Schwerpunkt E - Konferenzen Flashcards
Konferenzen - was sind es, warum braucht man sie
- Konferenzen sind Realisierungsorte von Partizipation in der Schule
- Verstärkte Partizipation alle an der Schule beteiligten
- Diese Mitbestimmung wird durch eine Konferenz ermöglicht
- Umfassendes Beratungs-& Vorschlagsrecht zur Mitbestimmung, Vermittlung und Schlichtung
Zusammensetzung § 43 SächSchG
- SL (Vorsitzender)
- Lehrervertreter
- Vorsitzender Elternrat
- 3 weitere E-Vertreter
- s-Sprecher
- fakultativ: Vertreter der Schulträger
Aufgaben und Arbeitsweisen von Konferenzen
Aufgaben:
- Zusammenwirken SL, L, E &S zu fördern
- Gemeinsame Angelegenheit des Lebens an der Schule zu beraten und Vorschläge zu unterbieten
- § 43 Abs. 2 SächsSchG – Mitbestimmungsorgan
- § 41 Abs. 2 SächsSchG - Anhörungsrecht
Arbeitsweise:
- Min. 1x im SHJ
- Wenn ¼ aller Mitglieder einen Antrag stellen, ist UNVERZÜGLICH ein Meeting einzuberufen
- Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen
- Immer eine Niederschrift anfertigen
- SL als Vorgesetzter setzt Tagesordnung fest, eröffnet, leitet und schließt
- Schulkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als ½ der Mitglieder anwesend ist
Lehrerkonferenz
Arten: gesamtlehrerkonferenz, Teilkonferenz (Fach, Klassen, Jahrgangsstufe)
- Treten nach bedarf zusammen
- Nicht öffentlich
- Gesamtlehrerkonferenz sollte min. 4x stattfinden
- Klassenkonferenz min. 1x im Schuljahr
- Alle Lehrer, Referendare etc. Sind zur Teilnahme verpflichtet, die in den betroffenen Bereich eingesetzt sind
- SL & Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an allen Lehrerkonferenzen teilnehmen
- Alle stimmberechtigt, wer zur Teilnahme am betreffenden Verhandlungsgegenstand verpflichtet ist
- Bei Zeugnis oder Versetzung Beschlüssen nur die Mitglieder der Klassenkonferenzen, die den S unterrichten
- Teilnehmer unterliegen der Verschwiegenheit
Schriftführer der Niederschrift wird aus der Mitte der Teilnehmer bestimmt
Grundsätze §1 LKonfVO
- LK sichern und fördern die Unterrichts-& Erziehungsarbeit sowie Pädagogische und kollegiale Zusammenwirken
- Pädagogische Verantwortung &Freiheit des einzelnen L + Aufgaben des SL + Rechte des Schulträgers bleiben unberührt
- Personelle und soziale Angelegenheiten dürfen nicht erörtert werden
- Abhaltung von Dienstbesprechungen wird durch diese Konferenzordnung nicht berührt
Gesamtlehrerkonferenz §2 LKonfVO
- Berät und beschließt unabhängig von der Schulkonferenz über Angelegenheiten, die für die Schule von wesentlicher Bedeutung sind
Aufgaben
- Nach § 43 Abs. 2 SächsSchG
- Einheitliche Maßstäbe bei Leistungsbewertung u d Versetzung
- Festlegung Unterrichts-/Pause Zeiten &bewegliche Feiertage
- Stunden-/Aufsicht Pläne, Verteilung von Sonderaufgaben
- Beratung des SL mit Schulträger, Religionsgemeinschaften, sonstigen ausserschulischen Institutionen
- Wahl Vertreter und Stellvertreter in Schulkonferenz aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder
Klassenkonferenz h/ Jahrgangsstufenkonferenz
§5 LKonfVO
Für jede klasse zubilden
Aufgaben:
- Zusammenwirken der in den Klassen unterrichtenden Lehrkräfte
- Gegenseitige Information über Leistungsstand, Sozialverhalten
- Zeugnisnoten – / Versetzungsentscheidungen & Bildungsempfehlung
- Koordinierung Hausaufgaben und Klasse arbeiten
- Durchführung von Außerschulischen Veranstaltung
- Förderung der Schülermitwirkung
- Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigte
§ 39 Abs. 5 Nr. 2 SächsSchG: SL hat vor einer Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen die Klassenkonferenz anzuhören
Fachkonferenz §4 LKonfVO
Alle selbstständig unterrichtenden Fachlehrer einer Fächer Gruppe, inkl. Ref.
Aufgaben: Beraten und fassen Beschlüsse zur - Methodik & Didaktik - Lehr-/Lernmittel - Umsetzung LP - Stoffverteilung Pläne - Fächerübergreifenden Unterricht - Fachspezifischen Fragen der Leistungsermittlung & -bewertung - Ausserdem Vorschläge an SL - Fortbildung - Verteilung der Haushaltsmittel - Fachspezifische Ausstattung der Schule (Werkräume, Bibo etc.) Vorsitzende berichten auf Wunsch 1x jährlich die Ergebnisse der Konferenzen an Eltern / Schülerrat
SächSchG §43
Schulkonferenz
4 E, 4L, 4 S - Gs aber 6 L, 6 E - da keine SuS und Schulträger kann auch stimmen abgeben
Zusammenwirken von Schulleitung, E und L
Beratung gemeinsamer Angelegenheiten
Unterbreitend von Ideen
Zustimmung von Beschlüssen (GTA, Hausordnung, Schulprogramm)
Min. 1x im SHJ