Schwerpunkt E - Konferenzen Flashcards

1
Q

Konferenzen - was sind es, warum braucht man sie

A
  • Konferenzen sind Realisierungsorte von Partizipation in der Schule
  • Verstärkte Partizipation alle an der Schule beteiligten
  • Diese Mitbestimmung wird durch eine Konferenz ermöglicht
  • Umfassendes Beratungs-& Vorschlagsrecht zur Mitbestimmung, Vermittlung und Schlichtung

Zusammensetzung § 43 SächSchG

  • SL (Vorsitzender)
  • Lehrervertreter
  • Vorsitzender Elternrat
  • 3 weitere E-Vertreter
  • s-Sprecher
  • fakultativ: Vertreter der Schulträger
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2
Q

Aufgaben und Arbeitsweisen von Konferenzen

A

Aufgaben:

  • Zusammenwirken SL, L, E &S zu fördern
  • Gemeinsame Angelegenheit des Lebens an der Schule zu beraten und Vorschläge zu unterbieten
  • § 43 Abs. 2 SächsSchG – Mitbestimmungsorgan
  • § 41 Abs. 2 SächsSchG - Anhörungsrecht

Arbeitsweise:

  • Min. 1x im SHJ
  • Wenn ¼ aller Mitglieder einen Antrag stellen, ist UNVERZÜGLICH ein Meeting einzuberufen
  • Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen
  • Immer eine Niederschrift anfertigen
  • SL als Vorgesetzter setzt Tagesordnung fest, eröffnet, leitet und schließt
  • Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als ½ der Mitglieder anwesend ist
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3
Q

Lehrerkonferenz

A

Arten: gesamtlehrerkonferenz, Teilkonferenz (Fach, Klassen, Jahrgangsstufe)

  • Treten nach bedarf zusammen
  • Nicht öffentlich
  • Gesamtlehrerkonferenz sollte min. 4x stattfinden
  • Klassenkonferenz min. 1x im Schuljahr
  • Alle Lehrer, Referendare etc. Sind zur Teilnahme verpflichtet, die in den betroffenen Bereich eingesetzt sind
  • SL & Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an allen Lehrerkonferenzen teilnehmen
  • Alle stimmberechtigt, wer zur Teilnahme am betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist
  • Bei Zeugnis oder Versetzung Beschlüssen nur die Mitglieder der Klassenkonferenzen, die den S unterrichten
  • Teilnehmer unterliegen der Verschwiegenheit
    Schriftführer der Niederschrift wird aus der Mitte der Teilnehmer bestimmt
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4
Q

Grundsätze §1 LKonfVO

A
  • LK sichern und fördern die Unterrichts-& Erziehungsarbeit sowie Pädagogische und kollegiale Zusammenwirken
  • Pädagogische Verantwortung &Freiheit des einzelnen L + Aufgaben des SL + Rechte des Schulträgers bleiben unberührt
  • Personelle und soziale Angelegenheiten dürfen nicht erörtert werden
  • Abhaltung von Dienstbesprechungen wird durch diese Konferenzordnung nicht berührt
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5
Q

Gesamtlehrerkonferenz §2 LKonfVO

A
  • Berät und beschließt unabhängig von der Schulkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind

Aufgaben

  • Nach § 43 Abs. 2 SächsSchG
  • Einheitliche Maßstäbe bei Leistungsbewertung u d Versetzung
  • Festlegung Unterrichts-/Pause Zeiten &bewegliche Feiertage
  • Stunden-/Aufsicht Pläne, Verteilung von Sonderaufgaben
  • Beratung des SL mit Schulträger, Religionsgemeinschaften, sonstigen ausserschulischen Institutionen
  • Wahl Vertreter und Stellvertreter in Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder
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6
Q

Klassenkonferenz h/ Jahrgangsstufenkonferenz

§5 LKonfVO

A

Für jede klasse zubilden

Aufgaben:

  • Zusammenwirken der in den Klassen unterrichtenden Lehrkräfte
  • Gegenseitige Information über Leistungsstand, Sozialverhalten
  • Zeugnisnoten – / Versetzungsentscheidungen & Bildungsempfehlung
  • Koordinierung Hausaufgaben und Klasse arbeiten
  • Durchführung von Außerschulischen Veranstaltung
  • Förderung der Schülermitwirkung
  • Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigte

§ 39 Abs. 5 Nr. 2 SächsSchG: SL hat vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen die Klassenkonferenz anzuhören

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7
Q

Fachkonferenz §4 LKonfVO

A

Alle selbstständig unterrichtenden Fachlehrer einer Fächer Gruppe, inkl. Ref.

Aufgaben:
Beraten und fassen Beschlüsse  zur
- Methodik & Didaktik 
- Lehr-/Lernmittel
- Umsetzung LP
- Stoffverteilung Pläne
- Fächerübergreifenden Unterricht 
- Fachspezifischen Fragen der Leistungsermittlung & -bewertung
- Ausserdem Vorschläge an SL
- Fortbildung 
- Verteilung der Haushaltsmittel
- Fachspezifische Ausstattung der Schule (Werkräume, Bibo etc.)
Vorsitzende berichten auf Wunsch 1x jährlich die Ergebnisse der Konferenzen an Eltern / Schülerrat
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8
Q

SächSchG §43

A

Schulkonferenz

4 E, 4L, 4 S - Gs aber 6 L, 6 E - da keine SuS und Schulträger kann auch stimmen abgeben

Zusammenwirken von Schulleitung, E und L
Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
Unterbreitend von Ideen
Zustimmung von Beschlüssen (GTA, Hausordnung, Schulprogramm)

Min. 1x im SHJ

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