Sachenrecht Flashcards

0
Q

Sache i.S.d. § 90 BGB

A

Alle körperlichen Gegenstände, d.h. alle Rechtsobjekte, die physisch existieren und im Raum abgrenzbar sind

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1
Q

Verfügung

A

Ein Rechtsgeschäft, durch das ein subjektives Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird

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2
Q

Eigentum

A

Umfassendste dingliche Recht an einer Sache (im Unterschied hierzu umfasst Art. 14 GG nicht nur Sacheigentum, sondern auch andere vermögenswerte Rechte)

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3
Q

Besitz

A

Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Sachherrschaft)

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4
Q

Zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen, § 94 II

A

Gegenstände, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. (Waschbecken, Heizungsanlagen, je nach Region auch Einbauküchen)

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5
Q

Einfache Bestandteile

A

Solche Bestandteile einer Sache, die nicht wesentliche Bestandteile sind, ohne aber selbstständige Sachen zu sein. Sie teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptsache, weil sich alle rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Hauptsache im Zweifel auch auf ihre Bestandteile erstrecken.

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6
Q

Scheinbestandteile, § 95

A

Sachen, die eigentlich wesentliche Bestandteile wären, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind. Sie sind rechtlich selbstständig.

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7
Q

Zubehör, § 97 BGB

A

Solche Sachen, die mit der Hauptsache so eng zusammenhängen, dass sie nach der Verkehrsanschauung als zu ihr zugehörig betrachtet werden, obwohl sie nicht zu ihren Bestandteilen gehören. Erforderlich ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen Zubehör und Hauptsache sowie die Bestimmung des Zubehörs, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauerhaft zu dienen.

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8
Q

Verwendungen

A

Alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern

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9
Q

Abhandenkommen i.S.d. § 935 I 1

A

Liegt immer dann vor, wenn der Besitzwechsel ohne oder gegen den Willen des Eigentümers erfolgt.

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10
Q

Besitzentziehung

A

Vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes

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11
Q

Unrichtigkeit des Grundbuchs

A

Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die im Grundbuch festgeschriebene formelle Rechtslage und die tatsächlich bestehende Lage nicht übereinstimmen.

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12
Q

Notwendige Verwendung i.S.v. § 994

A

Notwendig sind Verwendungen, die zum Erhalt der Sache unerlässlich sind.

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13
Q

Nützliche Verwendung iS.d. § 996

A

Nützlich ist eine Verwendung, wenn der Wert der zurückzugebenden Sache zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer durch die Verwendung in ihrem Wert gestiegen ist

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14
Q

Neue Sache i.S.d. § 950

A

Ob durch Verarbeitung eine neue Sache entsteht, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Indizien für das Entstehen einer neuen Sache sind beispielsweise ein neuer Name oder wesentliche Veränderungen der äußeren Form.
Der Wert der Verarbeitung darf nicht wesentlich hinter dem Wert der ursprünglichen Sache zurückbleiben (hM: Verarbeitungswert >= 60% des Wertes der ursprünglichen Sache)

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15
Q

Vindikationsersatzfunktion der Kondiktion / Gedanke der Rechtsfortwirkung

A

Bis zur Verarbeitung hätte der Eigentümer, dem die Sache abhanden gekommen ist, diese herausverlangen können - die untergegangene Vindikation setzt sich deshalb in der Eingriffskondiktion fort

16
Q

Hersteller iSd § 950 I

A

Hersteller ist, wer das wirtschaftliche Risiko der Verarbeitung getragen und den Vorgang gesteuert hat und damit Grschäftsherr des Verarbeitungsvorganges ist.

dies ist der Werkbesteller und nicht der Werkunternehmer, wenn und weil die Verarbeitung in seinem Auftrag mit von ihm gelieferten Stoffen erfolgt.

Umstr., ob Vereinbarung über Herstellereigenschaft möglich - nach hM zulässig.

17
Q

Unrichtigkeit des Grundbuchs

A

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs liegt immer dann vor, wenn eine Divergenz zwischen Grundbuchinhalt und materieller Rechtslage besteht.

18
Q

Hypothek

A

Beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück, das seinem Inhaber die Befugnis verleiht, für eine Forderung Befriedigung „aus dem Grundstück“, d.h. durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Grundstücks, zu erlangen.

  • Immobiliarsicherheit
  • akzessorisch (Wortlaut § 1113 BGB)