Schwerpunkt A - Schullaufbahn Flashcards
Was beinhaltet ein Rechtsstaat?
Regierung darf nur im Rahmen der geltenden Gesetze handeln
Garantierte Grundrechte
Gerichtsbarkeit
Gewaltenteilung
Staatliche Verwaltung (Schule) muss gesetzmäßig sein, darf nicht ohne gesetzliche Grundlage handeln
Staatliche handeln muss angemessen sein
Wie ist die normenhierarchie aufgebaut?
1) Ganz oben steht das Grundgesetz. GG
2) sächsische Landesverfassung. SächsVerf
3) Gesetze. Sächs. SchulG. für alle Schulen
4) Rechtsverordnung. RVO. Unterteil in GS, GY, OS
5) Verwaltungsvorschriften. VwV.
6) Erlass, Dienstanweisung. Lehrpläne
7) Satzung. Hausordnung, benutzordnung Turnhalle
1-4 einklagbar
Ab 5: Eltern können sich hier nur beschweren
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 7
Verbindung zur sächs. Landesverfassung: 9. Abschnitt, Art. 101ff.
Schulwesen
(1) gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates
(2) Erziehungsberechtigte können über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach.
Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen…
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 1
Verbindung zum Sächs. Landesverfassung Art 7
Menschnwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Sächs.Lv. Art 7 - menschenwürdiges Dasein
Sächs.Lv. Art 14 - Menschenwürde
Sächs. Landesverfassung
- Abschnitt, Art. 101ff.
Verbindung zum GG Art. 7 Schulwesen
Abschnitt 9 - Bildungswesen
Art. 101 Artikel 101 - Grundsätze der Erziehung und Bildung
(1) Die Jugend ist zur Ehrfurcht vor allem Lebendigen, zur Nächstenliebe, zum Frieden und zur Erhaltung der Umwelt, zur Heimatliebe, zu sittlichem und politischem Verantwortungsbewußtsein, zu Gerechtigkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zu beruflichem Können, zu sozialem Handeln und zu freiheitlicher demokratischer Haltung zu erziehen.
(2) 1Das natürliche Recht der Eltern, Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. 2Es ist insbesondere bei dem Zugang zu den verschiedenen Schularten zu achten.
Artikel 102 - Schulwesen, Lernmittelfreiheit
1) recht auf Schulbildung
2) in öffentlicher und freier Trägerschaft
3) freie Trägerschaft ist genehmigt
4) unrichtig und Lehrmittel in öffentlichen Schulen sind unentgeltlich
Art. 103 - Schulaufsicht Art. 104 - innerschulische Mitbestimmung Art. 105 - Religionsunterricht Art. 106 - Berufsausbildung Art. 107 - Hochschulen Art. 108 - Weiterbildung
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
Art. 3
Verbindung Sächs. Lv. Art. 18
GG Art. 3 - Gleichbehandlung, Chancengleichheiten (nachteilausgleich, inclusion, Integration)
Sächs. Verf. Art. 18 - Gleichheitsgrundsatz
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 5, 2
Verbindung mit SächsVerf. Art. 15-17, 20/21
GG Art. 5 - Meinungsfreiheit
GG Art. 2 - Persönlichkeitsrecht
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
SächsVerf. Art 15 - allg. Handlungsfreiheit
Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
SächsVerf. Art. 16 - recht auf leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Personen
SächsVerf. Art. 17 - rechtsgarantien bei Freiheitsentzug
SächsVerf. Art. 20 - meinungs-, Presse-, rundfunkfreiheit
SächsVerf. Art 21 - Kunst- und Wissenschaftsfreiheit
1Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. 2Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 4
Verbindung zu SächsVerf. Art. 19
GG Art. 4 - Recht auf Religionsausübung/Religionsfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
SächsVerf. Art. 19 - Glaubens-, Gewissens-, bekenntnisfreiheit
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG 6
Verbindung zu SächsVerf. Art. 22
GG 6 - Ehe- Familie - Kinder
1) besonderer Schutz durch Gesetz
2) Erziehung ist Pflicht der Eltern
3) Trennung nur wenn Kinder verwahrlosen oder erz.berechtigten Versagen
4) Mutter hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge
