Paragraphen Flashcards

1
Q

SächSchG §1

A

Erziehungs- und Bildungsauftrag

Eltern und Schule wirken bei der Erziehung und Bildung zusammen
Freie Entfaltung der Persönlichkeit

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2
Q

SächSchG §4

A

Schulgarten und schulstufen

GS, OS, GY, BBS, FS

1-4 Primar
5-10 sek I
11-12 sek II

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3
Q

SächSchG §4a

A

Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze

GS: 1. einzurichtende Klasse 15, nicht mehr als 28

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4
Q

SächSchG §4b

A

Schulstandorte im ländlichen Raum

GS min. 60 SuS, pro Klasse min. 12 SuS

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5
Q

SächSchG §4c

A

Sonderpädagogischer Förderbedarf

  • Förderschwerpunkte (sehen, hören, lernen, geistige, Sprache, sozial, motorisch)
  • Antrag, Feststellungsverfahren
  • auf Wunsch inklusiv unterrichtet
  • lernzieldifferent
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6
Q

SächSchG §5

A

Grundschule

  • Aufgabe: individuelle lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter kreativen und spielerischen Lernens zur weiterführenden Schulen zu führen
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7
Q

SächSchG §16, 16a

A

Betreuungsangebote
- 5.-10. kl Schulträger kann außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten

Ganztagsangebote
- Allg. Bild. Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten, GS mit Hort abstimmen

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8
Q

SächSchG §17

A

Bildungsberatung

  • jeder L hat Aufgabe, E und S über Schulaufgaben zu beraten
  • gemäß seinen Fähigkeiten und Neigungen
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9
Q

SächSchG §18, 19, 20

A

Religion, Ethik, Teilnahme

  • E bestimmen ob reli oder Ethik
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10
Q

SächSchG §21

A

Schulträger Grundsätze

-hat sächliche Kosten der Schule zu tragen

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11
Q

SächSchG §23

A

Aufgaben des Schulträgers, schülerbeförderung

  • errichtet Schulgebäude, + räume
  • Ausstattung mit lehr- Lernmitteln
  • Schulweg - Beförderung (Festsetzung mindestentfernung, kosten)
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12
Q

SächSchG §23a-25

A

Schulnetzplanung
Einrichtung, Änderung Aufhebung von Schulen
Schulbezirk und Einzugsbereich
( Schulbezirk ist Bereich des Schulträgers)

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13
Q

SächSchG §26

A

Schulpflicht allgemein

- regelmäßiger und verbindliche Veranstaltungen

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14
Q

SächSchG §26a

A

Schulgesundheitspflege

  • gesundheits- und Entwicklungsstörungen frühzeitig erkennen
  • physischer entwicklungsstatus
  • konzentration
  • fein- grobmotorik
  • sprachentwicklung

Schulaufnahmeuntersuchung, Kinder-und jugendärtzlichen Dienst
-E sind verpflichtet Beeinträchtigungen mitzuteilen

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15
Q

SächSchG §27

A

Beginn der Schulpflicht

  • bis 30.6.
  • einmalige Zurückstellung wenn geistige oder körperliche Entwicklung noch nicht ausgereift - SL entscheidet
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16
Q

SächSchG §28

A

Dauer und Ende der Schulpflicht
- vollzeitschulpflicht 9 Jahren
+ 3 Jahre Berufsschule

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17
Q

SächSchG §29

A

Ruhen der Schulpflicht

  • aus gesundheitlichen Gründen - Gutachten (z.b Entbindung)
  • ruhen wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet
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18
Q

SächSchG §31

A

Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht

  • E müssen Schulpflicht anmelden
  • Sorge tragen, das S am Unterricht/Veranstaltungen teilnimmt
  • schulgesundheitspflege ordnungsgemäß mitteilt
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19
Q

SächSchG §32

A

Rechtsstellung der Schule

- ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung Maßnahmen zu ergreifen

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20
Q

SächSchG §33

A

Schuljahr, Ferien

  • Schuljahr beginnt am 1.8.
  • schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest
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21
Q

