Paragraphen Flashcards
SächSchG §1
Erziehungs- und Bildungsauftrag
Eltern und Schule wirken bei der Erziehung und Bildung zusammen
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
SächSchG §4
Schulgarten und schulstufen
GS, OS, GY, BBS, FS
1-4 Primar
5-10 sek I
11-12 sek II
SächSchG §4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze
GS: 1. einzurichtende Klasse 15, nicht mehr als 28
SächSchG §4b
Schulstandorte im ländlichen Raum
GS min. 60 SuS, pro Klasse min. 12 SuS
SächSchG §4c
Sonderpädagogischer Förderbedarf
- Förderschwerpunkte (sehen, hören, lernen, geistige, Sprache, sozial, motorisch)
- Antrag, Feststellungsverfahren
- auf Wunsch inklusiv unterrichtet
- lernzieldifferent
SächSchG §5
Grundschule
- Aufgabe: individuelle lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter kreativen und spielerischen Lernens zur weiterführenden Schulen zu führen
SächSchG §16, 16a
Betreuungsangebote
- 5.-10. kl Schulträger kann außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten
Ganztagsangebote
- Allg. Bild. Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten, GS mit Hort abstimmen
SächSchG §17
Bildungsberatung
- jeder L hat Aufgabe, E und S über Schulaufgaben zu beraten
- gemäß seinen Fähigkeiten und Neigungen
SächSchG §18, 19, 20
Religion, Ethik, Teilnahme
- E bestimmen ob reli oder Ethik
SächSchG §21
Schulträger Grundsätze
-hat sächliche Kosten der Schule zu tragen
SächSchG §23
Aufgaben des Schulträgers, schülerbeförderung
- errichtet Schulgebäude, + räume
- Ausstattung mit lehr- Lernmitteln
- Schulweg - Beförderung (Festsetzung mindestentfernung, kosten)
SächSchG §23a-25
Schulnetzplanung
Einrichtung, Änderung Aufhebung von Schulen
Schulbezirk und Einzugsbereich
( Schulbezirk ist Bereich des Schulträgers)
SächSchG §26
Schulpflicht allgemein
- regelmäßiger und verbindliche Veranstaltungen
SächSchG §26a
Schulgesundheitspflege
- gesundheits- und Entwicklungsstörungen frühzeitig erkennen
- physischer entwicklungsstatus
- konzentration
- fein- grobmotorik
- sprachentwicklung
Schulaufnahmeuntersuchung, Kinder-und jugendärtzlichen Dienst
-E sind verpflichtet Beeinträchtigungen mitzuteilen
SächSchG §27
Beginn der Schulpflicht
- bis 30.6.
- einmalige Zurückstellung wenn geistige oder körperliche Entwicklung noch nicht ausgereift - SL entscheidet
SächSchG §28
Dauer und Ende der Schulpflicht
- vollzeitschulpflicht 9 Jahren
+ 3 Jahre Berufsschule
SächSchG §29
Ruhen der Schulpflicht
- aus gesundheitlichen Gründen - Gutachten (z.b Entbindung)
- ruhen wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet
SächSchG §31
Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
- E müssen Schulpflicht anmelden
- Sorge tragen, das S am Unterricht/Veranstaltungen teilnimmt
- schulgesundheitspflege ordnungsgemäß mitteilt
SächSchG §32
Rechtsstellung der Schule
- ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung Maßnahmen zu ergreifen
SächSchG §33
Schuljahr, Ferien
- Schuljahr beginnt am 1.8.
- schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest
SächSchG §34
Wahl des Bildungsweges
- E entscheiden
Schule stellt Empfehlung aus
- gy e,pfehlung: d, ma, du 2,0 und keines dieser Fächer schlechter als ausreichend (4,0)
- alle anderen Fälle OS
- E möchten trotz Empfehlung für Os an GY anmelden - innerhalb von 3 Wochen an GY melden
- Beratungsgespräch an GY: Bildungsempfehlung, Halbjahresinfo, schriftliche Leistungserfüllung (ohne Noten)
- E müssen zu dem Termin erscheinen
- Wechsel an GY ist in jedem Jahr möglich
SächSchG §35
Bildungsstandards, Lehrpläne, stundentafeln
- von oberster schulaufsichtsbehörde festgelegt
- Sicherung der Gleichwertigkeit einheitliche Abschlussprüfungen
SächSchG §35a
Individuelle Förderung
- Förderung
- Begabungsförderung
SächSchG §36
Familien- und Sexualerziehung
- fächerübergreifend unterrichtet
- s altersgemäß mit biologischen, ethnischen, kulturellen und sozialen Tatsachen vertraut zu machen
- Ziel, Form und Inhalt ist den Eltern rechtzeitig mitzuteilen