Abschluß und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses  verbindlicher Charakter

Arbeitsvertrag (§ 2 Abs. 1 TV-L)

  1. Bezeichnung der Vertragspartner
  2. Gegenstand der Tätigkeit
  3. Zeitraum (Beginn, befristet, unbefristet)
  4. Arbeitszeitumfang
  5. Arbeitsort
  6. Dauer der Probezeit
  7. Bezugnahme auf den TV-L in Akt. Fassung
  8. Eingrupierung (Vergütungsgruppe)
  9. Vereinbarung von Nebenabreden
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4
Q

Arbeitnehmerpflichten

TV-L

A
  • AN verpflichtet sich für eine Tätigkeit als Lehrkraft
  • §3 TV-L Hauptleistungspflicht: arbeitsvertraglich geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen
  • Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen des Schulbetriebs
  • Bekennung zur freiheitlich demokratischen Grundordnung

Besondere Nebenpflichten: Gehorsam, Loyalität, Geheimhaltung, Verschwiegenheit (auch über das Arbeitsverhältnis hinaus)
- AN darf keine Belohnungen, Geschenke, Provisionen mit Bezug auf ihre Tätigkeit annehmen

  • Entlohnte Nebentätigkeiten sind bei AG anzugeben und können versagt werden
  • In Behörden-& Organisationsstruktur eingebunden
  • Unmittelbare Vorgesetzter (trifft Entscheidungen konkreten Einsatzes – Lehrauftrag, Einsatz als Klassenleiter & Dienstvorgesetzten (Z.b Genehmigung des Teilzeitantrages
  • SL kann Arbeit anweisen —> verpflichtend
  • Ggf. Könnte auch Hort einspringen, muss aber 24h vorher Bescheid wissen
    Alles was nach der 4.h Betreuung bedarf muss Tabaksteuer vom Hort gestützt werden
    Alles vor der 4. h muss die Schule abdecken
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5
Q

Funktionen ggü. Personal - Lehrkraft - sonstige Mitarbeiter

A

Funktion: Dienstherr/ Arbeitgeber —> Lehrkraft: Land Sachsen —> sonstiges Personal: Schulträger

Funktion: Vorgesetzer —> Lehrkraft: Schulleiter —> sonstiges: Schulleiter

Funktion: Dienstvorgesetzter —> Lehrkraft: LaSuB —> sonstiges: personalführende Stelle des Schulträgers

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6
Q

Arbeitgeberpflichten

A

Vergütung an AN

  • Zahltag letzter Tag des Kalendermonats (fällt es auf einen Samstag dann der vorangegangene Werktag)
  • Tarifvertrag Entgeltgruppen A12 Seiteneinsteigern, A13 GS, OS, GY, BBS
  • Aufstieg in höhere Stufe mit zunehmender Berufserfahrung
    1 Jahr Erfahrung – Stufe 2
    3 Jahre Erfahrung - Stufe 3
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7
Q

Dauer des Arbeitsverhältnisses

A

Auf Dauer und nicht befristet

Befristet nur max. Auf 2 Jahre ausstellbar (§ 14 Abs. 2 Teilzeit -& Befristung Gesetz) mit sachlichen Grund (Eltern Zeit Vertretung)

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8
Q

Arbeitszeit - Regelstundenmaß

A

Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben (á 45 min) § 2 Abs. 1 S. 2 SächsLKAZVO
GS 27h
OS & GY GY 26h
FS 25h
BBS (theoretischer 26, theoretisch & prakt. 27, ausschl. Fachpraktisch 28

Arbeitstage: diejenigen Schul- oder Ferientage, welche Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen

Freizeitausgleich: in den Ferien, wichtig ist aber, dass Urlaub eingereicht ist, Rest ist Selbstverwaltung – z.b. Zur Vorbereitung nutzen

Ermäßigungsstunden bei Alter: bis 2017: ab 55. Lebensjahr Reduzierung um 1h, ab 60 um 2h, ab 63 um 3h. Ab 2017: 58 um 1h, 60 um 2h, 61 um 3h

Anrechnungsstunden: Z.b durch Fachberater werden aus Stunde Pool des SL entnommen

Freistellung: bei Ausübung einer Tätigkeit für die der Gesetzgeber eine Entlastung vorgesehen hat (Personalrat)

Verminderung: bei erhöhtem Einsatz im Kurssystem der Oberstufe
Kann der planmäßige Unterricht nicht stattfinden (Klassenfahrt, Exkursion etc.) sind ausgefallenen Stunden nachzuholen

Können vom SL mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden (auch Vertretungsstunden)

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9
Q

Arbeitszeit - Teilzeitregelungen §11 TV-L

A

Unterschieden wird zw. Nach subjektiven Kriterien begrenzten Beschäftigtenkreis und dem Gros der Tarifbeschäftigten

  1. Die Kinder unter 18, oder pflegebedürftige betreuen/pflegen

Beschäftigte muss min. 3 Monate vor deren Beginn geltend machen – auch gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 TzBfG)

An Schulen befindliche Formulare nutzen u d an personal verwaltende Stelle (LaSuB) senden

Erörterung des Teilzeitwunsches ist mit SL abzusprechen

SL vermerkt diese Erörterung mit Ergebnissen auf der Rückseite

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10
Q

Arbeitszeit - Überstunden

A

Tarifbeschäftigte können zur Erbringung von Überstunden herangezogen werden (§44 Nr. 2 TV-L, VwV Mehrarbeitsunterricht)

