Grundlagen Flashcards

Staatsgewalt Vertragsfreiheit Anspruchsprüfung Urteilsstil Gutachtenstil

1
Q

Was bedeutet Gewaltenteilung und welche Staatsgewalten gibt es?

A

Prinzipien der Demokratie
im Grundgesetz verankert

gesetzgebende Legislative (Parlament, Bundestag)
Recht sprechende Judikative (Gerichte, Bundes- und Landesgerichte)
vollziehende Exekutive (Regierung und Verwaltung, Bundesregierung)

–> sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatl. Macht begrenzen

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2
Q

Was verstehen Sie unter Verfassungsgerichtsbarkeit?

A

Verfassungsgerichtsbarkeit

  1. Bundesverwaltungsgericht in Karlsruhe (oberstes Gericht der BRD)
    –> 8 Richter in 2 Senaten
    –> exponierte Stellung zur Wahrung des Grundgesetzes
    –> entscheiden in Gerichtsverfahren über Verfassungsbeschwerden, Bund-Länderstreit)

Ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- Zivilgerichtsbarkeit) außerdem:

–> Bundesgerichrtshof Karlsruhe Senat durch 5 Berufsrichter / reine Revisionsinstanz
–> Kammergericht (Berlin) + Bayrisches Oberlandesgericht
–> Landgericht
–> Amtsgericht

Europäische Gerichte
–> Erster Instanz
–> Europäische Gerichtshof Luxemburg

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3
Q

Was verstehen Sie unter Fachgerichtsbarkeit?

A

Fachgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtbarkeit (Bundes- Oberverwaltungs-, Verwaltungsgericht)
Sozialgerichtsbarkeit in Kassel (Bundes-Landessozial- Sozialgericht)
Finanzgerichtsbarkeit (Bundesfinanzhof (BFH) / Landesfinanzgericht)
Arbeitsgerichtbarkeit in Erfurt (Bundes- Landes- und Arbeitsgericht)

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4
Q

Was verstehen Sie unter Schiedsgericht?

A

Nicht staatliche Gerichte
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren. Bei Schiedsgerichten handelt es sich um nicht-staatliche Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentreten und als Schiedssprüche bezeichnete Urteile bsp. Vertrag

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5
Q

Was verstehen Sie unter Normenhierarchie?

A

Europarecht
Verfassungsrecht = Grundgesetz
(Einfaches) Bundesrecht = HGB BGB
Landesrecht = Recht eines Bundeslands

unteres Recht darf oberes Recht nicht brechen

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6
Q

Grenzen Sie Privates- Sonderprivatrecht von Öffentlichem Recht ab

A

Öffentliches Recht ist im Verfassungs, Verwaltungs und Strafrecht geregelt
–> bestimmt Verhältnis staatlicher Institutionen untereinander
–> regelt Verhältnis zwischen dem Staat (Träger der öffentlichen Gewalt) und einzelnen Bürgern (Privatrechtssubjekten)
–> dient der Staatserhaltung

Privatrecht ist im BGB und HGB geregelt
–> geht von Grundsatz der Privatautonomie und der Freiheit des Willens aus
–> bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten
–> regelt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander

Sonderprivatrecht ist im HGB, GmbHG, AktG

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7
Q

Schildern Sie den Aufbau des BGB

A

Der Allgemeine Teil des BGB schwebt über den speziellen Gesetzen (vor der Klammer)

  1. Buch Schuldrecht (§§ 241-853)
    –> Kaufvertrag / anspruchsbegründete Rechte und Pflichten zw. 2 Personen
  2. Buch Sachenrecht (gesetzliche Schuldverhältnisse §§ 854-1296)
    –> unerlaubte Handlung
    –> Deliktsrecht ohne Vertrag
    –> GF ohne Auftrag
    –> Bereicherungsrecht
  3. Buch Familienrecht §§ 1297-1888
    –> Kindschafts-, Adoptions- und das Scheidungsrecht, Pflege
  4. Buch Erbrecht §§ 1922-2385
    –> Erbnachfolge, Verfügung über das Eigentum
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8
Q

Was verstehen Sie unter argumentativer Auslegung?

A

regelt welches Gesetz greift:

  1. wörtliche/grammatikalische Auslegung
  2. historische Auslegung (Präzedenzfälle)
  3. teleologische Auslegung (Sinn & Zweck)
  4. systematische Auslegung (Sinnzusammenhang, wo geregelt - Verfassungs/Europakonform?

Folge: Argumentative Wertung

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9
Q

Was ist der oberste Grundsatz des Privatrechts?

A

Privatautonomie = Vertragsfreiheit

–> Abschlussfreiheit
Ausnahme:
§826 Sittenwidrigkeit Kontrahierungszwang (Kartellrecht zum Schutz der Grundversorgung)

–> Inhalts- und Gestaltungsfreiheit
Ausnahme:
§134 gesetzliches Verbot
§138 wucherähnliches Geschäft
§ 817 Verstoß gg. gute Sitten

–> Formfreiheit
Ausnahme:
gesetzlich vorgeschriebene Form (§766 Schrift, §311b not. Beurkundung, Beglaubigung)
Beispiele: Auflassung, Kündigung, Bürgschaft, Patronat, Erbvertrag, Ehevertrag)

–> Beendigungsfreiheit
durch: Erfüllung, Rücktritt, Kündigung, Aufhebungsvertrag bei Dauerschuldverhältnissen

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10
Q

Grenzen der Vertragsfreiheit

A

Zwingendes Recht
(= NICHT dispositives - abdingbares)
Verbot von Abänderung oder Ausschluss

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11
Q

Anspruchsprüfung (Was enthält die Anspruchsgrundlage. Subsumtionsfrage)

A

Wer (Anspruchsberechtigter)
Von wem (Anspruchsgegner)
Was (Anspruchsinhalt)
Woraus (Anspruchsgrundlage)

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12
Q

Anspruchsgrundlagen

A
  1. Vertragliche Ansprüche (§433 Kauf, §535 Miete, §611 Dienstvertrag, §631 Werkvertrag)
  2. Quasivertragliche Ansprüche (vertragsähnliche Verbindungen, GF ohne Auftrag)
  3. Dingliche Ansprüche (Besitz -tatsächliche Gewalt über die Sache - Herausgabe §985)
  4. Bereicherungsrechtliche Ansprüche §812 (1) Herausgabeanspruch ungerechtfertigte Bereicherung)
  5. Deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlung Bsp. Verletzung von Eigentum o. Schutzgesetz §823+826+829)
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