Schuldrecht Flashcards
Leistungsstörung Prüfungsschema AGB Forderungsabtretung Schuldübernahme Vertrag zugunsten Dritter Erlöschen von Schuldverhältnissen Widerrufsrecht Schuldverhältnisse Rechtsfolgen bei Sachmängeln +Gewährleistungsausschluss +Verbrauchsgüterkauf UN Kaufrecht Werkvertrag Rechtsfolgen bei Mängeln Darlehensverträge Bürgschaft Patronatserklärung Wertpapiere Leistungskondition Grundtatbestand Gefährdungshaftung Produkthaftung Halterhaftung
Nenne 4 Leistungsstörungen
Unmöglichkeit = Schuldner kann nicht leisten
Verzug = Schuldner leistet zu spät
Schlechtleistung = Schuldner leistet schlecht
Nebenpflichtverletzung = Verhalten außerhalb des Vertrags
Nenne mögliche Rechtsfolgen der Leistungsstörung nach Allg. Schuldrecht
- Schadensersatzneben der Leistung, § 280 Abs. 1 (nicht bei Unmöglichkeit)
- Schadensersatz statt der Leistung § 280 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 281-283 BGB
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen §§ 280 Abs. 1, 284 BGB
- Rücktritt §323
Nenne das Prüfungsschema für Schadensersatz
- Schuldverhältnis
- rechtswidrige Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen (Verschulden)
- Schaden ist entstanden (bleibt hinter
- Kausalität zw. Schaden und Pflichtverletzung
Welche Formen des Vertretenmüssen (Verschulden) kennen Sie?
Nach §276 BGB muss vertreten werden:
1. Vorsatz (Wissen und Wollen des pflichwidrigen Erfolges)
2. Fahrlässigkeit (Außerachtlassen der im Verkehr notwendigen Sorgfalt)
–> objektiver Sorgfaltsmaßstab
–> nach jeweiligen Verkehrkreis
–> einfach / grobe (besonders schwere Maß)
–> im AN Kreis (leicht, mittel, grob, gröbste)
Was ist ein Schaden?
jede unfreiwillige Einbuße an Gütern
Differenzhypothese = Vergleich der gegenwärtigen Lage mit der Lage, wie sie ohne das Schadensereignis bestehen würde
Wonach bemisst sich Art, Inhalt und Umfang des SE
A. Herstellung ist möglich
–> §249 Herstellung in Natur (Naturalrestitution)
–> §249,250 zur Herstellung der Naturalresitution notwendiger Geldbetrag
B. Herstellung ist unmöglich
–> §251,252,253 Entschädigung in Geld
C. Nichtvermögensschaden (Bsp. Rufschädigung, Erholungstage nach dem Urlaub)
–> muss im Gesetz separart geregelt sein §651n Reisevertragsrecht
entgangener Urlaub ist liquidabel
Was verstehen Sie unter Unmöglichkeit der Leistung? Erklären Sie anhand von 2 Schuldarten
- Stückschuld (bestimmte, hinreichend individualisierte Sache)
–> Untergang der Sache ist Voraussetzung - Gattungsschuld (nach allgemeinen Merkmalen bestimmte Sache)
–> Untergang der gesamten Sache ist Voraussetzung (Vorrat) §243 (2)
Was sind die Folgen der Unmöglichkeit der Leistung?
§326 Entfallen des Gegenleistungsansoruchs (Bsp. Bezahlung)
Ausnahmen:
–> Verantwortlichkeit des Gläubigers für Unmöglichkeit §326 (2)
–> Annahmeverzug des Gl. (2) 2. Alt.
–> Gl. verlangt das als Ersatz Empfangene §326 (3)
Welche Gefahrenübergange kennen Sie aus dem BGB?
- Übergabe nach §446
- Übergabe an Transportperson nach §447
- Abnahme §644
- Verantwortlichkeit des Bestellers §645
Wann kommt der Schuldner in Verzug?