5) uneheliche Kinder haben die gleichen Rechte wie ehelichen
SächsVerf. Art. 22 - Siehe GG
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 12
GG Art. 12 - Berufsfreiheit
1) recht Beruf Arbeitsplatz und Ausbildung frei zu wählen
2)
3) Zwangsarbeit nur gerichtlich angeordnet zulässig
Grundgesetz als Grundlage für die Schulrechtsgestaltung aller Länder
GG Art. 14
GG Art. 14 - Eigentum- Erbrecht - Enteignung
1) wird gewährleistet - Inhalt regelt Gesetz
2) Eigentum verpflichtet- Gebrauch zum Wohle der Allgemeinheit
3) Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit- nur gesetzlich zu erfolgen- Entschädigung im Streitfalle gerichtlich
Kultusministerkonferenz
- seit 1948, sitzt in Bonn und Berlin
- Zusammenschluss von Ministern der Länder für Bildung, Hochschule und Erziehung
Wesentliche Aufgabe:
- sicherstellen, dass Gleichwertigkeit der lebensverhältnisse wird
- geimensame Interessen der Länder zu vertreten
- keine rechtssetzungsbefugnis
- Beschlüsse sind nicht verbindlich—> müssen vom jeweiligen Land als landesrechtliche Rechtsvorschrift erlassen werden
- u.a ferienabsprachen, Abitur
Hamburger Abkommen
1964 der Ministerpräsidenten der Länder
Für alle Schulgarten
Notenstufung 1-6
Beginn immer 1.8. Ende 31.7. eines Schuljahres (egal wie Ferien sind)
75 Tage Ferien
9 Jahre vollzeitschulpflicht
—> auch wdh. Jahre werden angerechnet + anschließend 3 Jahre berufsschulpflicht
SächSchG §32
Rechtsstellung der Schule
1) Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten
2) Schule ist berechtigt erforderliche Maßnahmen zu treffen
- Erfüllung der ihr übertragenen unterrichtlichen und erzieherischen Aufgaben
- Hausordnung, einzelanordnung, allg. Anordnungen
Gesetze/Rechtsverordnungen sind einklagbar
Verwaltungsvorschriften nicht einklagbar
Rechtsverordnungen
- verbindliches Recht durch Exekutive erlassen (smk)
- inhaltliche Ausgestaltung darf nicht gegen
> das Recht der europäischen Union
> das Grundrecht
> das verhältnismäßigkeitsprinzip
> den Gleichheitsgrundsatz verstoßen
Z.b. Schulbesuchsordnung (SBO), SOGS
Elternwirksamkeitsverordnung EMVA
Verwaltungsvorschriften
- Maßnahmen einer Behörde zur Regelung verwaltungsinterner Angelegenheiten
- keine rechtswirksam nach außen
Z.b. VwV schulfahrten, VwV Schuldatenschutz
Sprachliche Bildungswirksamkeit
Muss-, Soll-, Kann Regelung
Muss-Regelung:
kein Spielraum, stärkste rechtliche Bindung
Gilt auch: “es ist zu…”, “die Schule hat zu…”
Soll-Regelung:
Bedeutet grundsätzlich “muss”
Ur in SEHR wenigen Ausnahmen sind begründete Abweichungen möglich
—>arbeiten sollen innerhalb von 2wochen zurück gegeben werden (Ferien?)
—> Ausnahmen: schwere Krankheit, Todesfall… a#nicht aber Klassenfahrt
Kann-Regelung:
Geringste Bindung, größter Spielraum
—> Ermessensspielraum: pflichtgemäß ausüben, sachlich begründen
SchächSchG 2. Teil: Schulträgerschaft
- Träger sächlicher kosten
- Schulträger können sein: Gemeinde, Städte, Landkreise, Freistaat
- Errichtung und Unterhaltung der Schulgebäude und Ausstattung
- verantwortlich für nichtlehrendes Personal (Hausmeister, Putzkräfte, Sekretärin)
- schülerbeförderung, schulwegsicherung (auch Aufgabe der Landkreise)
- anhörungsrecht Bei Schulleiter- Bestellung
- Brandschutzeinhaltung: SL überwacht diese Sachen —> kontrollpflicht, Schulträger ist in der Pflicht Mängel zu beheben
SächSchG 7. Teil: schulaufsicht
Schulaufsichtsbhörden: SMK (höchste Behörde) und LaSuB
- Gesamtheit der Aufgaben: inhaltlich, organisatorisch, planerische Gestaltung des
Schulwesens, Beratung, Förderung und Beaufsichtigung
- Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung
- Dienstaufsicht über SL, Lehrer, päd. Mitarbeiter , betreuungspersonal
- Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben
SächSchG 3, Teil: Schulpflicht
SächsVf, Art. 102
SächsSchG teil 3
§26 - allg.
