Schwerpunkt A - Schullaufbahn Flashcards
Was beinhaltet ein Rechtsstaat?
Regierung darf nur im Rahmen der geltenden Gesetze handeln
Garantierte Grundrechte
Gerichtsbarkeit
Gewaltenteilung
Staatliche Verwaltung (Schule) muss gesetzmäßig sein, darf nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln
Staatliche handeln muss angemessen sein
Wie ist die normenhierarchie aufgebaut?
1) Ganz oben steht das Grundgesetz. GG
2) sächsische Landesverfassung. SächsVerf
3) Gesetze. Sächs. SchulG. für alle Schulen
4) Rechtsverordnung. RVO. Unterteil in GS, GY, OS
5) Verwaltungsvorschriften. VwV.
6) Erlass, Dienstanweisung. Lehrpläne
7) Satzung. Hausordnung, benutzordnung Turnhalle
1-4 einklagbar
Ab 5: Eltern können sich hier nur beschweren
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 7
Verbindung zur sächs. Landesverfassung: 9. Abschnitt, Art. 101ff.
Schulwesen
(1) gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates
(2) Erziehungsberechtigte können über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen…
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 1
Verbindung zum Sächs. Landesverfassung Art 7
Menschnwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Sächs.Lv. Art 7 - menschenwürdiges Dasein
Sächs.Lv. Art 14 - Menschenwürde
Sächs. Landesverfassung
- Abschnitt, Art. 101ff.
Verbindung zum GG Art. 7 Schulwesen
Abschnitt 9 - Bildungswesen
Art. 101 Artikel 101 - Grundsätze der Erziehung und Bildung
(1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.
(2) 1Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. 2Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.
Artikel 102 - Schulwesen, Lernmittelfreiheit
1) recht auf Schulbildung
2) in öffentlicher und freier Trägerschaft
3) freie Trägerschaft ist genehmigt
4) unrichtig und Lehrmittel in öffentlichen Schulen sind unentgeltlich
Art. 103 - Schulaufsicht Art. 104 - innerschulische Mitbestimmung Art. 105 - Religionsunterricht Art. 106 - Berufsausbildung Art. 107 - Hochschulen Art. 108 - Weiterbildung
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
Art. 3
Verbindung Sächs. Lv. Art. 18
GG Art. 3 - Gleichbehandlung, Chancengleichheiten (nachteilausgleich, inclusion, Integration)
Sächs. Verf. Art. 18 - Gleichheitsgrundsatz
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 5, 2
Verbindung mit SächsVerf. Art. 15-17, 20/21
GG Art. 5 - Meinungsfreiheit
GG Art. 2 - Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
SächsVerf. Art 15 - allg. Handlungsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
SächsVerf. Art. 16 - recht auf leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Personen
SächsVerf. Art. 17 - rechtsgarantien bei Freiheitsentzug
SächsVerf. Art. 20 - meinungs-, Presse-, rundfunkfreiheit
SächsVerf. Art 21 - Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 4
Verbindung zu SächsVerf. Art. 19
GG Art. 4 - Recht auf Religionsausübung/Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
SächsVerf. Art. 19 - Glaubens-, Gewissens-, bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG 6
Verbindung zu SächsVerf. Art. 22
GG 6 - Ehe- Familie - Kinder
1) besonderer Schutz durch Gesetz
2) Erziehung ist Pflicht der Eltern
3) Trennung nur wenn Kinder verwahrlosen oder erz.berechtigten Versagen
4) Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge
5) uneheliche Kinder haben die gleichen Rechte wie ehelichen
SächsVerf. Art. 22 - Siehe GG
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 12
GG Art. 12 - Berufsfreiheit
1) recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildung frei zu wählen
2)
3) Zwangsarbeit nur gerichtlich angeordnet zulässig
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 14
GG Art. 14 - Eigentum- Erbrecht - Enteignung
1) wird gewährleistet - Inhalt regelt Gesetz
2) Eigentum verpflichtet- Gebrauch zum Wohle der Allgemeinheit
3) Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit- nur gesetzlich zu erfolgen- Entschädigung im Streitfalle gerichtlich
Kultusministerkonferenz
- seit 1948, sitzt in Bonn und Berlin
- Zusammenschluss von Ministern der Länder für Bildung, Hochschule und Erziehung
Wesentliche Aufgabe:
- sicherstellen, dass Gleichwertigkeit der lebensverhältnisse wird
- geimensame Interessen der Länder zu vertreten
- keine rechtssetzungsbefugnis
- Beschlüsse sind nicht verbindlich—> müssen vom jeweiligen Land als landesrechtliche Rechtsvorschrift erlassen werden
- u.a ferienabsprachen, Abitur
Hamburger Abkommen
1964 der Ministerpräsidenten der Länder
Für alle Schulgarten
Notenstufung 1-6
Beginn immer 1.8. Ende 31.7. eines Schuljahres (egal wie Ferien sind)
75 Tage Ferien
9 Jahre vollzeitschulpflicht
—> auch wdh. Jahre werden angerechnet + anschließend 3 Jahre berufsschulpflicht
SächSchG §32
Rechtsstellung der Schule
1) Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten
2) Schule ist berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen
- Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben
- Hausordnung, einzelanordnung, allg. Anordnungen
Gesetze/Rechtsverordnungen sind einklagbar
Verwaltungsvorschriften nicht einklagbar
Rechtsverordnungen
- verbindliches Recht durch Exekutive erlassen (smk)
- inhaltliche Ausgestaltung darf nicht gegen
> das Recht der europäischen Union
> das Grundrecht
> das verhältnismäßigkeitsprinzip
> den Gleichheitsgrundsatz verstoßen
Z.b. Schulbesuchsordnung (SBO), SOGS
Elternwirksamkeitsverordnung EMVA