Nach §286 müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
1. Nichtleistung (nicht Unmöglichkeit)
2. Fälligkeit der Leistung
3. Mahnung (Ausnahem §286 (2,3)
4. Vertretenmüssen
Nennen Sie die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs
A. Rechtsfolgen nach allg. Schuldrecht (Haftungsverschärfung §287
B. Verzugszinsen §288
Was bedeutet die Schlechtleistung?
wenn die Leistung zwar erbracht wurde, diese aber qualitativ nicht dem Geschuldeten entspricht, führt zu:
–> Rechtsfolgen nach allg. Schuldrecht
–> Sonderregeln im Kauf- Miet, Werk und Reisevertragsrecht
Wann ist eine Nebenpflichtverletzung gegeben?
der zur Leistung verpflichtete Schuldner verletzt Rücksichtnahme-, Neben-, bzw. Sorgfaltspflichten, führt zu:
–> Rechtsfolgen nach allg. Schuldrecht
–> Haftung auch im Rahmen vorvertraglicher Schuldverhältnisse (culpa in contrahendo) §311 (2)(Vertragsanbahnung)
–> Vertrauenshaftung Dritter §311(3) (Dritter hat soviel Vertrauen für sich in Anspruch genommen, deshalb soll dieser auch haften
Was verstehen Sie unter AGB?
- Regelungen die den Vertragsinhalt bestimmen (Vertragsbedingungen)
- für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert (3-5 Anwendungen)
- bei Vertragsschluss gestellt
–> AGB sind häufig zu Lasten des Verbrauchers gestaltet. Schutzbedürftig, da keine Verhandlungsvollmacht, Klauselverbote, eine unwirksame Klausel führt nicht zur Unwirksamkeit der AGB
Wie werden die AGB vertraglich einbezogen?
- Hinweis des Verwenders (ersichtlich §305
- Möglichkeit zur Kenntnisnahme §305
- Einverständniserklärung (kann konkludent erfolgen)
Was sind Zessionär und Zedent?
Zedent ist der alte Gläubiger einer Forderung
Zessionär der neue Gl. bei Forderungsabtretung
Welche Arten der Forderungsabtretung kennen Sie? Kann eine Forderungsabtretung ausgeschlossen werden und was sind die Folgen?
- gesetzlicher Forderungsübergang (Vertrag) §398 Abtretung
- Sukzession -> Rechtsnachfolge
Ausschluss über §399 (Ausschluss der Abtretung bei Vereinbarung)
§816 (2) Verfügung eines Nichtberechtigten regelt die Geldübergabe an den Zedent, dieser muss an den Zessionär herausgeben
–> streng akzessorische Rechte, abhängig von der Forderung
Nennen Sie die Besonderheiten der Schuldübernahme
- Gläubiger muss zustimmen, da schutzbedürftig §415
Bsp.: Asset Deal
Was ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter?
A. echter VzGD
Eine dritte Person wird zum Forderungseinzug bemächtigt
B unechter VzGD
Eine dritte Person wird zur Entgegennahme der Leistung berechtigt
Zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger besteht ein Deckungsverhältnis (Vertrag Spareinlagen)
Zwischen Begünstigtem Dritten und Versprechendem ein Vollzugsverhältnis
Zwischen Versprechensempfänger und Drittem Valutaverhältnis (idR Schenkungsvertrag)
Welche Arten von Gl/Schuldnern kennen Sie?
A. 1. Gesamtschuldner §421
2. Teilschuldner §420
3. Sonstige Schuldnergemeinschaft
B 1. Gesamtgläubiger §428
2. Teilgläubiger §420
3. Mitgläubiger §432 , Gesamthandsgl.
Nennen Sie alle Arten des Erlöschen von Schuldverhätnissen
- Erfüllung §362
- Hinterlegung §372
–> nur hinterlegungsfähige Sachen beim AG, wird im HGB spezialisiert - Aufrechnung §387
- Erlass §397
Welche Arten der Erfüllung §362 ff. kennen Sie?
A. Erfüllung (Erlöschung des Schuldverhältnisses)
–> die richtige Leistung, am rechten Ort, zur rechten Zeit, durch und an die richtige Person
B. Leistung an Erfüllung statt (Erlöschung des Schuldverhältnisses)
–> wenn der Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung annimmt (Bsp. Inzahlungsgabe)
C. Leistung erfüllungshalber (Erst Erlöschen nach Erfüllung des Surrogats)
–> Schuldner übernimmt zum Zwick der Befriedigung des Gl. diesem ggü. eine neue Verb. (Erfüllungssurrogat)
Welche Voraussetzungen zur Aufrechnung §387 kennen Sie?
- Gegenseitigkeit der Forderung
- Gleichartigkeit
- Fälligkeit und Einredefreiheit der Ford. des Aufrechnenden §390
- Erfüllbarkeit der Forderung des Aufrechnungsgegners
- kein Aufrechnungsverbot §392 (Selbstjustiz aus unerlaubten Handlungen)
- Aufrechnungserklärung §388
Nennen Sie 3 gesetzliche Schuldverhältnisse
- GF ohne Auftrag §677ff
- Unerlaubte Handlung §823 ff.