SächSchG §34

A

Wahl des Bildungsweges
- E entscheiden
Schule stellt Empfehlung aus
- gy e,pfehlung: d, ma, du 2,0 und keines dieser Fächer schlechter als ausreichend (4,0)
- alle anderen Fälle OS
- E möchten trotz Empfehlung für Os an GY anmelden - innerhalb von 3 Wochen an GY melden
- Beratungsgespräch an GY: Bildungsempfehlung, Halbjahresinfo, schriftliche Leistungserfüllung (ohne Noten)
- E müssen zu dem Termin erscheinen
- Wechsel an GY ist in jedem Jahr möglich

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22
Q

SächSchG §35

A

Bildungsstandards, Lehrpläne, stundentafeln

  • von oberster schulaufsichtsbehörde festgelegt
  • Sicherung der Gleichwertigkeit einheitliche Abschlussprüfungen
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23
Q

SächSchG §35a

A

Individuelle Förderung

  • Förderung
  • Begabungsförderung
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24
Q

SächSchG §36

A

Familien- und Sexualerziehung

  • fächerübergreifend unterrichtet
  • s altersgemäß mit biologischen, ethnischen, kulturellen und sozialen Tatsachen vertraut zu machen
  • Ziel, Form und Inhalt ist den Eltern rechtzeitig mitzuteilen
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25
SächSchG §38
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit - Unterricht ist unentgeltlich ß gestellte Lernmittel vom Schulträger
26
SächSchG §39
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen - schriftlich. Verweis - Überweisung andere klasse - Androhung Ausschluss - Ausschluss bis zu 4 Woche - Ausschluss der Schule Körperliche Züchtigung ist verboten
27
SächSchG §40
Personalhoheit, Lehrer - L trägt pädagogische Verantwortung - Schulträger stellt nicht pädagogisches Personal - schulaufsichtsbehörde regelt die Ausbildung der L
28
SächSchG §41
Schulleiter, Stellvertreter - jede Schule hat SL - Ab 121 SuS auch Stellvertreter - sl + Stell. Werden von Schulkonferenz im Benehmen mit Schulträger bestimmt
29
SächSchG §42
Aufgaben des Schulleiters - vertritt Schule nach außen - Vorsitzender der GLK - Verteilung der Lehraufträge - Erstellung der Stundenpläne, aufsichtspläne - entscheidet über EOM - ist weisungsberechtigt
30
SächSchG §43
Schulkonferenz - Aufgabe: SL, E, S, Schulträger beraten über zusammenleben und er Schule - schulprogramm, Qualitätssicherung, Beschwerden, außerunterrichtliche Veranstaltungen, schulpartnerschaften, Namensgebung
31
SächSchG §44
Lehrerkonferenz - GLK und TK - beraten alle wichtigen Unterrichts- und erziehungsarbeit
32
SächSchG §45-50a
``` Elternvertretung Klassenelternversammlung Elternrat Kreisleternrat Landeselternrat Ausführungsvorschriften Kinder- und Jugendschutz ```
33
SächSchG §51-57
``` Schülermitwirkung Klassensprecher Schülerrat, Schülersprachen Kreisschülerrat Landesschulrat Ausführungsvorschriften Schülerzeitung ```
34
SächSchG §58-62
``` Inhalt der schulaufsichtsbehörde Schulaufsichtsbehörde Zulassung von lehr- und Lernmittel Ordnungswidrigkeiten Schul- und Prüfungsordnung ```
35
SächSchG §63-64
Landesbildungsrat 63a) Schuldstenschutz 63b) Statistik 63c) Einschränkung von Grundrechte 63d) Schulen besonderer Art 64) übergangsvorschriften
36
SOGS §3
Anmeldung Schuleingangsphase - wann, wer, wie - Daten: Namen, Anschrift, Behinderung, herkuntfssprache, Krankheiten...
37
SOGS §4
Aufnahme und Zurückstellung - SL entscheidet - Zurückstellung nur 1x mgl. - und nur wenn kein Anhaltspunkt für sonderpäd. Förderbedarf besteht
