HGB Flashcards
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Q
Betreiben iSd § 1 HGB
A
Betreiber ist derjenige, in dessen Namen das Gewerbe betrieben wird.
Daher ist auch der Pächter oder Nießbraucher eines Unternehmens Kaufmann, nicht aber das Organ einer juristischen Person (Vorstand AG, Geschäftsführer GmbH).
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Q
Gewerbe iSd § 1 I HGB
A
jede selbstständige, planmäßige Tätigkeit, die nach außen in Erscheinung tritt, von der Absicht der Gewinnerzielung getragen wird und kein freier Beruf ist
2
Q
Handelsgewerbe iSd § 1 HGB
A
- Istkaufmann gem. § 1 II HGB: es kommt nach Wortlaut nicht auf tatsächliches Vorhandensein, sondern Erforderlichkeit einer kaufmännischen Organisation an (aufgrund negativer Vermutung wird dieses Erfordernis vermutet) - wenn der Betrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
- Kleingewerblicher Kannkaufmann gem. § 2 HGB: fakultative Eintragung - Wirkung nach § 2 HGB tritt nur ein, wenn in § 2 S. 2 HGB vorgesehenes Wahlrecht wirksam ausgeübt wurde (d.h. Gewerbetreibender bewusst Kaufmannstatus erlangen wollte)
- Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten gem. § 3 HGB: nicht ipso iure nach § 1 II HGB sondern nur aufgrund fakultativer Eintragung (gilt auch für mit Betrieb verbundene Nebengewerbe wie Brauerei, Molkerei, Sägewerk)
- Fiktivkaufmann gem. § 5 HGB: erforderlich ist, das überhaupt noch ein Gewerbe betrieben wird, d.h. keine Anwendung § 5 wenn Voraussetzungen Gewerbebegriff fehlen oder vollständiger Einstellung des Geschäftsbetriebs; keine Rechtsscheinsnorm, Fiktion wirkt auch Zugunsten Fiktivkaufmann (unterscheide daher Fiktiv- und Scheinkaufmann!)