Schwerpunkt A - Schullaufbahn Flashcards

1
Q

Was beinhaltet ein Rechtsstaat?

A

Regierung darf nur im Rahmen der geltenden Gesetze handeln

Garantierte Grundrechte

Gerichtsbarkeit

Gewaltenteilung

Staatliche Verwaltung (Schule) muss gesetzmäßig sein, darf nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln

Staatliche handeln muss angemessen sein

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2
Q

Wie ist die normenhierarchie aufgebaut?

A

1) Ganz oben steht das Grundgesetz. GG
2) sächsische Landesverfassung. SächsVerf
3) Gesetze. Sächs. SchulG. für alle Schulen
4) Rechtsverordnung. RVO. Unterteil in GS, GY, OS
5) Verwaltungsvorschriften. VwV.
6) Erlass, Dienstanweisung. Lehrpläne
7) Satzung. Hausordnung, benutzordnung Turnhalle

1-4 einklagbar
Ab 5: Eltern können sich hier nur beschweren

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3
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG Art. 7

Verbindung zur sächs. Landesverfassung: 9. Abschnitt, Art. 101ff.

A

Schulwesen

(1) gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates
(2) Erziehungsberechtigte können über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen…
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben

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4
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG Art. 1

Verbindung zum Sächs. Landesverfassung Art 7

A

Menschnwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Sächs.Lv. Art 7 - menschenwürdiges Dasein
Sächs.Lv. Art 14 - Menschenwürde

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5
Q

Sächs. Landesverfassung

  1. Abschnitt, Art. 101ff.
A

Verbindung zum GG Art. 7 Schulwesen

Abschnitt 9 - Bildungswesen
Art. 101 Artikel 101 - Grundsätze der Erziehung und Bildung
(1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.
(2) 1Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. 2Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.

Artikel 102 - Schulwesen, Lernmittelfreiheit

1) recht auf Schulbildung
2) in öffentlicher und freier Trägerschaft
3) freie Trägerschaft ist genehmigt
4) unrichtig und Lehrmittel in öffentlichen Schulen sind unentgeltlich

Art. 103 - Schulaufsicht
Art. 104 - innerschulische Mitbestimmung 
Art. 105 - Religionsunterricht 
Art. 106 - Berufsausbildung 
Art. 107 - Hochschulen
Art. 108 - Weiterbildung
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6
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

Art. 3

Verbindung Sächs. Lv. Art. 18

A

GG Art. 3 - Gleichbehandlung, Chancengleichheiten (nachteilausgleich, inclusion, Integration)

Sächs. Verf. Art. 18 - Gleichheitsgrundsatz

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7
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG Art. 5, 2

Verbindung mit SächsVerf. Art. 15-17, 20/21

A

GG Art. 5 - Meinungsfreiheit
GG Art. 2 - Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

SächsVerf. Art 15 - allg. Handlungsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

SächsVerf. Art. 16 - recht auf leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Personen
SächsVerf. Art. 17 - rechtsgarantien bei Freiheitsentzug

SächsVerf. Art. 20 - meinungs-, Presse-, rundfunkfreiheit
SächsVerf. Art 21 - Kunst- und Wissenschaftsfreiheit

1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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8
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG Art. 4

Verbindung zu SächsVerf. Art. 19

A

GG Art. 4 - Recht auf Religionsausübung/Religionsfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

SächsVerf. Art. 19 - Glaubens-, Gewissens-, bekenntnisfreiheit

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

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9
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG 6

Verbindung zu SächsVerf. Art. 22

A

GG 6 - Ehe- Familie - Kinder

1) besonderer Schutz durch Gesetz
2) Erziehung ist Pflicht der Eltern
3) Trennung nur wenn Kinder verwahrlosen oder erz.berechtigten Versagen
4) Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge
5) uneheliche Kinder haben die gleichen Rechte wie ehelichen

SächsVerf. Art. 22 - Siehe GG

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10
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG Art. 12

A

GG Art. 12 - Berufsfreiheit

1) recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildung frei zu wählen
2)
3) Zwangsarbeit nur gerichtlich angeordnet zulässig

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11
Q

Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder

GG Art. 14

A

GG Art. 14 - Eigentum- Erbrecht - Enteignung

1) wird gewährleistet - Inhalt regelt Gesetz
2) Eigentum verpflichtet- Gebrauch zum Wohle der Allgemeinheit
3) Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit- nur gesetzlich zu erfolgen- Entschädigung im Streitfalle gerichtlich

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12
Q

Kultusministerkonferenz

A
  • seit 1948, sitzt in Bonn und Berlin
  • Zusammenschluss von Ministern der Länder für Bildung, Hochschule und Erziehung

Wesentliche Aufgabe:

