Schuldrecht - Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Gesetzliche Schuldverhältnisse
(4)
Geschäftsführung ohne Auftrag (§677)
Unerlaubte Handlung / Deliktrecht (§§ 823 ff.)
Ungerechtfertigte Bereicherung (§§812 ff.)
Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)
Bereicherungsrecht
(Bedeutung, Paragraphen)
Eine Partei hat einen Vermögensvorteil auf Kosten einer anderen Partei ohne Rechtsgrund erlangt.
Bereicherungsrecht ist Anspruchgrundlage für Rückabwicklung
§812
Voraussetzungen Bereicherungsrecht
(4 Leistungskodiktion, 3 Eingriffkondiktion, Sonderfälle Nichtleistungskondiktion)
Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1):
- Etwas erlangt (jeder Vermögensvorteil)
- durch Leistung (bewusste und zweckmäßige Vermögensmehrung durch Anspruchssteller)
- ohne Rechtsgrund (es besteht kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch)
- kein Ausschluss (zb, wenn der Leistende fehlende Rechtsgrundlage kannte)
Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1)
- etwas erlangt
- in sonstiger Weise auf Kosten des Anspruchstellers (Eingriff in Rechte oder Erhalt eines Vermögensvorteils, der dem Anspruchsteller gehört)
- ohne rechtliche Grundlage
Sonderfälle
- Nichtberechtigter verfügt über Gegenstand
- Verfügung ist dem Berechtigtem ggü. wirksam
- => Herausgabe des durch Verfügung erlangtem
- => ohne Gegenleistung muss Begünstigter der Verfügung herausgeben
- (selbes mit Leistung)
Rechtsfolgen Bereicherungsansprüche
(3)
Nach §818:
- Herausgabe des Erlangen in Natur
- Wert des Erlangen ersetzen, wenn Herausgabe umöglich
- Anspruch erlischt, sobald Empfänger nicht mehr bereichert ist
Voraussetzungen Geschäftsführung ohne Auftrag
(Echt berechtigte, Echte unberechtigte, Unecht)
Echte berechtigte:
- Besorgt Geschäfte (§ 677)
- für einen anderen (§ 677)
- ohne Auftrag (§ 677)
- Berechtigt:
- echte und mutmaßliche Interesse und Willen des Geschäftsherren entspricht oder (§ 683 Satz 1)
- Geschäftsherr genehmigt Geschäftsführung (§ 684 Satz 2)
Echt unberechtigt:
- Besorgt Geschäfte (§ 677)
- für einen anderen (§ 677)
- ohne Auftrag (§ 677)
- Gegen echte und mutmaßliche Interesse und Willen des GH und ohne Genehmigung (und muss es wissen)
Unecht:
- Der Meinung, dass es sein eigenes Geschäft ist (§ 687 Abs. 1)
- Behandlung wie eingenes Geschäft, weiß es aber besser (§ 687 Abs. 2)
Rechtsfolge Geschäftsführung ohne Auftrag
(Echte berechtigte, Echte unberechtigte, Unecht)
Echte berechtigte:
- Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsbesorgung (§ 677)
- Schadensersatz bei Pflichtverletzung (§ 280) bei Gefahrenabwehr nur bei grober Fahrlässigkeit (§ 680)
- Nebenpflichten (§ 681)
- Herausgabe des Erlangten (§667)
- Verzinsung des Aufgewendetn Geldes (§ 668)
- Ersatz der erforderlichen Ausfwendungen (§683)
Echte Unberechtigte:
- Trotzdem Schadensersatzpflich (§ 678)
- Herausgabe der Bereicherung (§ 684) statt Ersatz der Aufwendungen
Unechte (§ 687):
- Irrtümliche Eigengeschaäftsführung:
- allgemein Haftung
- §§ 677 ff keine Anwendung
- Angemaßte Eigengeschäftsführung
- Haftet für alle Folgen
Anspruchsgrundlagen Deliktrecht
Voraussetzungen Schadenersatz nach § 823 Abs. 1
- Rechtsgutverletzung
- Klausale Tathandlung (Handlung muss die Rechtsgutverletzung vervorrufen)
- Rechtswiedrigkeit (indiziert durch Rechtsgutverletzung, wenn kein Ausnahmefall greift wie z.b.: Notwehr…)
- Verschulden
- Vorsatz oder
- Fahrlässigkeit (Außerachtlasseung der erforderlichen Sorgfalt)
Rechtsfolgen des Schadenersatzanspruchs
(5 zu Prüfende Faktoren)
- Begriff und Arten des Schadens
- Bestimmung des Schadens
- Haftungsausfüllende Kausalität
- Mitverschulden
- Art und Weise des Schadenersatzes
[Schadensersatz]
Begriffe und Arten des Schaden
(4 Katergorien)
- Materieller vs. immaterieller Schaden
- materiell: Verminderung des Vermögens
- immateriell: in der Regel nur in Natur; Geld nur nach Gesetz (§253)
- Negatives und positives Interesse
- Unmittelbare und mittelbare Schäden
- unmittelbar: Einbußen im geschützten Rechtsgut
- mittelbar: Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter
- Drittschaden: Mittelbarer Schäden Dritter nur in Fällen eines Vertrages mit Schutzpflicht
[Schadensersatz]
Bestimmung des Schadens
(Ermittlungsmethode Höhe + 5 Klausalitätsregeln)
Differenzmethode: Vermögensbestand mit und ohne Schädigung
Ermittlung Kausalzusammenhang:
- natürlicher Ursachenzusammenhang
- ganz ungewöhnliche und unerwartbare Klausalverläufe sind ausgeschlossen
- Eingriffe anderer sind unerheblich, wenn nicht komplett neues Ereignis
- Klauslität mehrerer möglich
- Hypothetische Kausalität hebt nicht auf (zb jemand anderes würde das gleich später auch machen)
[Schadensersatz]
Mitverschulden
(Definition, MV Dritter, Rechtsfolge)
[Schadensersatz]
Art und Weise der Schdenersatzes
(2 Arten)
- Grundsatz: Naturalresitution
- Geldersatz nach §§ 249 ff