Schwerpunkt C - LEBE Flashcards

1
Q

LEBE Wofür, für wen,
Leistungsermittlung
Leistungsbewertung

A

Dient der Orientierung für S und E
Aber auch Grundlage für die Zuerkennung von Berechtigungen

Mündliche, schriftliche und praktische Leistungsnachweise
In welcher Form, regeln einzelne Schulordnungen

Leistungsermittlung: wertfreier Vorgang zur quantitative Feststellung von Leistung, geht der Bewertung voraus

Leistungsbewertung: interpretativer Vorgang zur konkreten und detaillierten Einordnung einer beschriebenen Leistung in einen bestimmten Maßstab

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2
Q

LEBE Handlungsrahmen und Bewertungsrichtlinien

A

Schulordnungen: SOGS, BSO, BGYSO

Lehrpläne: als Maßstab dafür, welche Anforderungen zu erreichen sind

Konferenzbeschlüsse:
Gesamtlehrerkonferenz: Grundsatz für einheitliche Maßstäbe bei Bewertung und Versetzung

Fachkonferenz: fachspezifische Fragen der Ermittlung und Bewertung

  • Kultus erlässt Schulordnungen, Lehrpläne, Stunde Tafeln & Bildungsstandards
  • Ermittlung, Beurteilung und Bewertung liegt in der pädagogischen Verantwortung
  • Fach Konferenz legt Bewertung Richtlinien fest
  • L muss zu Beginn des SJ diese bekannt geben
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3
Q

Notenstufen - Hamburger Abkommen

A

Sehr gut: Leistung entspricht im besonderen Maße

Gut: entspricht voll den Anforderungen

Befriedigend: entspricht im allgemeinen den Anforderungen

Ausreichend: Leistung weist zwar Mängel auf, aber entspricht im Ganzen den Anforderungen

Mangelhaft: entspricht nicht den Anforderungen, jedoch notwendigen Grundkenntnisse sind erkennbar, Mängel können in absehbarer Zeit behoben werden

Ungenügend: entspricht nicht den Anforderungen, Grundkenntnisse sind lückenhaft, Mängel können nicht behoben werden

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4
Q

Aspekte der Leistungsbewertung

A

L hat einen Bewertung Spielraum

L kennt den Leistungsstand des S

Ermessen ist pflichtgemäß auszuüben § 40 VwVfG, Bewertung erfolgt anhand objektiver Maßstäbe, nach besten wissen und Gewissen

Mündliche Prüfung sind einmalige Situationen, die nicht wiederholt werden können

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5
Q

Wann muss eine Bewertung rechtlich überprüft werden?

A

1) ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde (zu wenig Zeit, keine Hilfsmittel, unmäßiger Prüfungsinhalt)
2) ob von richtigen Tatsachen ausgegangen wurde (Seite einer Arbeit übersehen, unzulässige Hilfsmittel wurden zugelassen)
3) ob allg. anerkannte Bewertungsgrundsätze beachtet wurden (falscher Notenschlüssel „Viertelliterklasse“, von Fachkonferenz festgelegte notenanzahl überschritten, nicht alle Leistungen berücksichtigt)
4) ob der L sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (unsachliche Äußerungen des geprüften, mangelhafte Ordnung, Zugehörigkeit zu Randgruppe
5) ob Vertretbares als falsch bewertet wurde (anderer Lösungsweg - richtiges Ergebnis, andere bsp. im Hefter, RS führt zu hohem Punktabzug)

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6
Q

Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit von Zensuren

A

Nur bei Außenwirkung ist Prüfungsnote / Jahreszeugnis note ein Verwaltungsakt

Pädagogische Zweckmäßigkeit der Zensur liegt im Ermessen des L

Rechtmäßigkeit der Zensur wird vom SL verantwortet

Bei Bewertung Fehlern muss diese handeln u d kann die Note ändern (gilt nur in Sachsen und BaWü)

Schulaufsichtsbehörde kann Noten korrigieren (auf Nachfrage Eltern/S)
Auch ohne betreffende Lehrkraft

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7
Q

Schulische Abschlüsse

A

Zeugnis: staatliche Urkunde mit Dienststelle —> Außenwirkung - Verwaltungsakt

Rechtsweg
Widerspruch bei Schule (Ausgangsbehörde) —> LaSUB (widerspruchsfbehörde) —> Klage (Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht)

Halbjahresinformation: keine staatliche Urkunde, nur als Info, kein Siegel, Realakt, dennoch Beschwerderecht bei SL oder LaSuB

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8
Q

Grundsätze der Versetzung

A
  • Wird durch klassen-/ Jahrgangsstufe Konferenz
  • Vorsitzender ist SL
  • ALLE Lehrkräfte, Lehramt anwärter, Referendare. Etc. Sind an Teilnahme verpflichtend
  • Nicht öffentlich, verschwiegenheit verpflichtet
  • S ist zu ersetzen, wenn in allen Fächern „ausreichende“ oder bessere Leistungen erzielt hat, „ungenügend„ kann nicht ausgeglichen werden
  • Ausnahme: längere Krankheit, diagnostizierte Teilleistungsschwäche, Wechsel an anderer Schule, nur wenn S voraussichtlich in nächster kl. Gewachsen ist
  • Versetzung auf Probe ist nicht zulässig § 22 Abs. 5 SOGS
    FREIWILLIGE WDH, wenn 1. Antrag gestellt wird und 2. Klasse Konferenzen zustimmt
  • KL. ÜBERSPRUNGEN, wenn klasse Konferenz dies beschließt und Erziehungsberechtigte zustimmen
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9
Q

Versetzungbestimmung GS

§ 25 SOGS

A

Alle Klassen: mind. Note 4 (ausreichend)

Versetzung in kl. 2: gibt es im Klass. Sinne nicht, jeder S steigt in kl.stufe 2 auf

Versetzung in kl. 3: kann, wenn S selbst note 5 in einem der Fächer de, MA oder SU hat
A) sein lern-, Arbeitsverhalten
B) art seiner schulischen Leistungen
C) seine bisherigen Entwicklungen vermuten lassen, dass kl. 3 Anforderungen gerecht werden

Versetzung in kl. 4: wenn in einem Fach de, MA oder SU 5 erreicht hat und ges. Nicht mehr als 2x die 5 erreicht hat und siehe kl. 3 c)

Ausnahme Tatbestände

a) Längere Krankheit
b) S mit sonderpädagogischen Förderbedarfs
c) Herkunft Sprache nicht deutsch ist
d) S, die Lernziele eich differenziert werden, Förderschwerpunkt lernen, Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

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