  • sicherstellen, dass Gleichwertigkeit der lebensverhältnisse wird
  • geimensame Interessen der Länder zu vertreten
  • keine rechtssetzungsbefugnis
  • Beschlüsse sind nicht verbindlich—> müssen vom jeweiligen Land als landesrechtliche Rechtsvorschrift erlassen werden
  • u.a ferienabsprachen, Abitur
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13
Q

Hamburger Abkommen

A

1964 der Ministerpräsidenten der Länder

Für alle Schulgarten
Notenstufung 1-6
Beginn immer 1.8. Ende 31.7. eines Schuljahres (egal wie Ferien sind)
75 Tage Ferien
9 Jahre vollzeitschulpflicht
—> auch wdh. Jahre werden angerechnet + anschließend 3 Jahre berufsschulpflicht

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14
Q

SächSchG §32

A

Rechtsstellung der Schule

1) Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten
2) Schule ist berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen
- Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben
- Hausordnung, einzelanordnung, allg. Anordnungen

Gesetze/Rechtsverordnungen sind einklagbar
Verwaltungsvorschriften nicht einklagbar

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15
Q

Rechtsverordnungen

A
  • verbindliches Recht durch Exekutive erlassen (smk)
  • inhaltliche Ausgestaltung darf nicht gegen
    > das Recht der europäischen Union
    > das Grundrecht
    > das verhältnismäßigkeitsprinzip
    > den Gleichheitsgrundsatz verstoßen

Z.b. Schulbesuchsordnung (SBO), SOGS
Elternwirksamkeitsverordnung EMVA

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16
Q

Verwaltungsvorschriften

A
  • Maßnahmen einer Behörde zur Regelung verwaltungsinterner Angelegenheiten
  • keine rechtswirksam nach außen

Z.b. VwV schulfahrten, VwV Schuldatenschutz

17
Q

Sprachliche Bildungswirksamkeit

Muss-, Soll-, Kann Regelung

A

Muss-Regelung:

kein Spielraum, stärkste rechtliche Bindung
Gilt auch: “es ist zu…”, “die Schule hat zu…”

Soll-Regelung:

Bedeutet grundsätzlich “muss”
Ur in SEHR wenigen Ausnahmen sind begründete Abweichungen möglich
—>arbeiten sollen innerhalb von 2wochen zurück gegeben werden (Ferien?)
—> Ausnahmen: schwere Krankheit, Todesfall… a#nicht aber Klassenfahrt

Kann-Regelung:
Geringste Bindung, größter Spielraum
—> Ermessensspielraum: pflichtgemäß ausüben, sachlich begründen

18
Q

SchächSchG 2. Teil: Schulträgerschaft

A
  • Träger sächlicher kosten
  • Schulträger können sein: Gemeinde, Städte, Landkreise, Freistaat
  • Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude und Ausstattung
  • verantwortlich für nichtlehrendes Personal (Hausmeister, Putzkräfte, Sekretärin)
  • schülerbeförderung, schulwegsicherung (auch Aufgabe der Landkreise)
  • anhörungsrecht Bei Schulleiter- Bestellung
  • Brandschutzeinhaltung: SL überwacht diese Sachen —> kontrollpflicht, Schulträger ist in der Pflicht Mängel zu beheben
19
Q

SächSchG 7. Teil: schulaufsicht

A

Schulaufsichtsbhörden: SMK (höchste Behörde) und LaSuB
- Gesamtheit der Aufgaben: inhaltlich, organisatorisch, planerische Gestaltung des
Schulwesens, Beratung, Förderung und Beaufsichtigung
- Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung
- Dienstaufsicht über SL, Lehrer, päd. Mitarbeiter , betreuungspersonal
- Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben

20
Q

SächSchG 3, Teil: Schulpflicht

SächsVf, Art. 102

A

SächsSchG teil 3
§26 - allg.
§26a - Schulgesundheitspflege

§ 27 - Beginn der Schulpflicht
>Geburtstag bis 30.6. > schulpflichtig - Regeleinschulung, bis 30.9. vorzeitige Regeleinschulung, nach 30.9. vorzeitige Einschulung (6. Jahr vollendet)
- Eltern melden an
- SL entscheidet
(3) neu: Schule entwickelt päd. Konzept (inkl. medienbildung) Schulträger verteilt Geld an Schulen weiter

§ 28 - Dauer und Ende der Schulpflicht
> allg. Schulpflicht, 9 Jahr Vollzeit und berufsschulpflicht

§ 29 - ruhen der Schulpflicht
§ 31 - Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht

SOGS §4 Aufnahme und Zurückstellung

21
Q

SchäsSchG §13, 4c - Förderschulen

A
Förderschultypen nach Förderschwerpunkt
- sehen
- hören-
 Geistige Entwicklung 
- körperliche und motorische Entwicklung 
- lernen
- Sprache 
- emotionale und soziale Entwicklung 
- Klinik- und Krankenhausschulen

