BGB AT Flashcards

0
Q

Abgabe

A

Erkennbar entgültige Äußerung des rechtsgeschäftlichen Willens (bei empfangsbedürftiger Willenserklärung: in Richtung auf den Erklärungsempfänger) - der Erklärende hat alles getan, damit die Erklärung wirksam werden kann

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1
Q

Annahme

A

Vorbehaltsloses Einverständnis mit dem Angebot

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2
Q

Willenserklärung

A

Willensäußerung einer Person, die unmittelbar auf den Eintritt einer privatrechtlichen Rechtsfolgen gerichtet ist

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3
Q

Rechtsgeschäft

A

Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung und gegebenenfalls noch weitere Elementen, der auf Eintritt einer Rechtsfolge gerichtet ist und diese Rechtsfolge - soweit von Rechtsordnung anerkannt - auch herbeiführt

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4
Q

Vertrag

A

Rechtsgeschäft, das aus mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen besteht und zwischen den Parteien eine rechtlich bindende Regelung begründet

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5
Q

Zugang

A

Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann

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6
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Umfasst den Willen, am Rechtsverkehr teilzunehmen und eine rechtsgeschäftlich relevante Erklärung abzugeben

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7
Q

Erklärungsbote

A

Wer vom Erklärenden mit der Übermittlung der Erklärung beauftragt wurde

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8
Q

Empfangsbote

A

Wer vom Empfänger zur Empfangnahme von Erklärungen ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ermächtigt wurde

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9
Q

Willensäußerung

A

Verlautbarung des Willens nach außen

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10
Q

Wissenserklärungen

A

Mitteilungen über vergangenes oder zukünftiges Geschehen, die nach objektivem Verständnis lediglich informieren, nicht aber Rechtsfolgen herbeiführen sollen.

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11
Q

Erklärungsbewusstsein

A

Vorstellung rechtserheblich zu handeln

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12
Q

Geschäftswille

A

Wille, nicht nur generell rechtserheblich zu handeln, sondern gerade die durch die Erklärung objektiv bezeichneten Rechtsfolgen herbeizuführen

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13
Q

Erklärungsfahrlässigkeit

A

Liegt vor, wenn der Erklärende zumindest hätte erkennen können, dass sein Verhalten von anderen als Willenserklärung aufgefasst werden konnte und durfte.

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14
Q

Irrtum

A

Unbewusstes Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem

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15
Q

Eigenschaften einer Sache

A

Die natürliche Beschaffenheit einer Sache sowie alle tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen und nach der Verkehrsanschauung von Einfluss auf die Wertschätzung sind.

Damit sind alle wertbildendeb Faktoren Eigenschaften, nicht aber der Wert selbst.

16
Q

Auffälliges Missverhältnis, § 138 II

A

Auffällig ist das Missverhältnis nach h.M. dann, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung den Wert der Gegenleistung um 100% übersteigt.

17
Q

Unerfahrenheit, § 138 II

A

Mangel an Lebens- und Geschäftserfahrung