Sachrecht - Fahrnisrecht Flashcards
Sytematische Einteilung des Sachrechts
(2 Ebenen)
Fahrnisrecht vs. Liegenschaftsrecht
Fahrnisrecht: Dingliche Rechte an beweglichen Sachen
Dingliche Rechte an Grundstücken
Eigentum vs. Beschärnkt dingliche Rechte
Eigentum: Umfassende Herrschaftsbefugnis nach § 903
Beschränkt dingliche Rechte: Begrenzte Herrschaftsbefugnis (z.b.: Pfandrecht oder Hypotheken)
Abgrenzung Schuldrecht vs. Sachrecht
Schuldrecht:
- Schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft
- relative Wirkung zwischen Beteiligten
- Vertragsfreiheit
Sachrecht
- Dingliches Verfügungsgeschäft
- Ausschließung Dritter
- absolute Wirkung ggü. jedermann
Abgrenzung Eigentümer - Besitzer
Eigentümer:
rechtliche Sachherrschaft
Besitzer:
tatsächliche Sachherrschaft
mit unter auch bei Nichtberechtigten
Besitz
(Arten des Besitzes, Rechtsfolgen)
Arten des Besitzes
Erwerb durch Erlkangen der tatsächlichen Sachherrschaft
- Unmittelbarer Besitz
- § 854
- Voraussetzung: tatsächliche Gewalt über die Sache oder Einigung über Erwerb + in der Lage Gewalt auszuüben
- Mittelbarer Besitzer
- § 868
- Rechtsverhältnis gewährt Besitz nur auf Zeit
- auch mehrstufig möglich
Rechtsfolge
- Besitzschutzrechte (Selbsthilfe gegen verbotene Eigenmacht)
- § 859, 860
- besitzer darf sich wehren gegen verbotene Eigenmacht
- Publizitätsfunktion
- § 1006
- Eigentumsvermutung des gegenwärtigen Besitzers
- nicht bei Diebstahl oder Abhandenkommen
- =>Rechtsschein bei Gutgläubigem Erwerb (§§ 932 ff)
Inhalte und Schranken des Eigentums
(2 Inhalte, 3 Schranken)
Inhalte:
- beliebige Verfahrensweise
- Ausschluss anderer
Schanken
- Öffentlcih rechtliche Grenzen (Bau, Umweltschutzrecht etc.)
- Entgegenstehende fremde Rechte (z.b. Nachbarrcht)
- Rechtsgeschäftliche Einschränkungen (z.b. Mietverträge)
Schutz des Eigentums
(3 Anspruchgrundlagen)
- Heraugabeanspruch nach § 985
- Abwehranspruch nach § 1004
- Herausgabeanspruch/ Schadensersatz nach §812/§823
Möglichkeiten zum Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen
(2 Relevante Rechtsgeschäfte)
Rechtgeschäftlicher Eigentumserwerb bew. Sachen
(Voraussetzungen Erwerb von Berechtigten +§,
Voraussetzung Erwerb von Nichtberechtigten +§
Rechtsfolge +§)
Voraussetzung für Erwerb von Berechtigten nach § 929:
- Einigung (Vertrag o.ä.)
- Übergabe
- Verfügungsbefungis (Verfüger ist Eigentümer ode Verfügungsbefugter -> § 186)
Voraussetzung für Erwerb von Nichtberechtigten nach § 1006 und § 932:
- Übereigung gemäß § 932 ff durch Nichtberechtigten
- Gutgläubigkeit des Erwerbers § 932 Abs. 2
- Kein vorheriges Abhandenkommen des Berechtigten (oder Diebstand) § 935
Rechtsfolge:
- Erwerber wird Eigentümer
- Herausgabeanspruch erlischt
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Reelvente §
§§ 987 ff.
Nießbrauch
§ 1030
Pfandrecht
§ 1204
erfordert Übergabe -> nicht relevent im Wirtschaftsleben
Formen der Forderungssicherung
(2 (1,3))
Personalsicherheiten:
Bürgschaft nach §§ 765 ff.
Realsicherheiten:
An Forderungen, an beweglichen Sachen, an Grundstücken
Möglichkeiten der Realsicherheiten
(2, 3, 2)
(Anwendungsfälle, Probleme)
Sicherheiten an Forderungen
Forderungsverpfändung:
- kaum genutzt
- Nachteil: er Wirksam mit Anzeige ggü. dem Schuldner
Sicherungsabtretung:
- Verbindlichkeiten aus Lieferung von Rohstoffen -> Abtretung der Forderungen aus dem fertigen Produkt (da Rohstoffe sonst nicht genutzt werden können)
- Übersicherung möglich
Sicherheiten an beweglichen Sachen
Pfandrecht:
- nicht im Wirtschaftskontext
- Gegenstand muss übergeben werden
Eigentumsvorbehalt:
- Forderungen aus Lieferungen von Rohstoffen
- Problem: Rohstoffe können nicht verarbeitet werden -> keine neuen Forderungen -> keine Liquidität -> Sicherungsabtretung
Sicherungseigentum:
- bei einem Darlehn von der Bank für Investitionen
- Eigentum der Bank -> Verleih an Investor
- Vorteil: Sicherungs steht nicht in der Bank
Sicherheiten an Grundstücken
Grundschuld
Hypothek
Eigentumsvorbehalt
(2 Voraussetzungen, 2 Besondere Arten, 4 Rechtsfolgen)
Voraussetzungen
- Übereignung unter aufschiebender Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung (§§ 158, 449)
- Vereinbarung bei Übergabe
Besondere Arten
- Erweitereter Eigentumsvorbehalt (Bedingung enthält weitere Forderungen)
- Verlängertes Eigentumsvorbehalt (Eigentümer ermächtigt Käufer zu Weiterverarbeitung nach § 185, Voraussatzung dafür ist dann Sicherungsabtretung
Rechtsfolgen
- Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur Verarbeitung (Besitzrecht aus § 449)
- Bei vollständiger ahlung wird Käufer zum Eigentümer
- Käufer darf vor Zahlung noch nicht veräußern
- Rücktrittsrechte und Herausgabeanspruch der Verkäufers bei Zahlungsverzug
Sicherungsübereignung
(3 Voraussetzungen, 3 Rechsfolgen)
Voraussetzungen:
- Übereignung der Sache gemäß § 929, 930
- Sicherungsabrede (Verwertungsrecht)
Rechtsfolgen:
- Sicherungsnehmer wird Eigentümer; Besitz des Sicherungsgeben aus Sicherungsabrede
- Verwertungsrecht der Sicherungsnehmers im Insolvenzfall
- Bei Erfüllung der Forderungen Rückfall des Eigentums