Paragraphen Flashcards
SächSchG §1
Erziehungs- und Bildungsauftrag
Eltern und Schule wirken bei der Erziehung und Bildung zusammen
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
SächSchG §4
Schulgarten und schulstufen
GS, OS, GY, BBS, FS
1-4 Primar
5-10 sek I
11-12 sek II
SächSchG §4a
Mindestschülerzahl, Klassenobergrenze
GS: 1. einzurichtende Klasse 15, nicht mehr als 28
SächSchG §4b
Schulstandorte im ländlichen Raum
GS min. 60 SuS, pro Klasse min. 12 SuS
SächSchG §4c
Sonderpädagogischer Förderbedarf
- Förderschwerpunkte (sehen, hören, lernen, geistige, Sprache, sozial, motorisch)
- Antrag, Feststellungsverfahren
- auf Wunsch inklusiv unterrichtet
- lernzieldifferent
SächSchG §5
Grundschule
- Aufgabe: individuelle lern- und Entwicklungsvoraussetzungen unter kreativen und spielerischen Lernens zur weiterführenden Schulen zu führen
SächSchG §16, 16a
Betreuungsangebote
- 5.-10. kl Schulträger kann außerunterrichtliche Betreuungsangebote vorhalten
Ganztagsangebote
- Allg. Bild. Schulen mit außerschulischen Einrichtungen zusammenarbeiten, GS mit Hort abstimmen
SächSchG §17
Bildungsberatung
- jeder L hat Aufgabe, E und S über Schulaufgaben zu beraten
- gemäß seinen Fähigkeiten und Neigungen
SächSchG §18, 19, 20
Religion, Ethik, Teilnahme
- E bestimmen ob reli oder Ethik
SächSchG §21
Schulträger Grundsätze
-hat sächliche Kosten der Schule zu tragen
SächSchG §23
Aufgaben des Schulträgers, schülerbeförderung
- errichtet Schulgebäude, + räume
- Ausstattung mit lehr- Lernmitteln
- Schulweg - Beförderung (Festsetzung mindestentfernung, kosten)
SächSchG §23a-25
Schulnetzplanung
Einrichtung, Änderung Aufhebung von Schulen
Schulbezirk und Einzugsbereich
( Schulbezirk ist Bereich des Schulträgers)
SächSchG §26
Schulpflicht allgemein
- regelmäßiger und verbindliche Veranstaltungen
SächSchG §26a
Schulgesundheitspflege
- gesundheits- und Entwicklungsstörungen frühzeitig erkennen
- physischer entwicklungsstatus
- konzentration
- fein- grobmotorik
- sprachentwicklung
Schulaufnahmeuntersuchung, Kinder-und jugendärtzlichen Dienst
-E sind verpflichtet Beeinträchtigungen mitzuteilen
SächSchG §27
Beginn der Schulpflicht
- bis 30.6.
- einmalige Zurückstellung wenn geistige oder körperliche Entwicklung noch nicht ausgereift - SL entscheidet
SächSchG §28
Dauer und Ende der Schulpflicht
- vollzeitschulpflicht 9 Jahren
+ 3 Jahre Berufsschule
SächSchG §29
Ruhen der Schulpflicht
- aus gesundheitlichen Gründen - Gutachten (z.b Entbindung)
- ruhen wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet
SächSchG §31
Verantwortung für die Erfüllung der Schulpflicht
- E müssen Schulpflicht anmelden
- Sorge tragen, das S am Unterricht/Veranstaltungen teilnimmt
- schulgesundheitspflege ordnungsgemäß mitteilt
SächSchG §32
Rechtsstellung der Schule
- ist berechtigt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung Maßnahmen zu ergreifen
SächSchG §33
Schuljahr, Ferien
- Schuljahr beginnt am 1.8.