- Ungerechtfertigte Bereciherung §812ff.
Nenne vertragstypische Pflichten des Kaufvertrags §433
- Mangelfreiheit der Sache
- Übergabe
- Eigentumsverschaffung
- Bezahlung des Kaufpreis
- Abnahme der Sache
Nenne die Rechtsfolgen bei Sachmängeln nach §437
- Nacherfüllung (Mangelbeseitigung o. Neulieferung)
- Kaufpreisminderung
- Rücktritt
- SE neben der Leistung
- Ersatz vergeblicher AUfwendungen
Welche Arten von Gewährleistungsausschluss kennen Sie?
A. gesetzlicher Ausschluss
–> Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels
–> öfftl. Versteigerung
B. Vertraglicher Ausschluss
–> nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, Garantie für Beschaffenheit,
C. Verbrauchsgüterkauf
D. durch AGB bei neu hergestellten Sachen
Welche Verbraucherschutzvorschriften kennen Sie?
A. kein Gefahrenübergang bei Übergabe an Transportperson
B. Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen
C. Beweislastumkehr (nach 1 Jahr, vorher Unternehmer)
Welche Formen der Nacherfüllung kennen Sie?
A. Mängelbeseitigung
–> Mgl: Einrede unverhältnismäßiger Kosten
1. Absolut (130-150% Mangelfreie Sache zu Neulieferung)
2. Relativ (10-25% eine Art der Nacherfüllung zu andere Art)
Nenne das Prüfungsschema für einen Rücktritt
- Mangel bei Gefahrenübergang §434
- kein Ausschluss der Gewährleistung
- erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
Ausnahme: §323 (2) entberhliche Fristsetzung - kein unerheblicher Mangel §323 (5)
- keine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Käufers §323 (6)
Folge:
A. Zurückgewehr empfangener Leistungen
B. Herausgabe des gezogenen Nutzens
Nenne das Prüfungsschema für Minderung
–> wie bei Rücktritt
“Statt Rücktritt Minderung”
Folge: Herabsetzung des Kaufpreises mit Minderungsfaktor
Nenne 2 Formen des SE
A. SE statt der Leistung (Mangelschaden)
–> Äquivalenzinteresse §280 (1,3), 281
–> Schaden würde durch Nacherfüllung behoben
B. SE neben der Leistung (Mangelfolgeschaden - Ofen)
–> Integritätsinteresse §280 (1)
–> Schaden bleibt trotz Nacherfüllung bestehen
Nenne das Prüfungsschema für Aufwendungsersatz
=freiwillige VG Einbußen
–> wie Schadensersatz statt der Leistung
Vorbereitungen wurden getroffen §284
1. im Vertrauen auf den Erhalt
2. Billigkeit
3. Ursachenzusammenhang zw. Zweckvereitelung und Pflichtverletzung
Erkläre Werkvertrag und Dienstvertrag
WV = Verpflichtung eines bestimmten Ergebnisses §631
DV = Verpflichtung einer bestimmten Leistung §611
Nenne Besonderheit der Rechtsfolge bei Mängeln des Werkvertrags
Selbstvornahme ist möglich §634
Voraussetzungen:
1. Mangel
2. kein Ausschluss der Gewährleistung
3. erfolgloser Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung
4. kein Recht des Unternehmers zur Nacherfüllungsverweigerung
Rechtsfolge:
A. Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, § 637 Abs. 1 BGB
B. Vorschuss, § 637 Abs. 3 BGB
Welche Formen der Darlehensverträge kennen Sie?
- Gelddarlehen §488
–> Sondervorschriften Verbraucherdarlehen §491ff.
–> + Verbraucherschutzvorschriften, wenn dieser D-Nehmer §492ff. - Sachdarlehen §607
Was sind die Besonderheiten der Bürgschaft §765 ff.?
- akzessorisch (wie Pfandrecht und Hypothek)
- Schriftform
- Anspruch des Gl. geht auf den Bürgen über §474 zessio legis (kraft Gesetz)
- Einrede der Vorausklage (§771 - VB notwendig)
- Rückgriffsanspruch des Bürgen gg Hauptschuldner(§774 (1)
Was ist eine harte und eine weiche Patronatserklärung?
A. harte PE
Verpflichtung des Patrons ggü. Gl. an Schuldner zu zahlen (inkl. SE-Pflicht)
B. weiche PE
kein Rechtsbindungswille (kaufm. Ehrenwort)
Schuldverhältnis eigener Art sui generis
Welches gesetzliches Schuldverhältnis ist in §812 (1) Alt.1 geregelt?
mit Leistungskondition
1. etwas erlangt
2. durch Leistung
3. ohne rechtlichen Grund
Folge:
Herausgabe des Erlangten ODER
Wertersatz §818 (2)
Welches gesetzliches Schuldverhältnis ist in §812 (1) Alt.2 geregelt?
