Schwerpunkt D - EOM Flashcards
Schule straft nicht, sie erzieht nur
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen § 39 SächSchG
Tatbestände und Beispiele
Zur Sicherung des Buldungs- und Erziehungsauftrag:
- Sus bringen Lehrbuch nicht mit
- Ustd. Verschlafen
- aktive UN Störung …
Zum Schutz von Personen:
- moobing
- L beleidigen
- SOS bedrohen sich
- prügeln
Zum Schutz von Sachen
- Diebstahl von Sachen von Mitschülern
- S bemalen die Schulbank …
Neu: zeitweilige Inbesitznahme störendere Gegenstände“ - Dauer nicht angegeben
Wichtig: präventiv wirken, damit EM oder OM nicht eingesetzt werden müssen
—> Regelmäßige Belehrungen
EOM - Prinzipien
§ 39 SächSchG
Erst Erziehungsmaßnahmen dann Ordnungsmaßnahmen
Erziehungsmaßnahme= kein Verwaltungsakt, interne Regeln in der Klasse (z.B. 2 Tage nicht auf Schulpause), kein Recht auf Widerspruch, liegt im pädagogischen Gefühl der L
Ordnungsmaßnahme = Verwaltungsakt, Androhung, Aussprechen, Ausschluß
- Auch ist die mildeste Maßnahme vorzuziehen, welche ihre beabsichtigte Wirkung noch erreicht
Eignung der Maßnahme (- durch Maßnahmen kann Erfolg erreicht werden)
Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit der Maßnahme (Nachteil und angestrebter Erfolg im vernünftigen Verhältnis zueinander)
Erforderlichkeit der Maßnahme (mildestes Mittel)
-S sollte durch die schulischen Maßnahmen sein Verhalten einsehen und abändern
Maßnahme ist erforderlich wenn kein anderes Mittel Wirkung zeigt
OEM - handelnde Personen
Art. 33 Abs. 4 GG : Ermächtigung für solche eingreifen in die Individudalrechte des einzelnen
§ 32 SächSchG berechtigt Schule, Maßnahme vorzuhalten um Ordnung zu wahren
§ 39 Abs. 3 SächsSchG : führt genau auf, welche Ordnungsmaßnahmen in welcher schulstufe ergriffen werden können
Vgl. Grundsatz des pflichtgemäß en Ermessen
§ 40 Abs. 2 SächsSchG : unmittelbare Pädagogische Verantwortung für die Erfüllung des bildungs- und Erziehungsauftrages
- sämtliche Maßnahmen liegen im Ermessen der Lehrkraft
§42 SächSchulG Aufgaben des SL, spricht OM aus, außer OM-Verweis
Erziehungsmaßnahmen
§32 ABS. 2 SächSchG
Pädagogische Maßnahmen
Schulintern
I.d.R. Verletzen Sie nicht die geschützte Rechts-/ Individualsphäre
Keine Außenwirkung sprich kein Verwaltungsakt
Nicht formalisiert, bedarf keiner konkreten gesetzlichen Ermächtigung Grundlage
Sind bloßes Verwaltungshandeln
§ 32 Abs. 2 SächsSchG Schule wird ermächtigt, bei Störung erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, konkrete werden nicht genannt
L muss wiederholte Verstöße nachweisen – stets dokumentieren, zeitlicher Verlauf
E oder S können sich bei SL beschweren, Klage ist ausgeschlossen
Z.b 2 Tage nicht auf den Schulhof
Könne Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen
Mgl. Maßnahmen:
- mdl. schriftlich. Ermahnung
- Gespräch mit S
- Eintrag ins Klassenbuch
- abnehmen des Gegenstandes
- reinigen des Gegenstandes
- Ausschluss von einer schulischen Veranstaltung
Ordnungsmaßnahmen §39 SächSchG
§ 39 SächsSchG kommt in Betracht, wenn Erziehungsmaßnahmen erfolglos bleiben
Besitzen Verwaltungsaktqualität: Maßnahme, die in
Individualsphäre beeinträchtigt
Wirken nicht nur schulintern
Vielzahl von formellen Anforderungen
a) Schriftlicher Verweis
b) Überweisung in andere klasse gleicher Stufe
c) Androhung des Ausschlusses vom Unterricht
d) Ausschluss vom Unterricht u d anderen schulischen Veranstaltungen bis 4 Wochen
Ausschluss aus Schule
Vorläufiger Ausschluss aus Schule
Anhörung (E, S, Klassenkonferenz 2.-5. OM)
Entscheidung über OM (Lehrer 1. OM, Rest SL)
Schriftlich (mit sachschilderung, Begründung, gesetzlicher GL)
Reihenfolge von Ordnungsmaßnahmen
1) schriftlicher Verweis - entscheiden KL - Anhörung S & E -EM reicht nicht aus
2) Überweisung in Parallelklasse - SL - S, E, KLassenkonferenz - EM reicht nicht
3) Androhung Schulausschluss - SL - E, S, KK, Klassenschülersprecher, EM reicht nicht aus
4) Ausschluss vom Unterricht bis zu 4 Wochen - SL - S, E, Kk, KSp - schweres weh. Fehlverhalten
5) Schulausschluss - SL - s, E, Kk, KSp - schweres weh. Fehlverhalten
6) Sonderfall: vorläufiger Schulausschluss- SL - wegen Dringlichkeit keine Anhörung notwendig - muss unverzüglich eingeleitet werden
Vorgehensweise bei Durchführung von OM
- S kann aus Unterricht genommen werden
- Eltern sind zuladen (Ladung Frist 2-3 Tagen angemessen)
- Anhörung bei SL: dient dem vorhalten der Pflicht-& Regel Verletzung des S, und die Möglichkeit der E oder des S sich dazu zu äußern - haben das Recht auf Anhörung
- Erst jetzt wird Tadel ausgesprochen, nachdem es in einer Klassenkonferenz besprochen wurde
- Ist ein förmliches Verwaltungsverfahren – Person des Vertrauens, gar ein Rechtsanwalt kann dabei sei § 14 Abs. 4 VwVfG
- Bei OM SL hört Klassenkonferenz - I.d.R. Konferenzprotokoll : L teilen durch Votum nach dem Mehrheitsprinzip mit
- Bei erneutem Widerspruch – geht es ans Lasub (Kostet)
- Dauer muss im OM drin stehen (bis Ende des Schuljahres, 4 Wochen… danach Löschung aus Schulakte)