Schuldrecht AT Flashcards

0
Q

Element der Geschäftsgrundlage

A

Eine Element der Geschäftsgrundlage darf weder Vertragsinhalt sein noch bloßer Wunsch bzw. Motiv bleiben. Vielmehr muss der Umstand oder die Vorstellung dem Vertrag zugrunde gelegt worden sein, entweder von beiden Parteien oder nur einer; dann aber zumindest für die andere Seite erkennbar und von dieser nicht beanstandet.

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1
Q

Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I BGB

A
  1. Ein Umstand (I) bzw. eine Vorstellung (II) ist Element der Geschäftsgrundlage geworden
  2. Es liegt eine Störung vor, d.h. der Umstand hat sich geändert oder die Vorstellung sich als falsch herausgestellt
  3. die Störung ist schwerwiegend, bei Kenntnis hätten die Parteien den Vertrag nicht oder nicht so geschlossen
  4. Festhalten am unveränderten Vertrag ist für den Benachteiligten unzumutbar - RF: Anpassung des Vertrages (wenn nicht möglich oder nicht zumutbar: Rücktrittsrecht (III)
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2
Q

Unzumutbarkeit des Festhaltens am (unveränderten) Vertrag

A

Nicht der Fall, wenn die Störung in den vertraglichen Risikobereich einer Partei fällt.

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3
Q

Leistungsstörung

A

Jede Form der Nichterfüllung einer aus dem Schuldverhältnis resultierenden Pflicht

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4
Q

sog. status ad quem

A

Leistungsinteresse - konkreter Zweck des Schuldverhältnisses

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5
Q

sog. Obliegenheiten

A

Begründen keinen Erfüllungsanspruch und im Fall ihrer Verletzung auch eine Ansprüche auf Schadenersatz.
Sie sind daher keine echten Rechtspflichten, sondern lediglich Verhaltensanforderungen, denen eine Partei genügen muss, um im eigenen Interesse nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden

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6
Q

Naturalobligationen

A

Vertragliche Pflichten, die nicht durch Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Wenn Erfüllung erfolgt ist begründen sie ein Recht zum Behaltendürfen des Leistungsempfängers

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7
Q

Pflichtverletzung

A

Nichterfüllung jeder Pflicht aus dem Schuldverhältnis, also die Verletzung einer Leistungs- oder Schutzpflicht (§ 241 BGB)

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8
Q

Vertretenmüssen, § 276

A

Bezeichnet die subjektive Verantwortlichkeit des Schuldners für die Pflichtverletzung und bezieht sich allein auf diese, nicht auf den Eintritt des Schadens

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9
Q

Vorsatz iSd § 276

A

Wissen und Wollen hinsichtlich der Pflichtverletzung im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Handelns.
Die billigende Inkaufnahme der Pflichtverletzung genügt (bedingter Vorsatz).

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10
Q

Grobe Fahrlässigkeit

A

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen.

Erforderlich ist danach eine ungewöhnlich gravierende Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Für einen Rechtsirrtum gilt: Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten

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11
Q

Kardinalpflichtrechtsprechung

A

Kein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit hinsichtlich der sog. Kardinalspflichten

(!) Bloßer Hinweis, Haftungsausschluss gelte nicht für Kardinalspflichten genügt nicht (da Verstoß gegen Verständlichkeitsgebot § 307 I 2) - erforderlich ist nach dem BGH eine Konkretisierung in Laiensprache

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12
Q

Erfüllungsgehilfe

A

Wer mit Wissen und Wollen bei der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird

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13
Q

Abgrenzung „in Erfüllung einer Pflicht des Schuldners“ und „bei Gelegenheit“

A

Rspr.: Zurechnung setzt unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen Handlung des Erfüllungsgehilfen und der übertragenen Pflicht des Geschäftsherrn voraus

hM: maßgeblich ist Risikoerhöhung durch die übertragene Tätigkeit

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14
Q

Angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

A

Nachhaltige, bestimmte und eindeutige Aufforderung zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.

  • zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf
  • Ausnahmen § 281 II, Sonderregelungen §§ 282, 283, 311a II
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15
Q

Bezugspunkt des Vertretenmüssens

A
  • es genügt jedenfalls, wenn der Schuldner die Leistungsstörung im Zeitpunkt des Ablaufs der angemessenen Frist zu vertreten hat
  • umstr., ob es auch genügt, dass er die ursprüngliche Pflichtverletzung zu vertreten hat
  • wohl hM: ja
  • aA: Nein
16
Q

Mahnung

A

Unzweideutige Aufforderung zur Leistung

17
Q

Schadensersatz statt der Leistung

A

Derjenige Schaden, der durch das endgültige, vollständige oder teilweise Ausbleiben der Leistung des Schuldners entsteht (Leistungsinteresse, Erfüllungsinteresse, Äquivalenzinteresse)

Testfrage