- schulaufsichtsbehörde legt Beginn und Ende der Ferien fest
SächSchG §34
Wahl des Bildungsweges
- E entscheiden
Schule stellt Empfehlung aus
- gy e,pfehlung: d, ma, du 2,0 und keines dieser Fächer schlechter als ausreichend (4,0)
- alle anderen Fälle OS
- E möchten trotz Empfehlung für Os an GY anmelden - innerhalb von 3 Wochen an GY melden
- Beratungsgespräch an GY: Bildungsempfehlung, Halbjahresinfo, schriftliche Leistungserfüllung (ohne Noten)
- E müssen zu dem Termin erscheinen
- Wechsel an GY ist in jedem Jahr möglich
SächSchG §35
Bildungsstandards, Lehrpläne, stundentafeln
- von oberster schulaufsichtsbehörde festgelegt
- Sicherung der Gleichwertigkeit einheitliche Abschlussprüfungen
SächSchG §35a
Individuelle Förderung
- Förderung
- Begabungsförderung
SächSchG §36
Familien- und Sexualerziehung
- fächerübergreifend unterrichtet
- s altersgemäß mit biologischen, ethnischen, kulturellen und sozialen Tatsachen vertraut zu machen
- Ziel, Form und Inhalt ist den Eltern rechtzeitig mitzuteilen
SächSchG §38
Schulgeld- und Lernmittelfreiheit
- Unterricht ist unentgeltlich
ß gestellte Lernmittel vom Schulträger
SächSchG §39
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
- schriftlich. Verweis
- Überweisung andere klasse
- Androhung Ausschluss
- Ausschluss bis zu 4 Woche
- Ausschluss der Schule
Körperliche Züchtigung ist verboten
SächSchG §40
Personalhoheit, Lehrer
- L trägt pädagogische Verantwortung
- Schulträger stellt nicht pädagogisches Personal
- schulaufsichtsbehörde regelt die Ausbildung der L
SächSchG §41
Schulleiter, Stellvertreter
- jede Schule hat SL
- Ab 121 SuS auch Stellvertreter
- sl + Stell. Werden von Schulkonferenz im Benehmen mit Schulträger bestimmt
SächSchG §42
Aufgaben des Schulleiters
- vertritt Schule nach außen
- Vorsitzender der GLK
- Verteilung der Lehraufträge
- Erstellung der Stundenpläne, aufsichtspläne
- entscheidet über EOM
- ist weisungsberechtigt
SächSchG §43
Schulkonferenz
- Aufgabe: SL, E, S, Schulträger beraten über zusammenleben und er Schule
- schulprogramm, Qualitätssicherung, Beschwerden, außerunterrichtliche Veranstaltungen, schulpartnerschaften, Namensgebung
SächSchG §44
Lehrerkonferenz
- GLK und TK
- beraten alle wichtigen Unterrichts- und erziehungsarbeit
SächSchG §45-50a
Elternvertretung Klassenelternversammlung Elternrat Kreisleternrat Landeselternrat Ausführungsvorschriften Kinder- und Jugendschutz
SächSchG §51-57
Schülermitwirkung Klassensprecher Schülerrat, Schülersprachen Kreisschülerrat Landesschulrat Ausführungsvorschriften Schülerzeitung
SächSchG §58-62
Inhalt der schulaufsichtsbehörde Schulaufsichtsbehörde Zulassung von lehr- und Lernmittel Ordnungswidrigkeiten Schul- und Prüfungsordnung
SächSchG §63-64
Landesbildungsrat
63a) Schuldstenschutz
63b) Statistik
63c) Einschränkung von Grundrechte
63d) Schulen besonderer Art
64) übergangsvorschriften
SOGS §3
Anmeldung Schuleingangsphase
- wann, wer, wie
- Daten: Namen, Anschrift, Behinderung, herkuntfssprache, Krankheiten…
SOGS §4
Aufnahme und Zurückstellung
- SL entscheidet
- Zurückstellung nur 1x mgl.
- und nur wenn kein Anhaltspunkt für sonderpäd. Förderbedarf besteht
SOGS §5
Schuleingangsphase
- Anmeldung, schulaufnahmeuntersuchung, Akt. Entwicklungsstand (geistig, sozial, motorisch), Anfangsunterricht
SOGS §6
Bildungsberatung
- gemäß §17 SächSchG
- Beratung im Anfangsunterricht, 2. HJ 3. Kl., 1 HJ 4. Klasse, 2. HJ 4. Kl.,
- Beratung über LRS
- immer dokumentieren
SOGS §7
Feststellung sonderpädagogische. Förderbedarfs
- SL beantragt verfahren zur Feststellung wenn Anhaltspunkte ggb.
