Schuldrecht - Schuldverhältnisse Flashcards
Inhalte eines Schuldverhältnisses
(4 Stück)
Leistungsgegenstand
Leistungsort
Leistungszeit
Art und Weise der Leistung
Leistungsgegenstand
(2 Schuldarten, …, REgelung zur Vollständigkeit der Leistung)
Schuldarten:
- Stpckschuld (eine individuell bestimmte Sache)
- Gattungsschuld (nur nach Gatungsmerkmalen bestimmt nach §243 Abs 1, bei Konkretisierung auf individuelle Sachen §243 Abs 2)
Vollständigkeit der Leistung:
Gläubiger braucht Teilleistungen nicht anzunehmen
Leistungsverweigerungsrecht
BGB §320:
Leistungs kann bis zur Gegenleistung verweigert werden.
Leistungsort
(3 Schuldarten)
Ergibt sich aus dem Vertrag nicht -> Leistungs am Sitz des Schuldners (BGB §269)
Schuldarten:
Holschuld, Schickschuld, Bringschuld
Herleitung Hole-, Schicke- und Bringschuld
(§)
Beendigung des Schuldverhältnisses erst bei Übereignung anch § 433
Dies ist erst bei Erlangen der tatsächlichen Gewalt gegeben nach § 854
Holschuld:
- nach § 269 bei keiner weiteren Vereinbarung
Bringschuld:
- eindeutig vereinbart
Schickschuld:
- nur Verandtkosten vereinbart aber nur nach § 269 aber noch keine Bringschuld dadurch
Leistungszeit
(Fälligkeit und Erfüllbarkeit + §)
Der Schuldern muss und darf die Leistung sofort erfüllen (§ 271)
Bei einer Bestimmung, kann vorher geleistet werden.
Art und Weise der Leistung
(Leistung durch 3.?)
Grundsätzlich zulässig nach § 267