Schwerpunkt F - Mitwirkung Flashcards
Mitwirkung warum wieso
§45-50 SächSchulG-Eltern
§51-57 SächSchulG- Schüler
Zusammenwirken von E, S &L müssen einen Interessenausgleich zum Ziel haben
ELTERNRECHT BGB Haftung der Aufsichtspflichtigen Personen sorgen Vertretungsrecht Ausbildung und Beruf Gefährdung des Kindeswohl
STAATLICHER ERZIEHUNGSAUFTRAG
Grundsätze von Erziehung und Bildung (Schule)
Recht und Pflicht zur Schulbildung
Schulgeld- & Lernmittelfreiheit
Grundlagen Eltern-und Schülermitwirkung
1973 weißt KMK Beschluss den Schülern Verstärkte Partizipation in der Schule zu
Eltern nehmen ihre Rechte wahr, über
Klassen Elternversammlung
Klassenelternsprecher
Elternräte
Schulkonferenz entspricht dieser Empfehlung
Schüler können Leben und Unterricht mit gestalten und werden vom SL, L, Eltern-/ Schüler rate etc. Unterstützt
Schülermitwirkung:
- Haben kein politisches Mandat
- Sind ehrenamtlich tätig und nicht an Anträge oder Weisungen gebunden
- Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Organe der Schülermitwirkung nicht bevorzugt oder benachteiligt werden
- Diese Tätigkeit ist im Zeugnis ohne Wertung zu bescheinigen
Formen der Zusammenarbeit
a) Elternsprechstunden: punktuell oder regelmäßig (ich bin immer von bis in der Schule anzusprechen, oder per Mail etc.)
b) Elterngespräche: festgelegte Termine mit E vereinbaren, konkretes Problem (Versetzung, Schwierigkeiten beim lernen…)
c) Elternsprecher: 2x im Jahr zusammentreffen – wählen einen Vorsitz und Stellvertreter
- Vorsitzender ist gleich Ansprechpartner von SL
d) Schulkonferenz: leitet der SL und Vorsitzender der Elternsprecher = haben jedoch kein Stimmrecht
- Es wird gewählt, wer Stimmrecht besitzt – immer zu gleichen Teilen (schriftlich und anonym)
4 Eltern, 4 Lehrer
- Weitere Meinungen z.B. Hort können angehört werden, doch entscheiden nicht
Funktionsquellen SL: hat noch erweiterte Schulleiter – Beratungslehrer (Förder-aufnahmeverfahren), Planungsaufträgen z.B. stundenplanverwalter, PITKO – päd. IT Kollege und fachverantwortliche
Schema der Elternmitwirkung
1) Wahl des Klassenelternsprechers + Stellvertreter! Spät. 4 Wochen nach Beginn erste Versammlung (§46 SächSchG)
2) Klassenelternsprecher bilden Elternrat der Schule (§47)
3) Wahl Elternratvorsitzender, spät. In der 7. UN-Woche
4) Elternrat wählt den Vertreter in Schulkonferenzen (§43)
5) Kreiselternrat (Vorsitzender ELternräte aller Schulen aus Landkreis)
6) Kreiselternrat wählt Vertreter des Landeselternrat (§49, 63 SächSchG)
7) Landeselternrat (§49)
8) Landeselternrat wählt Vertreter, schlägt Vertreter für Landesbildungsrat vor (§49)
Schema der Schülermitwirkung
Ab 5. Kl.
1) alle SuS wählen Klassensprecher
2) alle Klassensprecher Bilden Schülerrat (§53) —> Schülervetreter in der Schulkonferenz
3) wählen Vorsitzenden und Vertreter
4) Kreisschülerrat (aus allen Schülerräten des Landkreises §54)
5) Landesschülerrat
Rechte der Schüler im Schulverhältnis
Informationsrecht (§51 ABS. 1 , Nr 1 SächSchulG)
- über Unterrichtsplanung
- über Bildungswege
Anhörung- und Vorschlagsrecht (§51 ABS. 1 nr. 2)
- an der Planung
- zur Hausordnung
- an Methodisch-didaktischen Gestaltung
Vermittlungstechnik (§51 ABS 1 Nr. 3)
- als Schülervertreter auf Antrag des betreffenden S
Beschwerderecht (§51 ABS. 1 Nr. 4)
- bei L, bei SL, in Schulkonferenz
Ziele von Schülermitwirkung
Ziel der GS: Kinder auf Rechte und Aufgaben der Schülermitwirkung vorzubereiten
- frühzeitig Selbstständigkeit entwickeln
- Klassensprecher + Stellvertreter wählen
FS: Verwirklichen soweit die Art und schwere der Behinderung es ermöglichen
BBS: Eltern Mitwirkung eher eine untergeordnete Rolle, wichtiger sind die Ausbildungsbetriebe – sind gleichberechtigte Partner
Zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel dürfen nur für Zwecke der Schuler verwendet werden
- Grundsätze einer geordneten Kassenführung