SOGS §8
Schulweisheit
- driftigen Grund
- schülerinterlagen an neue Schule
SPGS §9
Klassen- und Gruppenbildung
- I.d.r in Klassen, regelungerricht
SOGS §10
Unterrichtszeit
- mo-fr
- zw. 7:30 und 9 Uhr beginnen
- Gesamtzweiter beschließt GLK
- i.d.R. 45 min.
SOGS §11
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage
- Gesamtpaket der Ferien 75 Tage
SOGS §12
Aufsicht
- Umfang (geistigen, Verantwortung, örtliche Begebenheiten, Art der Veranstaltung)
- SL Aussichtsplattform
- Unfallverhütung SUS zu belehren
SOGS §14
Individuelle Förderung
- GS förderangebote, ganztagesangebote
- auch begabungsförderung
SOGS §15
LRS Klassen
- festgestellter teilleistungsschwäche
- Klasse 3 auf 2 Jahre ausgedehnt
SOGS §16
Inklusive Unterricht
- s mit Sonderpäd. Förderbedarf in Gs lernzielgleich
- s mit Schwerpunkt L oder G kann lernzieldifferent in Gs unterrichtet werden
SOGS §17
Grundlagen der Leistungsbewertung
- pädagogische Verantwortung
- LK legt zu Beginn die Bewertungsrichtlinien fest
SOGS §18
Bewertungen von Leistungen, Betragen, Mitarbeit, fleis, Ordnung
- sehr gut, gut, befriedigend, ausreichen, mangelhaft, ungenügend
- Schuljahr, was wie benotet
SOGS §19
Klassenarbeiten, kurzmontrollen, komplexe Leistungen
- Anzahl der KA zu beiügin in KK festgelegt
- 1 Woche vorher anzukündigen
- nur 1 am Tag
- nicht mehr als 2 in der Woche
- nicht an 2 aufeinander liegenden Tage
SOGS §20
Hausaufgaben
- so zu stellen, dass SuS sie ohne Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können
- im un besprochenen verglichen
- in Ferien keine HG
SOGS §21
Täuschung
- L kann Wdh ansetzen
- in 3. und 4. kl. Benotung herabsetzen
- in 4. kl. Note ungenügend erteilen
- letzten beiden, den Eltern mit Begründung mitzuteilen
SOGS §22
Halbjahresinformation
- kein Verwaltungsakt
SOGS §23
Jahreszeigniss
- Verwaltungsakt (außenwirkung - staatl. Urkunde)
- klasse verbal
- ab 2. kl. Noten, + ggf. Verbaler kurzer Einschätzung
- es sind Vordrucke zu verwenden
SOGS §24
Bildungsempfehlung
- KK erteilt der 4. klasse eine Bildungsempfehlung
SOGS §25
Versetzungsbestimmjng
- nächste Klasse versetzt, wenn alle Fächer ausreichend
- bis 1. hj 2. klasse Verbleib im Anfangsunterricht
- Wechsel von 2 in 1 mit Zustimmung der Schulbehörde
- klasse: wenn in d, m, oder su mangelhaft - und schulische. Entwicklungen auf Besserungen hindeuten
- in 4. kl. Sieht 3.
- über Versetzung entscheidet KK
- ist im Jahreszeugnis zuvermerken
SuS die aus einer Klasse die sie wiederholt haben erneut nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der nächsthöheren Klasse Teil.
— Antrag auf SPFb
SOGS §26
Freiwillige Wdh einer Klassenstufe
- schriftlichen Antrag der E
- nur 1x mgl.
- zulässig zum Ende der 2,3,4. klasse
- gilt nicht als nichtbersetzung, sondern Wdh.
SOGS §27
Wechsel und überspringen einer Klassenstufe
SOGS §13
Plichtunterricht, zusätzliche Veranstaltungen