§26a - Schulgesundheitspflege
§ 27 - Beginn der Schulpflicht
>Geburtstag bis 30.6. > schulpflichtig - Regeleinschulung, bis 30.9. vorzeitige Regeleinschulung, nach 30.9. vorzeitige Einschulung (6. Jahr vollendet)
- Eltern melden an
- SL entscheidet
(3) neu: Schule entwickelt päd. Konzept (inkl. medienbildung) Schulträger verteilt Geld an Schulen weiter
§ 28 - Dauer und Ende der Schulpflicht
> allg. Schulpflicht, 9 Jahr Vollzeit und berufsschulpflicht
§ 29 - ruhen der Schulpflicht
§ 31 - Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
SOGS §4 Aufnahme und Zurückstellung
SchäsSchG §13, 4c - Förderschulen
Förderschultypen nach Förderschwerpunkt - sehen - hören- Geistige Entwicklung - körperliche und motorische Entwicklung - lernen - Sprache - emotionale und soziale Entwicklung - Klinik- und Krankenhausschulen
Abschlüsse der übrigen Schulen können erworben werden
Schule zur lernförderung: dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss ohne teilnahmenan einer Abschlussprüfung (§13 (2) Satz 9)
Schulbesuchspflicht SBO §1 Teilnahme am Unterricht § 2 Verhinderung am Unterricht §3 Befreiung vom Schulbesuch § 4, 5 Beurlaubung vom Schulbesuch
§1 Teilnahme am Unterricht
Schulbesuchspflicht ist nicht Schulpflicht
Regelmäßige, pünktliche Teilnahme
Fernbleiben oder dauerhaft zu spät kommen - Verletzung der Schulpflicht
§ 2 Verhinderung am Unterricht
Spätesten am 2. Tag informieren
Spät. Am 4. Tag schriftlich entschuldigen
Erst ab 5. Tag kann L ärztliche. Zeugnis verlangen
Krank während Unterricht - L kann s vorzeitig entlassen - verletzt Aufsicht nicht
§3 Befreiung vom Schulbesuch
Nur SL darf in besonderen Fällen befreien (einzelne Stunden oder ganze Veranstaltungen)
E steht nicht zu, z.b. Vo. Sport zu befreien - liegt im Ermessen des L
§ 4, 5 Beurlaubung vom Schulbesuch
Ermessensspielraum- Kirche., sportl., wichtig persönliche Gründe
Bis zu 2 Tage entscheidet KL - danach SL
Schuleingangsphase §5
- Anschreiben von Schulträger
- Anmeldung durch Sorgeberechtigten
- Schulaufnahmeuntersuchung - jugendärtzlicher Dienst
- Schule ermittelt Akt. Entwicklungsstand: kognitiv, sozial. Motorisch
- so entschiedet über Einschulung = Verwaltungsakt
Entwicklungsstörung:
1 Jahr zurück stellen § 27 Abs. 3 SächsSchG – nur 1x möglich
SL beantragt Einleitung des Verfahrens zum sonderpädagogischen Förderbedarfs § 4 Abs. 4 SOGS – auch von sorgeberechtigten beantragbar
Anfangsunterricht: 1&2 Jahr Dehnungsjahr (nur is zum 1. HJ der 2. – am Ende der 2. heißt es anders)
Schuleingangsphase: Anfangsunterricht + Schulvorbereitungsjahr
Bedingt durch: Elternhaus, Kognitive, soziale, mentale Entwicklung, kitaförderung
Kooperationen
Schuleingangsphase §3, §4
Dehnungsjahr
§3 Regeleinschulung:
(7) welche Daten werden erhoben
(6) Herkunft
(8) grad Behinderungen
(11) mehrsprachig
§4 Zurückstellung
Nur 1x mgl. - gravierende Entwicklungsstörungen
Vorzeitige Regeleinschulung: bis zum 30.9.
Vorzeitige Einschulung: nach dem 30.9.
Dehnungsjahr - geht bis zum HJ kl. 2
Wechsel/ überspringen: geht nur wenn Schreibschrift abgeschlossen
Wechsel: während des Schuljahres - einschleichend (paar Stunden in derer Klasse)
Überspringen: am Ende der 1. in die 3. übergeben