Schwerpunkt F - Mitwirkung Flashcards

1
Q

Mitwirkung warum wieso
§45-50 SächSchulG-Eltern
§51-57 SächSchulG- Schüler

A

Zusammenwirken von E, S &L müssen einen Interessenausgleich zum Ziel haben

ELTERNRECHT BGB
Haftung der Aufsichtspflichtigen
Personen sorgen
Vertretungsrecht 
Ausbildung und Beruf
Gefährdung des Kindeswohl

STAATLICHER ERZIEHUNGSAUFTRAG
Grundsätze von Erziehung und Bildung (Schule)
Recht und Pflicht zur Schulbildung
Schulgeld- & Lernmittelfreiheit

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2
Q

Grundlagen Eltern-und Schülermitwirkung

A

1973 weißt KMK Beschluss den Schülern Verstärkte Partizipation in der Schule zu

Eltern nehmen ihre Rechte wahr, über
Klassen Elternversammlung
Klassenelternsprecher
Elternräte

Schulkonferenz entspricht dieser Empfehlung

Schüler können Leben und Unterricht mit gestalten und werden vom SL, L, Eltern-/ Schüler rate etc. Unterstützt

Schülermitwirkung:

  • Haben kein politisches Mandat
  • Sind ehrenamtlich tätig und nicht an Anträge oder Weisungen gebunden
  • Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Organe der Schülermitwirkung nicht bevorzugt oder benachteiligt werden
  • Diese Tätigkeit ist im Zeugnis ohne Wertung zu bescheinigen
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3
Q

Formen der Zusammenarbeit

A

a) Elternsprechstunden: punktuell oder regelmäßig (ich bin immer von bis in der Schule anzusprechen, oder per Mail etc.)
b) Elterngespräche: festgelegte Termine mit E vereinbaren, konkretes Problem (Versetzung, Schwierigkeiten beim lernen…)

c) Elternsprecher: 2x im Jahr zusammentreffen – wählen einen Vorsitz und Stellvertreter
- Vorsitzender ist gleich Ansprechpartner von SL

d) Schulkonferenz: leitet der SL und Vorsitzender der Elternsprecher = haben jedoch kein Stimmrecht
- Es wird gewählt, wer Stimmrecht besitzt – immer zu gleichen Teilen (schriftlich und anonym)
4 Eltern, 4 Lehrer
- Weitere Meinungen z.B. Hort können angehört werden, doch entscheiden nicht

Funktionsquellen SL: hat noch erweiterte Schulleiter – Beratungslehrer (Förder-aufnahmeverfahren), Planungsaufträgen z.B. stundenplanverwalter, PITKO – päd. IT Kollege und fachverantwortliche

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4
Q

Schema der Elternmitwirkung

A

1) Wahl des Klassenelternsprechers + Stellvertreter! Spät. 4 Wochen nach Beginn erste Versammlung (§46 SächSchG)
2) Klassenelternsprecher bilden Elternrat der Schule (§47)
3) Wahl Elternratvorsitzender, spät. In der 7. UN-Woche
4) Elternrat wählt den Vertreter in Schulkonferenzen (§43)
5) Kreiselternrat (Vorsitzender ELternräte aller Schulen aus Landkreis)
6) Kreiselternrat wählt Vertreter des Landeselternrat (§49, 63 SächSchG)
7) Landeselternrat (§49)
8) Landeselternrat wählt Vertreter, schlägt Vertreter für Landesbildungsrat vor (§49)

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5
Q

Schema der Schülermitwirkung

A

Ab 5. Kl.

1) alle SuS wählen Klassensprecher
2) alle Klassensprecher Bilden Schülerrat (§53) —> Schülervetreter in der Schulkonferenz
3) wählen Vorsitzenden und Vertreter
4) Kreisschülerrat (aus allen Schülerräten des Landkreises §54)
5) Landesschülerrat

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6
Q

Rechte der Schüler im Schulverhältnis

A

Informationsrecht (§51 ABS. 1 , Nr 1 SächSchulG)

  • über Unterrichtsplanung
  • über Bildungswege

Anhörung- und Vorschlagsrecht (§51 ABS. 1 nr. 2)

  • an der Planung
  • zur Hausordnung
  • an Methodisch-didaktischen Gestaltung

Vermittlungstechnik (§51 ABS 1 Nr. 3)
- als Schülervertreter auf Antrag des betreffenden S

Beschwerderecht (§51 ABS. 1 Nr. 4)
- bei L, bei SL, in Schulkonferenz

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7
Q

Ziele von Schülermitwirkung

A

Ziel der GS: Kinder auf Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung vorzubereiten

  • frühzeitig Selbstständigkeit entwickeln
  • Klassensprecher + Stellvertreter wählen

FS: Verwirklichen soweit die Art und schwere der Behinderung es ermöglichen
BBS: Eltern Mitwirkung eher eine untergeordnete Rolle, wichtiger sind die Ausbildungsbetriebe – sind gleichberechtigte Partner

Zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel dürfen nur für Zwecke der Schuler verwendet werden
- Grundsätze einer geordneten Kassenführung

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