Abschlüsse der übrigen Schulen können erworben werden

Schule zur lernförderung: dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss ohne teilnahmenan einer Abschlussprüfung (§13 (2) Satz 9)

22
Q
Schulbesuchspflicht SBO 
§1 Teilnahme am Unterricht
§ 2 Verhinderung am Unterricht
§3 Befreiung vom Schulbesuch 
§ 4, 5 Beurlaubung vom Schulbesuch
A

§1 Teilnahme am Unterricht
Schulbesuchspflicht ist nicht Schulpflicht
Regelmäßige, pünktliche Teilnahme
Fernbleiben oder dauerhaft zu spät kommen - Verletzung der Schulpflicht

§ 2 Verhinderung am Unterricht
Spätesten am 2. Tag informieren
Spät. Am 4. Tag schriftlich entschuldigen
Erst ab 5. Tag kann L ärztliche. Zeugnis verlangen
Krank während Unterricht - L kann s vorzeitig entlassen - verletzt Aufsicht nicht

§3 Befreiung vom Schulbesuch
Nur SL darf in besonderen Fällen befreien (einzelne Stunden oder ganze Veranstaltungen)
E steht nicht zu, z.b. Vo. Sport zu befreien - liegt im Ermessen des L

§ 4, 5 Beurlaubung vom Schulbesuch
Ermessensspielraum- Kirche., sportl., wichtig persönliche Gründe
Bis zu 2 Tage entscheidet KL - danach SL

23
Q

Schuleingangsphase §5

A
  1. Anschreiben von Schulträger
  2. Anmeldung durch Sorgeberechtigten
  3. Schulaufnahmeuntersuchung - jugendärtzlicher Dienst
  4. Schule ermittelt Akt. Entwicklungsstand: kognitiv, sozial. Motorisch
  5. so entschiedet über Einschulung = Verwaltungsakt

Entwicklungsstörung:
1 Jahr zurück stellen § 27 Abs. 3 SächsSchG – nur 1x möglich
SL beantragt Einleitung des Verfahrens zum sonderpädagogischen Förderbedarfs § 4 Abs. 4 SOGS – auch von sorgeberechtigten beantragbar

Anfangsunterricht: 1&2 Jahr Dehnungsjahr (nur is zum 1. HJ der 2. – am Ende der 2. heißt es anders)

Schuleingangsphase: Anfangsunterricht + Schulvorbereitungsjahr
Bedingt durch: Elternhaus, Kognitive, soziale, mentale Entwicklung, kitaförderung
Kooperationen

24
Q

Schuleingangsphase §3, §4

Dehnungsjahr

A

§3 Regeleinschulung:

(7) welche Daten werden erhoben
(6) Herkunft
(8) grad Behinderungen
(11) mehrsprachig

§4 Zurückstellung
Nur 1x mgl. - gravierende Entwicklungsstörungen

Vorzeitige Regeleinschulung: bis zum 30.9.
Vorzeitige Einschulung: nach dem 30.9.

Dehnungsjahr - geht bis zum HJ kl. 2
Wechsel/ überspringen: geht nur wenn Schreibschrift abgeschlossen
Wechsel: während des Schuljahres - einschleichend (paar Stunden in derer Klasse)
Überspringen: am Ende der 1. in die 3. übergeben

25
Q

Sonderpädagogischer Förderbedarf

SächSchG §4

A

1) Beratungsanforderung an FS, Beratung/Protokoll - E müssen vor Ort die Beratung unterschreiben
2) Antrag von Schule oder Eltern beim LaSuB

3) LaSuB schickt MSD (mobilen sonderpädagogischen Dienst) zur diagnostik– Dauer 2 Tage - 1. Prognose —> MSD/ FS gibt positives Zeichen, dass S einen Förderbedarf hat –erst beim Protokoll kommen E dazu
Mögl. Entweder klasse wdh. Oder FS Lernen
E müssen unterschreiben, aber dass sie es zur Kenntnis genommen haben

4) Erst jetzt kann Antrag ausgefüllt werden – mit E gemeinsam! (Daten über Schwangerschaft, Kita etc…) – einbeziehen Kinder-& jugendärtzlichen Dienst & Gutachten (Einverständnis der E)

5)Ins LaSuB geschickt – sie stellen dann Antrag an die FS
Frist: Kl. 2-4: bis zum 30.11., kl. 1: 31.1. —> E bekommen im Frühjahr bescheid
= Verwaltungsakt (rechtlich anfechtbar – erst jetzt rechtskräftig)