Nichtleistungskondition
1. etwas erlangt
2. in sonstiger Weise (subsidiär bei vorrangiger Leistungsbeziehung)
3. auf Kosten des Gl.
4. ohne rechtlichen Grund
Folge:
Herausgabe des Erlangten ODER
Wertersatz §818 (2)
Welches gesetzliches Schuldverhältnis ist in §812 (1) Alt.2 geregelt?
Welches gesetzliches Schuldverhältnis ist in §816 (1) geregelt?
Nichtleistungskondition
1. Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten
2. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten
Rechtsfolge:
Nichtberechtigt Verfügender muss das durch die Verfügung
Erlangte an den Berechtigten herausgeben
Welches gesetzliches Schuldverhältnis ist in §816 (2) geregelt?
- Leistung an einen Nichtberechtigten
- Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten
Rechtsfolge:
Nichtberechtigter Empfänger muss das Geleistete an den
Berechtigten herausgeben
Nenne den Grundtatbestand des Delikrechts (Prüfungsschema) §823 (1)
- Rechtsgutsverletzung
–> Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum
–> andere (absolut) geschützte Rechte wie z.B. allg. Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - Verletzungshandlung: Tun oder Unterlassen
- Haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Verletzungshandlung
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
Folge: Schadensersatz, ggf. Anspruchsreduzierung aufgrund von Mitverschulden, § 254 BGB
Voraussetzungen des Schutzgesetzes iVm Deliktsrecht
- Schutzgesetz = dient auch Individualschutz (StrG)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden = grds. das vom Schutzgesetz vorausgesetzte Verschulden
- Schaden
Folge: SE
Nenne das Prüfungsschema zur Haftung für vermutetes Verschulden
- Verrichtungsgehilfe
= wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig wird und von dessen Weisungen abhängig ist - Unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen
- In Ausführung der Verrichtung = nicht nur bei Gelegenheit
- Rechtswidrigkeit
- Schaden
- Keine Exkulpation, § 831 Abs.1 S. 2 BGB
Rechtsfolge:
Geschäftsherr haftet auf Schadensersatz
–> Haftung des Geschäftsherrn für eigenes vermutetes Verschulden
bei Auswahl oder Überwachung seines Verrichtungsgehilfen
Was verstehen Sie unter Gefährdungshaftung?
–> Setzt kein Verschulden voraus
–> Knüpft vielmehr an eine genau umschriebene spezifische Gefahr an
–> Ausgleich für eine in erlaubter Weise gesetzte Gefahr
–> Haften muss derjenige, der diese Gefahrenquelle im Allgemeinen beherrscht und Nutzen daraus zieht
Nennen Sie das Prüfungsschema zu Produkthaftung
- Produkt (§ 2 ProdHaftG)
- Hersteller (§ 4 ProdHaftG)
- Fehler (§ 3 ProdHaftG)
* Konstruktionsfehler
* Fabrikationsfehler („Ausreißer“)
* Instruktionsfehler - Rechtsgutsverletzung
* Leben, Körper und Gesundheit
* Sachschaden (nur andere Sachen als das Produkt selbst;
nur privat genutzte Sachen) - Schaden
- Kein Haftungsausschluss (§ 1 Abs. 2 oder 3 ProdHaftG)
Rechtsfolge:
Schadensersatz
▪ bei Sachschäden: Selbstbehalt von € 500,- (§ 11 ProdHaftG)
▪ bei Personenschäden: Haftungsgrenze von insg. € 85 Mio.
(§ 10 ProdHaftG)
Nennen Sie das Prüfungsschema zu Halterhaftung
Voraussetzungen:
1. Halter eines Kfz oder Anhängers
2. Rechtsgutsverletzung
* Leben, Körper und Gesundheit
* Sachschaden
3. bei Betrieb des Kfz oder Anhängers
= wenn Kfz/Anhänger sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt
oder in verkehrsbeeinflussender Weise ruht (verkehrstechnische
Auffassung)
4. Schaden
5. Kein Haftungsausschluss
* höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG)
* Schwarzfahrt (§ 7 Abs. 3 StVG)
* unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)
Rechtsfolge:
Schadensersatz
* Höchstbeträge (§ 12 StVG)
− bei Personenschäden: insg. € 5 Mio.
− bei Sachschäden: insg. € 1 Mio.