Sachenrecht Flashcards
Sache i.S.d. § 90 BGB
Alle körperlichen Gegenstände, d.h. alle Rechtsobjekte, die physisch existieren und im Raum abgrenzbar sind
Verfügung
Ein Rechtsgeschäft, durch das ein subjektives Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird
Eigentum
Umfassendste dingliche Recht an einer Sache (im Unterschied hierzu umfasst Art. 14 GG nicht nur Sacheigentum, sondern auch andere vermögenswerte Rechte)
Besitz
Möglichkeit zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (Sachherrschaft)
Zur Herstellung des Gebäudes eingefügte Sachen, § 94 II
Gegenstände, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertiggestellt ist. (Waschbecken, Heizungsanlagen, je nach Region auch Einbauküchen)
Einfache Bestandteile
Solche Bestandteile einer Sache, die nicht wesentliche Bestandteile sind, ohne aber selbstständige Sachen zu sein. Sie teilen grundsätzlich das Schicksal der Hauptsache, weil sich alle rechtsgeschäftlichen und gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Hauptsache im Zweifel auch auf ihre Bestandteile erstrecken.
Scheinbestandteile, § 95
Sachen, die eigentlich wesentliche Bestandteile wären, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden sind. Sie sind rechtlich selbstständig.
Zubehör, § 97 BGB
Solche Sachen, die mit der Hauptsache so eng zusammenhängen, dass sie nach der Verkehrsanschauung als zu ihr zugehörig betrachtet werden, obwohl sie nicht zu ihren Bestandteilen gehören. Erforderlich ist ein räumlicher Zusammenhang zwischen Zubehör und Hauptsache sowie die Bestimmung des Zubehörs, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dauerhaft zu dienen.
Verwendungen
Alle willentlichen Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen, indem sie sie wiederherstellen, erhalten oder verbessern
Abhandenkommen i.S.d. § 935 I 1
Liegt immer dann vor, wenn der Besitzwechsel ohne oder gegen den Willen des Eigentümers erfolgt.
Besitzentziehung
Vollständige und dauerhafte Beseitigung des unmittelbaren Besitzes
Unrichtigkeit des Grundbuchs
Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die im Grundbuch festgeschriebene formelle Rechtslage und die tatsächlich bestehende Lage nicht übereinstimmen.
Notwendige Verwendung i.S.v. § 994
Notwendig sind Verwendungen, die zum Erhalt der Sache unerlässlich sind.
Nützliche Verwendung iS.d. § 996
Nützlich ist eine Verwendung, wenn der Wert der zurückzugebenden Sache zum Zeitpunkt der Rückgabe an den Eigentümer durch die Verwendung in ihrem Wert gestiegen ist
Neue Sache i.S.d. § 950
Ob durch Verarbeitung eine neue Sache entsteht, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Indizien für das Entstehen einer neuen Sache sind beispielsweise ein neuer Name oder wesentliche Veränderungen der äußeren Form.
Der Wert der Verarbeitung darf nicht wesentlich hinter dem Wert der ursprünglichen Sache zurückbleiben (hM: Verarbeitungswert >= 60% des Wertes der ursprünglichen Sache)