6) Dann kann S 3 Tage an die FS – getestet wie es läuft

7) Förderschulausschuss: GS + E +FS: gemeinsam wird beraten, was am besten ist
Aber E dürfen noch entscheiden ob FS oder GS – nur Empfehlung ausgesprochen

8) Anmeldung durch E an FS oder Möglichkeit zur inklusion
a) S mit I-Status: lehrplankonform —> 2Std. Pro Woche bekommt S besondere Förderung (entweder durch externe Hilfe während des Unterrichts, oder L setzt sich 2 STD. Nach dem Unterricht mit I-Kind hin)
b) S bekommt andere Aufgaben –nach dem FS-Lehrplan - lehrplandifferent, kann Nachteilausgleich geben

9) Inklusion kann beendet werden, wenn es gar nicht geht – dann haben die E keine Mitsprache mehr, da Inklusion gescheitert
10) Möglichkeit des Wegfalls – zurück an allg. Schulen – Aufhebung der inklusion – spätestens am Ende der 4. Klärung ob Sond.päd. Forderbedarf weiter bestehen soll

26
Q

Inklusion SchlVO

A

Voraussetzung §4
Personelle, räumliche, sächliche
Ggf. Mit Inklusionsbetreuer (E müssen Antrag stellen), Schulträger ist für räumliche und sächliche Ausstattung verantwortlich)
Formen integrativen Unterrichts
1) in vollem Umfang
2) mit zusätzlichen L o. Gesonderten Förderunterricht
3) S der Fs nehmen in einzelnen Fächern an Regelschule Teil
4) förderschulklasse befindet sich in Regelschule
Unterricht nach Lehrplan GS oder FS
Individueller Förderplan halbjährlich (ist nicht der Lp, sondern z.B lernt sich zu melden –> anrechenbare Ziele nach Förderschwerpunkt)
§6 Bewertung nach LP der entsprechenden Schulart

27
Q

Integration

A

Unterrichtung deren Herkunftssprache nicht deutsch ist
Regelmaßes oder Vorbereitungsklassen DAZ
1. Etappe: ausschließlich in DAZ Klasse
2. Etappe: nach ca. 8 Wochen langsam in Regelklasse eingeschult (meist Sport, Werken…)
3. Etappe: min. Nach 1 Jahr – Noten+zeugnisse
Für DAZ 3 bekommt man 0,4 h zusätzlich
Fachsprache trainieren, zweideutige Begriffe, satzstellung etc.

28
Q

Bildungsberatung

SächSchG §17

A

Verpflichtende Lehrer Tätigkeit
Beginnt bereits im Schulvorbereitungsjahr
3 Abschnitte (Jahrgang. 3 / 4) § 6 Abs. 4,5 SOGS
I. 1. HJ 3. Kl: allen Eltern Bildungsberatung angeboten, Eltern Abende mit Vertretern weiterführender Schulen
II. 2. HJ 3. Kl.: Eltern Gespräche, derzeitiger Leistung stand, auf Tage der offenen Türen hinweisen
III. 1. HJ 4. KL.: Leistungsstand und voraussichtliche Bildungsempfehlung gesprochen
Wichtig alle Beratungen dokumentieren § 6 Abs. 6 SOGS
Gesamtlehrerkonferenz beschließen die Bildungsempfehlung
Kollegen nennen Noten und Bildungsplan – Rest stimmt ab
Formular mit Datum der Gesamtlehrerkonferenz wird zum Zeugnis 1. HJ 4. klasse überreicht - Bildungsgutachten

29
Q

Bildungsempfehlung

SOGS §24 ABS. 1

A
Allg. Info Schularten
KK
1. Beratungsgespräch KS. 3
Infoveransgaltung mit Vertretern 
2. Bildungsgespräch – KS. 4 (spät. Nov 1. HJ 4.)
KK
BE - Bildungsemfpehlung

Gy: DE, MA & SU nicht schlechter als 2,0 (§ 34 Abs. 1 SächsSchG)
Erreicht S dass nicht, Empfehlung für Oberschule

Anmeldung am Gy OHNE Empfehlung für OS

a) Leistungserhebung: Eltern möchten trotzdem das S aufs Gy, muss S schriftlichen Test machen, wird nicht zensiert
b) Beratungsgespräch am Gy: Grundlagen sind: Bildungsempfehlung GS, letztes Jahreszeugnis, und letztes HJ Z. & Ergebnis der Leistungserhebung

Dann wird entweder OS oder GY entschieden
Teilnahme min. Eines Elternteils ist verpflichtend am Gespräch
Erscheint keiner zum Gespräch ist Anmeldung am GY zurückgenommen und zum bevorstehenden SJ nicht mehr möglich
Wird OS empfohlen, Eltern trotzdem an GY festhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen dem GY mitteilen, dass die an der Anmeldung festhalten
Nach der Frist, Anmeldung abgelaufen