38
SOGS §5
Schuleingangsphase | - Anmeldung, schulaufnahmeuntersuchung, Akt. Entwicklungsstand (geistig, sozial, motorisch), Anfangsunterricht
39
SOGS §6
Bildungsberatung - gemäß §17 SächSchG - Beratung im Anfangsunterricht, 2. HJ 3. Kl., 1 HJ 4. Klasse, 2. HJ 4. Kl., - Beratung über LRS - immer dokumentieren
40
SOGS §7
Feststellung sonderpädagogische. Förderbedarfs | - SL beantragt verfahren zur Feststellung wenn Anhaltspunkte ggb.
41
SOGS §8
Schulweisheit - driftigen Grund - schülerinterlagen an neue Schule
42
SPGS §9
Klassen- und Gruppenbildung | - I.d.r in Klassen, regelungerricht
43
SOGS §10
Unterrichtszeit - mo-fr - zw. 7:30 und 9 Uhr beginnen - Gesamtzweiter beschließt GLK - i.d.R. 45 min.
44
SOGS §11
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage | - Gesamtpaket der Ferien 75 Tage
45
SOGS §12
Aufsicht - Umfang (geistigen, Verantwortung, örtliche Begebenheiten, Art der Veranstaltung) - SL Aussichtsplattform - Unfallverhütung SUS zu belehren
46
SOGS §14
Individuelle Förderung - GS förderangebote, ganztagesangebote - auch begabungsförderung
47
SOGS §15
LRS Klassen - festgestellter teilleistungsschwäche - Klasse 3 auf 2 Jahre ausgedehnt
48
SOGS §16
Inklusive Unterricht - s mit Sonderpäd. Förderbedarf in Gs lernzielgleich - s mit Schwerpunkt L oder G kann lernzieldifferent in Gs unterrichtet werden
49
SOGS §17
Grundlagen der Leistungsbewertung - pädagogische Verantwortung - LK legt zu Beginn die Bewertungsrichtlinien fest
50
SOGS §18
Bewertungen von Leistungen, Betragen, Mitarbeit, fleis, Ordnung - sehr gut, gut, befriedigend, ausreichen, mangelhaft, ungenügend - Schuljahr, was wie benotet
51
SOGS §19
Klassenarbeiten, kurzmontrollen, komplexe Leistungen - Anzahl der KA zu beiügin in KK festgelegt - 1 Woche vorher anzukündigen - nur 1 am Tag - nicht mehr als 2 in der Woche - nicht an 2 aufeinander liegenden Tage
52
SOGS §20
Hausaufgaben - so zu stellen, dass SuS sie ohne Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können - im un besprochenen verglichen - in Ferien keine HG
53
SOGS §21
Täuschung - L kann Wdh ansetzen - in 3. und 4. kl. Benotung herabsetzen - in 4. kl. Note ungenügend erteilen - letzten beiden, den Eltern mit Begründung mitzuteilen
54
SOGS §22
Halbjahresinformation | - kein Verwaltungsakt
55
SOGS §23
Jahreszeigniss - Verwaltungsakt (außenwirkung - staatl. Urkunde) - 1. klasse verbal - ab 2. kl. Noten, + ggf. Verbaler kurzer Einschätzung - es sind Vordrucke zu verwenden
56
SOGS §24
Bildungsempfehlung | - KK erteilt der 4. klasse eine Bildungsempfehlung
57
SOGS §25
Versetzungsbestimmjng - nächste Klasse versetzt, wenn alle Fächer ausreichend - bis 1. hj 2. klasse Verbleib im Anfangsunterricht - Wechsel von 2 in 1 mit Zustimmung der Schulbehörde - 3. klasse: wenn in d, m, oder su mangelhaft - und schulische. Entwicklungen auf Besserungen hindeuten - in 4. kl. Sieht 3. - über Versetzung entscheidet KK - ist im Jahreszeugnis zuvermerken SuS die aus einer Klasse die sie wiederholt haben erneut nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse Teil. — Antrag auf SPFb
58
SOGS §26
Freiwillige Wdh einer Klassenstufe - schriftlichen Antrag der E - nur 1x mgl. - zulässig zum Ende der 2,3,4. klasse - gilt nicht als nichtbersetzung, sondern Wdh.
59
SOGS §27
Wechsel und überspringen einer Klassenstufe
60
SOGS §13
Plichtunterricht, zusätzliche Veranstaltungen