BGB AT Flashcards
Abgabe
Erkennbar entgültige Äußerung des rechtsgeschäftlichen Willens (bei empfangsbedürftiger Willenserklärung: in Richtung auf den Erklärungsempfänger) - der Erklärende hat alles getan, damit die Erklärung wirksam werden kann
Annahme
Vorbehaltsloses Einverständnis mit dem Angebot
Willenserklärung
Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolgen gerichtet ist
Rechtsgeschäft
Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung und gegebenenfalls noch weitere Elementen, der auf Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist und diese Rechtsfolge - soweit von Rechtsordnung anerkannt - auch herbeiführt
Vertrag
Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet
Zugang
Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann
Erklärungsbewusstsein
Umfasst den Willen, am Rechtsverkehr teilzunehmen und eine rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben
Erklärungsbote
Wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde
Empfangsbote
Wer vom Empfänger zur Empfangnahme von Erklärungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigt wurde
Willensäußerung
Verlautbarung des Willens nach außen
Wissenserklärungen
Mitteilungen über vergangenes oder zukünftiges Geschehen, die nach objektivem Verständnis lediglich informieren, nicht aber Rechtsfolgen herbeiführen sollen.
Erklärungsbewusstsein
Vorstellung rechtserheblich zu handeln
Geschäftswille
Wille, nicht nur generell rechtserheblich zu handeln, sondern gerade die durch die Erklärung objektiv bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen
Erklärungsfahrlässigkeit
Liegt vor, wenn der Erklärende zumindest hätte erkennen können, dass sein Verhalten von anderen als Willenserklärung aufgefasst werden konnte und durfte.
Irrtum
Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem