Schuldrecht AT Flashcards
Element der Geschäftsgrundlage
Eine Element der Geschäftsgrundlage darf weder Vertragsinhalt sein noch bloßer Wunsch bzw. Motiv bleiben. Vielmehr muss der Umstand oder die Vorstellung dem Vertrag zugrunde gelegt worden sein, entweder von beiden Parteien oder nur einer; dann aber zumindest für die andere Seite erkennbar und von dieser nicht beanstandet.
Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I BGB
- Ein Umstand (I) bzw. eine Vorstellung (II) ist Element der Geschäftsgrundlage geworden
- Es liegt eine Störung vor, d.h. der Umstand hat sich geändert oder die Vorstellung sich als falsch herausgestellt
- die Störung ist schwerwiegend, bei Kenntnis hätten die Parteien den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen
- Festhalten am unveränderten Vertrag ist für den Benachteiligten unzumutbar - RF: Anpassung des Vertrages (wenn nicht möglich oder nicht zumutbar: Rücktrittsrecht (III)
Unzumutbarkeit des Festhaltens am (unveränderten) Vertrag
Nicht der Fall, wenn die Störung in den vertraglichen Risikobereich einer Partei fällt.
Leistungsstörung
Jede Form der Nichterfüllung einer aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflicht
sog. status ad quem
Leistungsinteresse - konkreter Zweck des Schuldverhältnisses
sog. Obliegenheiten
Begründen keinen Erfüllungsanspruch und im Fall ihrer Verletzung auch eine Ansprüche auf Schadenersatz.
Sie sind daher keine echten Rechtspflichten, sondern lediglich Verhaltensanforderungen, denen eine Partei genügen muss, um im eigenen Interesse nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden
Naturalobligationen
Vertragliche Pflichten, die nicht durch Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Wenn Erfüllung erfolgt ist begründen sie ein Recht zum Behaltendürfen des Leistungsempfängers
Pflichtverletzung
Nichterfüllung jeder Pflicht aus dem Schuldverhältnis, also die Verletzung einer Leistungs- oder Schutzpflicht (§ 241 BGB)
Vertretenmüssen, § 276
Bezeichnet die subjektive Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung und bezieht sich allein auf diese, nicht auf den Eintritt des Schadens
Vorsatz iSd § 276
Wissen und Wollen hinsichtlich der Pflichtverletzung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Handelns.
Die billigende Inkaufnahme der Pflichtverletzung genügt (bedingter Vorsatz).
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.
Erforderlich ist danach eine ungewöhnlich gravierende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Für einen Rechtsirrtum gilt: Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten
Kardinalpflichtrechtsprechung
Kein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der sog. Kardinalspflichten
(!) Bloßer Hinweis, Haftungsausschluss gelte nicht für Kardinalspflichten genügt nicht (da Verstoß gegen Verständlichkeitsgebot § 307 I 2) - erforderlich ist nach dem BGH eine Konkretisierung in Laiensprache
Erfüllungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird
Abgrenzung „in Erfüllung einer Pflicht des Schuldners“ und „bei Gelegenheit“
Rspr.: Zurechnung setzt unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen Handlung des Erfüllungsgehilfen und der übertragenen Pflicht des Geschäftsherrn voraus
hM: maßgeblich ist Risikoerhöhung durch die übertragene Tätigkeit
Angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
Nachhaltige, bestimmte und eindeutige Aufforderung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
- zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf
- Ausnahmen § 281 II, Sonderregelungen §§ 282, 283, 311a II