Arbeitsrecht Flashcards

Arbeitsvertrag freier Dienstvertrag Rechtsquellen des Arbeitsrechts Pflichten der Parteien Beendigung des AV Kündigungsschutz Betriebsübergang

1
Q

Nenne die Rechtsquellen des Arbeitsrechts

A

Gesetz
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag (Direktionsrecht, betriebl. Übung)
arbeitsrechtl. Gleichbehandlungsgrundsatz

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2
Q

Pflichten der AN

A

Hauptpflichten
Arbeitsleistung nach Weisung

Nebenpflichten
Treue-/Rücksichtnahme
Anzeigepflichten
Wettbewerbsverbot

Verstoß
Haftung

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3
Q

Pflichten der AG

A

Hauptpflichten
Vergütung gegen Arbeit (Ausnahme: Urlaub, Krankheit, Annahmeverzug, Betriebsrisiko)

Nebenpflichten
Fürsorgepflicht

Verstoß
Haftung

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4
Q

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

A

Befristung
Kündigung (ordentlich oder außerordentlich §626)
Urteil
Aufhebungsvertrag
Anfechtung (Fälschung Staatsexamen)

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5
Q

Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht

A

Kündigung
Klageerhebung
Terminierung Zustellung Ladung
Gütetermin
Vorbereitende Schriftsätze
Kammertermin
Urteil
Berufung (Landesarbeitsgericht)
Revision (Bundesarbeitsgericht)

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6
Q

Wie wirkt Kündigungsschutz?

A

▪ Nach dem KSchG
▪ Arbeitsverhältnis besteht mindestens 6 Monate (Wartezeit)
▪ In der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (Altfälle: mehr als 5);
Teilzeitarbeitnehmer zählen je nach Arbeitszeit als 0,5 oder 0,75

▪ Im Kleinbetrieb bzw. in der Probezeit
▪ Nur sehr eingeschränkter Kündigungsschutz
▪ § 242 BGB (Treu und Glauben)
▪ § 612a BGB (Maßregelungsverbot)

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7
Q

Der Betriebsübergang nach §613a (1) S. 1

A

„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“

Folge: Erwerber übernimmt ohne sein Zutun und ggf. gegen seinen Willen
die Arbeitnehmer des Veräußerers

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8
Q

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs (2)

A

2) Durch Rechtsgeschäft
▪ Sehr weit auszulegen; Inhalt des Rechtsgeschäfts ist die
Übertragung der Leitungsmacht
▪ Z.B. Kauf, Schenkung, Vermietung, Verpachtung (auch
Pächterwechsel), Kombination mehrerer Vertragstypen; Outsourcing
▪ Auch bei Beendigung eines Rechtsgeschäfts (sog.
„Betriebsübergang rückwärts“, z.B. bei Insourcing)
▪ Rechtl. Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht maßgeblich
▪ Bei Umwandlungen nach dem UmwG

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9
Q

Folgen eines Betriebsübergangs

A

▪ Haftungsverteilung zwischen Erwerber und Veräußerer
▪ Erwerber haftet ab dem Zeitpunkt des Übergangs für alle
Verbindlichkeiten, auch rückständige
▪ Veräußerer haftet für alle Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden
sind und fällig wurden
▪ Veräußerer haftet gesamtschuldnerisch mit Erwerber für solche
Ansprüche, die (zumindest teilweise, z.B. Weihnachtsgeld) vor dem
Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig
werden, jedoch nur anteilig
▪ Im Innenverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer sind
abweichende Regelungen zulässig

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