  • Mehrarbeit = wenn SL eine L anordnet über ihre festgelegten Pflichtstunden abzgl. Evtl. Ermäßigung, Freistellung etc. Tatsächliche UN Stunden zuerteilen
  • Notwendig, dass der geordnete Unterricht aufrechterhalten wird
  • Auf persönliche Verhältnisse der L ist dabei Rücksicht zunehmen
  • Gleichmäßige Verteilung ist anzustreben
  • Im voraus schriftlich anzuordnen
  • Ab der 1. Mehrarbeitsstunde wird diese vergütet, sofern Freizeitausgleich durch entfallene Stunden nicht möglich ist
    GS: 21,82€
    Alle anderen: 30,27€
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11
Q

Arbeitsort

A
  • Im Arbeitsvertrag muss der Arbeitsort vermerkt sein, an dem die Dienstleistung zu verrichten ist (§ 2 Nachweisgesetz)
  • AG kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen eine Veränderung des Ortes vornehmen (§ 4 TV-L)
  • Abordnung: vom AG veranlasste vorübergehende andere Dienststelle
    Versetzung: auf Dauer
  • Verb kann – auch Interesse des AN wird berücksichtigt
  • Beschäftigte könne auch gegen ihren Willen abgeordnet oder versetzt werden
  • Mitbestimmungsrechte des Personalrats sind bei Abordnung eingeschränkt
    Erst erforderlich, wenn Abordnung über eines Schuljahres hinweg andauern wird
  • Mitglieder im Personalrat können nur unter bestimmten Bedingungen abgeordnet werden
  • Versetzung kann auch vom AN beantragt werden – dienstliches Interesse steht vor persönlichem
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12
Q

Leistungsstörung ohne Verschulden

A

Durch Krankheit ohne eigenes Verschulden führt zur Arbeitsunfähigkeit
Bis zu 6 Wochen weiter volle Bezüge (§ 22 Abs. 1 TV-L)
Danach Krankengeld oder Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2 TV-L)
Bis zu 3 Tage – Karenz (SL kann im Einzelfall Karenztage ablehnen & und. AU Bescheinigung vorzeitig verlangen)
Wenn kein Urlaub eingereicht, kann SL verlangen innerhalb von 2h in der Schule zu sein
Danach ärtzliche Bescheinigung inkl. Dauer

Bsp: L Fr. krank und Mo immer noch —> muss am Montag AU Vorlegen
Fr. krank, Mo wieder da —> keine AU
DO + FR krank —> Montag AU vorlegen
DIE-DO krank —> Fr wieder auf Arbeit —> keine AU

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13
Q

Beamtenstatus

A
  • Beamte Verhältnis durch Ernennungsurkunde (§ 8 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BeamtStG) nur mit Urkunde ist man Beamter -Verwaltungsakt
  • Auf Lebenszeit wenn Regelprobezeit von 3 Jahren bewährt würde
  • Dienstherr ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet sind, nach Probe Zeit auf Lebenszeit zu übernehmen
  • Bewährt sich Beamte auf Probe nicht, kann er entlassen werden

Voraussetzungen
> Art. 116 GG – Deutscher oder Mitglied der EU
> Gewähr der Verfassungstreue
> Laufbahnbefähigung (§ 7 Abs. 1 BeamtStG) (2. Stex und Beenden des Vorbereitungsdienstes)

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14
Q

Beamtenrechtliche Grundsätze Art 33 GG

A

Lebenszeitprinzip:
- dauernde Wahrnehmung hoheitsrechtlichen Aufgaben

Alimentationsprinzip:

  • wirtsch. & rechtlich. Unabhängigkeit muss gewährleistet werden
  • Beihilfe und Versorge von Angehörigen

Fürsorgepflicht des DIenstherrn:

  • für wohl des Beamten zu sorgen
  • auch nach des Verhältnis

Hauptberuflichkeit:

  • volle Arbeitskraft dem DIenstherrn widmen
  • Nebentätigkeit genehmigungspflichtig

Leistungsprinzip:
- Art 33 jeder nach seiner Eignung, Befähigung

Beamtenrechtliche Treuepflicht

  • zu jeder Dienstleistung bereit sein
  • alles unterlassen was dem Staat schaden könnt

Streikverbot

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15
Q

Beförderung, Versetzung, Umsetzung, Beendingung

A

Beförderung : Verleihung eines anderen Amtes, höherem Endgrundgehalt, andere Amtsbezeichnung
GS: Lehrer, Hauptlehrer, Rektor

Versetzung: Verwaltungsakt, bedarf nicht der Zustimmung des AN, (§ 32 Abs. 3 SächsBG)

Umsetzung: kein Verwaltungsakt  innerbehördliche Maßnahme, dauernde oder zeitweise Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs innerhalb derselben Stelle, Zustimmung nicht erforderlich

Beendigung: außer durch Tod, Entlassung, Verlust des Beamten echtes, Entfernung aus Beamtenverhältnis nach Disziplinargesetzen, Eintritt /Versetzung in Ruhestand (§ 21 BeamtStG)

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16
Q

ZVG - Mitarbeitergespräche

A

Wenn möglich 1x im Jahr

Entwickelungspotenzial

  • Vorbereitung des neuen Schuljahres
  • Wo sieht man sich im neuen SJ
  • Was kann man fürs Team beitragen —> z.b. Digitalpakt
  • Fortbildungen

Meistens macht man mehr Gespräche

  • Beratung, Elterngespräche
  • Persönliche Dinge