Schuldrecht - Leistungsstörung Flashcards
Gebiete Leistungsstörung
(2 je 2 Arten mit wichtigen §)
Schuldnerverzug
(4 Voraussetzungen mit §, 4 Rechtsfolgen mit §)
Vorausetzungen:
- Durchsetzbarkeit (hautpsächlich Fälligkeit)
- Mahnung
- Ernstliche Leistungsaufforderung
- Entbehrlichkeit der Mahnung bei (§286 (2,3) ) Kalendermäßiger Leistungszeit
- Nichtleistungs des Schuldners
- Vertretungsmüssen (§286 (4) )
- kein Verzug unter Umständen, die ich nicht vertreten muss (Definition §267)
Rechtsfolgen:
- Ersatz des Verzögerungsschadens nach §280
- Schaden durch die Nichterfüllung des Vertrages
- Schadenersatz statt Leistung nach §281
- Wert der Leistung als Ersatz
- zusätzliche Voraussetzung: angemessene Nachfristsetzung
- Bsp.: falls Ersatzgegenstand teurer ist
- Rücktrittsrecht des Gläubigers nach §323
- vom Vertrag
- Schuldner hat auch Zufall zu vertreten nach §287
*
Voraussetzung der Unmöglichkeit der Leistung
- Unmöglichkeit liegt vor nach § 275 abs 2 und 3
- Gattungsschuld
- wird unmöglich, wenn alle Ding der Gattung zurstört sind
- oder, wenn Konkretisierung auf Einzelstück erfolgt war nach §243
- wenn der Schuldner die Leistungshandlung vorgenommen hat
Rechtsfolgen der Unmöglichkeit
- Leistungspflicht erlischt nach §275
- Gegenleistungspflicht erlischt ebenfalls nach § 326 Abs 1
- Ausnahmen nach § 326:
- Gläubiger hat die Unmöglichkeit zu verantworten (Satz 1)
- Im Verzug der Annahme durch den Gläubiger (Satz 2)
- Gefahrenübergang nach §§ 446 ff
- Ausnahmen nach § 326:
- Sekundärtansprüche
- Rücktritt
- Herausgage Ersatzgegenstand
- Schadenersatz statt der Leistung
Voraussetzungen Gläubigerverzug
- Erfüllbarkeit der Leistung nach §271
- möglich zum frühsten Zeitpunkt
- Angebot der Leistung muss erfolgen
- Tatsächliches Angebot nach § 294 (durchführung)
- Wörtliches nach § 295 bei Annahmeverweigerung
- Entbehrliches Angebot nach § 296 bei
- Nichtannahme der Leistung nach § 299
- Verzug nur, wenn Leistungserbringung angekündigt wurde
Gläubigerverzug Rechtsfolgen
- Schuldner haftet nur noch für Vorstatz oder grober Fahrlässigkeit nach §300
- Gegenleistungspflicht bleibt bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit bestehen nach §326
- Gläubiger hat Mehraufwendungen zu ersetzen nach §304
Vertretenmüssen
(Zugehörigkeit?, Grundsatz (2 §), 3 Ausnahmen)
Schadenersatzansprüche in folge von Leistungsstörungen gemäß §280 (Leistungsverzug) erfordern.
Grundsatz:
- Verschulden des Schuldners erforderlich nach §276 BGB
- Vorsatz oder
- Fahrlässigkeit nach Abs 2.
- Verschulden des Erfüllungsgehilfen § 278
Ausnahmen:
- Abweichende Vereinbarung
- Inhalt des Schuldverhältnisses
- Abweichende ges. Bestimmungen
- Haftung für Zufäll während Schuldverzug nach §287 (nicht, wenn Zufall auch bei rechtz. Leistung eingetreten wäre
- nur Vorstatz oder grobe Fahrlässigkeite zu vertreten nach §300
Voraussetzungen für Gewährleistungsrecht beim Kauf
(4 Voraussetzungen)
-
Bestehen eines Mangels
- Sachmängel nach §434 oder Rechtsmängel nach §435
- negative Abweichung von Vereinbartem, vertragl. Vorausgesetztem oder üblichen (auch Werbeaussagen oder Etikettierung
- Falsche Montage des Verkäufers (Abs. 2)
- Lieferung anderer Sache (Abs 3)
- Mangel bei Gefahrübergang vorhanden
- Mangel muss nach §§ 446 & 447 bei Gefahrenübergabe vorhanden sein
- Beweißumkehr nach §477 für 6 Monate bei Verbrauchsgütern
- Erfolglose Nachfristsetzung anch §281 Abs. 1
- entbehrlich bei: Unbehebarer Mangel (§326), Leistungsverweigerung (§323) und unzumutbare Nacherfüllung (§440)
- Kein Ausschluss
- Kenntnis des Käufters (§442)
- Bertraglicher Gewährleistungsausschluss
- Unzulässig bei Arglist des Verkäufers
- Grenzen des ABG (§309)
- Bei Verbrauchsgütern nach §475
- Fehlende Rüge bei Handelskauf (§377 HGB)
- Verjährung
Voraussetzungen für Gewährleistungsrecht beim Kauf
(4 Voraussetzungen)
Bestehen eines Mangels
- Sachmängel nach §434 oder Rechtsmängel nach §435
- negative Abweichung von Vereinbartem, vertragl. Vorausgesetztem oder üblichen (auch Werbeaussagen oder Etikettierung
- Falsche Montage des Verkäufers (Abs. 2)
- Lieferung anderer Sache (Abs 3)
Mangel bei Gefahrübergang vorhanden
- Mangel muss nach §§ 446 & 447 bei Gefahrenübergabe vorhanden sein
- Beweißumkehr nach §477 für 6 Monate bei Verbrauchsgütern
Erfolglose Nachfristsetzung anch §281 Abs. 1
- entbehrlich bei: Unbehebarer Mangel (§326), Leistungsverweigerung (§323) und unzumutbare Nacherfüllung (§440)
Kein Ausschluss
- Kenntnis des Käufters (§442)
- Vertraglicher Gewährleistungsausschluss
- Unzulässig bei Arglist des Verkäufers
- Grenzen des ABG (§309)
- Bei Verbrauchsgütern nach §475
- Fehlende Rüge bei Handelskauf (§377 HGB)
- Verjährung
Rechtsfolgen des Gewährleistungsrechts beim Kauf
(4 Stück)
Nach §437:
- Nacherfüllung (§439)
- Nachlieferung oder Nachbesserung
- Anspruch ausgeschlosse bei Unverhältnissmäßigkeit oder Unmöglichkeit
- Rücktritt (§323)
- Folge: rückzahlung des Kaufpreises (§346ff)
- Zusätzliche Voraussetzung: Erheblichkeit des Mangel (§323 Abs. 5)
- Minderung (§441)
- Folge: Herrabsetzung des Kaufpreises/Teilrückzahlung
- Höhe nach §441
- Schadenersatz
- Zusätzliche Voraussetzung: Vertretenmüssen des Verkäufers
Änderungen Gewährleistungsrecht Werkvertrag ggü. Kaufvertrag
§ 634
Kein Gefahrenübergang nötig
Zuätzliche Rechtsfolge möglich: Ersatzvornahme (selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen)
Änderungen Gewährleistungsansprüche beim Mietrecht
In §§ 535 536 und 543
Voraussetzung:
- Sach- oder Rechtsmanagel
- Fehlende zugesicherte Eigenschaft
- ausgeschlossen beim Kenntnis des Mangelns
Rechtsfolge:
- Mangelbeseitigung
- Minderung
- Ersatzvornahme
- Schadenersatz
- Fristlose Kündigung