Arbeitsrecht Flashcards
Arbeitsvertrag freier Dienstvertrag Rechtsquellen des Arbeitsrechts Pflichten der Parteien Beendigung des AV Kündigungsschutz Betriebsübergang
Nenne die Rechtsquellen des Arbeitsrechts
Gesetz
Tarifvertrag
Betriebsvereinbarung
Arbeitsvertrag (Direktionsrecht, betriebl. Übung)
arbeitsrechtl. Gleichbehandlungsgrundsatz
Pflichten der AN
Hauptpflichten
Arbeitsleistung nach Weisung
Nebenpflichten
Treue-/Rücksichtnahme
Anzeigepflichten
Wettbewerbsverbot
Verstoß
Haftung
Pflichten der AG
Hauptpflichten
Vergütung gegen Arbeit (Ausnahme: Urlaub, Krankheit, Annahmeverzug, Betriebsrisiko)
Nebenpflichten
Fürsorgepflicht
Verstoß
Haftung
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Befristung
Kündigung (ordentlich oder außerordentlich §626)
Urteil
Aufhebungsvertrag
Anfechtung (Fälschung Staatsexamen)
Ablauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht
Kündigung
Klageerhebung
Terminierung Zustellung Ladung
Gütetermin
Vorbereitende Schriftsätze
Kammertermin
Urteil
Berufung (Landesarbeitsgericht)
Revision (Bundesarbeitsgericht)
Wie wirkt Kündigungsschutz?
▪ Nach dem KSchG
▪ Arbeitsverhältnis besteht mindestens 6 Monate (Wartezeit)
▪ In der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer (Altfälle: mehr als 5);
Teilzeitarbeitnehmer zählen je nach Arbeitszeit als 0,5 oder 0,75
▪ Im Kleinbetrieb bzw. in der Probezeit
▪ Nur sehr eingeschränkter Kündigungsschutz
▪ § 242 BGB (Treu und Glauben)
▪ § 612a BGB (Maßregelungsverbot)
Der Betriebsübergang nach §613a (1) S. 1
„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein.“
Folge: Erwerber übernimmt ohne sein Zutun und ggf. gegen seinen Willen
die Arbeitnehmer des Veräußerers
Voraussetzungen eines Betriebsübergangs (2)
2) Durch Rechtsgeschäft
▪ Sehr weit auszulegen; Inhalt des Rechtsgeschäfts ist die
Übertragung der Leitungsmacht
▪ Z.B. Kauf, Schenkung, Vermietung, Verpachtung (auch
Pächterwechsel), Kombination mehrerer Vertragstypen; Outsourcing
▪ Auch bei Beendigung eines Rechtsgeschäfts (sog.
„Betriebsübergang rückwärts“, z.B. bei Insourcing)
▪ Rechtl. Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht maßgeblich
▪ Bei Umwandlungen nach dem UmwG
Folgen eines Betriebsübergangs
▪ Haftungsverteilung zwischen Erwerber und Veräußerer
▪ Erwerber haftet ab dem Zeitpunkt des Übergangs für alle
Verbindlichkeiten, auch rückständige
▪ Veräußerer haftet für alle Ansprüche, die vor dem Übergang entstanden
sind und fällig wurden
▪ Veräußerer haftet gesamtschuldnerisch mit Erwerber für solche
Ansprüche, die (zumindest teilweise, z.B. Weihnachtsgeld) vor dem
Übergang entstanden sind und binnen eines Jahres danach fällig
werden, jedoch nur anteilig
▪ Im Innenverhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer sind
abweichende Regelungen zulässig