RGL - Willenserklärung Flashcards
Elemente einer Willenserklärung
Ein Vertrag setzt zwei übereinstimmende Willenerklärungen vorraus.
Objektiver Tatbestand:
Äußerlich erkennbares Verhalten; Rechtsgeschäftswille geschlossen werden kann; möglich sind ausdrpckliche und konkludente Erklärungen; Schweigen ist keine WE; Inhalt durch Auslegung (was versteht ein 3.?)
Subjektiver Tatbestand:
Wille des erklärenden.
Auslegung von Willenerklärungen
Subjektive Auslegung (§133)
- nicht empfangsbedüftige WE
- Objektiv falsch aber übereinstimmender Will
Objektive Auslegung (§157)
- alle Übrigen (insbesondere Verträge)
Berücksichtigung: Objektiver Dritter des Erklärungsempfängers; bei würigung aller erkennbaren Umstände; Treu Galuben und Verkehrssitte
Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung
Handlungswille:
- Wille
- fehlt bei Reklexen oder absoluter Gewalt
- Fehlerfolge: keine Willenerklärung
Erklärungsbewusstsein
- Bewusstsein der rechtserheblichkeit
- fehlt bei rein gesellschatlicher Erklärung
- Fehlerfolge: potentielles Erklärungsbewusstsein ausreichend (bei Sorgfalt erkenntbar?)
Geschäftswille
- Wille ein Geschäft herbeizuführen
- Fehlt bei Irrtümern über Inhalt
- Regelmäßig trotzdem WE (anfechtbar)
Wirksamwerden von Willenserklärungen
! Nicht Wirksamkeit !
Zeitpunkt § 130
Abgabe:
- Willentliche Entäußerung des Erklärenden
- Reicht nicht bei empfangbedürftiger WE
Zugang
- Erforderlichkeit bei Empfangsbedürftigen WE (regel)
- Kenntnisnahme durch Erklärungsempfänger nicht notwendig (sondern Möglichkeit dieser)
Zugang von Willenerklärungen
(wann nicht nötig?)
§ 130
Vorraussetzung:
- Gelangen in den Machtbereich
- möglichkeit der Kenntnisnahme
- Mit der Kenntnis ist zu rechnen
Erforderlichkeit bei allen empfangsbedrüftigen (nach §151).
Besondere Regeln beim Zugang
(Briefkasten, Einschreiben, Bote, Verweigerung, Telefax, Email)