Grundlagen Flashcards
Staatsgewalt Vertragsfreiheit Anspruchsprüfung Urteilsstil Gutachtenstil
Was bedeutet Gewaltenteilung und welche Staatsgewalten gibt es?
Prinzipien der Demokratie
im Grundgesetz verankert
gesetzgebende Legislative (Parlament, Bundestag)
Recht sprechende Judikative (Gerichte, Bundes- und Landesgerichte)
vollziehende Exekutive (Regierung und Verwaltung, Bundesregierung)
–> sollen sich gegenseitig kontrollieren und staatl. Macht begrenzen
Was verstehen Sie unter Verfassungsgerichtsbarkeit?
Verfassungsgerichtsbarkeit
- Bundesverwaltungsgericht in Karlsruhe (oberstes Gericht der BRD)
–> 8 Richter in 2 Senaten
–> exponierte Stellung zur Wahrung des Grundgesetzes
–> entscheiden in Gerichtsverfahren über Verfassungsbeschwerden, Bund-Länderstreit)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- Zivilgerichtsbarkeit) außerdem:
–> Bundesgerichrtshof Karlsruhe Senat durch 5 Berufsrichter / reine Revisionsinstanz
–> Kammergericht (Berlin) + Bayrisches Oberlandesgericht
–> Landgericht
–> Amtsgericht
Europäische Gerichte
–> Erster Instanz
–> Europäische Gerichtshof Luxemburg
Was verstehen Sie unter Fachgerichtsbarkeit?
Fachgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtbarkeit (Bundes- Oberverwaltungs-, Verwaltungsgericht)
Sozialgerichtsbarkeit in Kassel (Bundes-Landessozial- Sozialgericht)
Finanzgerichtsbarkeit (Bundesfinanzhof (BFH) / Landesfinanzgericht)
Arbeitsgerichtbarkeit in Erfurt (Bundes- Landes- und Arbeitsgericht)
Was verstehen Sie unter Schiedsgericht?
Nicht staatliche Gerichte
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist ein juristisches Mittel zur Streitbeilegung im Rahmen von Schiedsverfahren. Bei Schiedsgerichten handelt es sich um nicht-staatliche Gerichte, die allein aufgrund einer Abrede der jeweiligen Streitparteien zusammentreten und als Schiedssprüche bezeichnete Urteile bsp. Vertrag
Was verstehen Sie unter Normenhierarchie?
Europarecht
Verfassungsrecht = Grundgesetz
(Einfaches) Bundesrecht = HGB BGB
Landesrecht = Recht eines Bundeslands
unteres Recht darf oberes Recht nicht brechen
Grenzen Sie Privates- Sonderprivatrecht von Öffentlichem Recht ab
Öffentliches Recht ist im Verfassungs, Verwaltungs und Strafrecht geregelt
–> bestimmt Verhältnis staatlicher Institutionen untereinander
–> regelt Verhältnis zwischen dem Staat (Träger der öffentlichen Gewalt) und einzelnen Bürgern (Privatrechtssubjekten)
–> dient der Staatserhaltung
Privatrecht ist im BGB und HGB geregelt
–> geht von Grundsatz der Privatautonomie und der Freiheit des Willens aus
–> bestimmt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Rechtssubjekten
–> regelt die Beziehungen natürlicher und juristischer Personen unter- und zueinander und weiterhin die Beziehungen zu Sachen sowie die Relationen der Sachen untereinander
Sonderprivatrecht ist im HGB, GmbHG, AktG
Schildern Sie den Aufbau des BGB
Der Allgemeine Teil des BGB schwebt über den speziellen Gesetzen (vor der Klammer)
- Buch Schuldrecht (§§ 241-853)
–> Kaufvertrag / anspruchsbegründete Rechte und Pflichten zw. 2 Personen - Buch Sachenrecht (gesetzliche Schuldverhältnisse §§ 854-1296)
–> unerlaubte Handlung
–> Deliktsrecht ohne Vertrag
–> GF ohne Auftrag
–> Bereicherungsrecht - Buch Familienrecht §§ 1297-1888
–> Kindschafts-, Adoptions- und das Scheidungsrecht, Pflege - Buch Erbrecht §§ 1922-2385
–> Erbnachfolge, Verfügung über das Eigentum
Was verstehen Sie unter argumentativer Auslegung?
regelt welches Gesetz greift:
- wörtliche/grammatikalische Auslegung
- historische Auslegung (Präzedenzfälle)
- teleologische Auslegung (Sinn & Zweck)
- systematische Auslegung (Sinnzusammenhang, wo geregelt - Verfassungs/Europakonform?
Folge: Argumentative Wertung
Was ist der oberste Grundsatz des Privatrechts?
Privatautonomie = Vertragsfreiheit
–> Abschlussfreiheit
Ausnahme:
§826 Sittenwidrigkeit Kontrahierungszwang (Kartellrecht zum Schutz der Grundversorgung)
–> Inhalts- und Gestaltungsfreiheit
Ausnahme:
§134 gesetzliches Verbot
§138 wucherähnliches Geschäft
§ 817 Verstoß gg. gute Sitten
–> Formfreiheit
Ausnahme:
gesetzlich vorgeschriebene Form (§766 Schrift, §311b not. Beurkundung, Beglaubigung)
Beispiele: Auflassung, Kündigung, Bürgschaft, Patronat, Erbvertrag, Ehevertrag)
–> Beendigungsfreiheit
durch: Erfüllung, Rücktritt, Kündigung, Aufhebungsvertrag bei Dauerschuldverhältnissen
Grenzen der Vertragsfreiheit
Zwingendes Recht
(= NICHT dispositives - abdingbares)
Verbot von Abänderung oder Ausschluss
Anspruchsprüfung (Was enthält die Anspruchsgrundlage. Subsumtionsfrage)
Wer (Anspruchsberechtigter)
Von wem (Anspruchsgegner)
Was (Anspruchsinhalt)
Woraus (Anspruchsgrundlage)
Anspruchsgrundlagen
- Vertragliche Ansprüche (§433 Kauf, §535 Miete, §611 Dienstvertrag, §631 Werkvertrag)
- Quasivertragliche Ansprüche (vertragsähnliche Verbindungen, GF ohne Auftrag)
- Dingliche Ansprüche (Besitz -tatsächliche Gewalt über die Sache - Herausgabe §985)
- Bereicherungsrechtliche Ansprüche §812 (1) Herausgabeanspruch ungerechtfertigte Bereicherung)
- Deliktische Ansprüche (unerlaubte Handlung Bsp. Verletzung von Eigentum o. Schutzgesetz §823+826+829)