BGB Allgemeiner Teil Flashcards
Rechtsgeschäft Trennungs- und Abstraktionsprinzip Rechts- Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen Form- und Störung Stellvertretung Botenschaft Insichgeschäft Anfechtung Verjährung
Was ist das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft?
Grundlage für das Verfügungsgeschäft
–> RG durch das eine Person ggü. einer anderen eine Pflicht übernimmt (Anspruch entsteht)
Was ist das (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäft?
Erfüllung eines Verprlichtungsgeschäfts
RG, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird
Trennungs- und Abstraktionsprinzip
- strenge TRENNUNG von schuldrechtlichem Verpflichtungs- und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft
- rechtliche Unabhängigkeit voneinander
Unwirksamkeit des einen führt nicht zur Unwirksamkeit des anderen
Durchbrechung des Abstraktionsprinzips
- Bedingungszusammenhang §158
–> die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist Bedingung des Verfügungsgeschäfts
§ Sicherung an einer Sache durch bedingte Zahlung (Vorbehalt) - Fehleridentität (Mangel in beiden RG)
–> Geschäftsunfähiger (arglistige Täuschung bei Einigung & Übergabe) - Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheit §139
–> Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind Teile eines einheitlichen RG, nach Parteiwillen ist davon auszugehen, dass beide Teile nichtig sein sollen
Was ist eine juristische Person?
Fiktionaler Träger von Rechten und Pflichten (durch Eintragung und Löschung)
1. Privatrechtlich (AG, GmbH, SE)
2. öffentlich-rechtlich (Stiftungen, Körperschaften (Stadt, Land, Gemeinde, Anstalten (öfftl. Rundfunk))
3. Rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG)
Wer kann außerdem Träger von Rechten un Pflichten sein?
Nasciturus (noch zu Geborenwerdende)
Nondum conceptus (vor Einnistung)
Außerdem:
Vermächtnisfähigkeit (Erben späterer Gen)
Grundbuchfähigkeit
Wann beginnt die Geschäftsfähigkeit?
Fähigkeit WE verbindlich abzugeben und entgegenzunehmen
0-7 Geschäftsunfähigkeit
7-18 beschränkte GF
–> besonder Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen
–> mit Einwilligung der Eltern (Aufforderung zur Genehmigung 2 Wochen) §108+177
–> außer nur rechtlich vorteilhaft o. Taschengeld §107 keine wirtschaftliche Betrachtung
Welche Rechtsgeschäfte kennen Sie?
- einseitige
–> empfangsbedürftige WE (Kündigung §542, 568, Vollmacht §167, Anfechtung §119)
–> nicht empfangsbedürftig (Testament §1937) - mehrseitige (Synallagmatischer Vertrag)
–> einseitig verpflichtende (Schenkung §516, Bürgschaft §765, Schuldversprechen §780)
–> mehrseitig verpflichtende (Kaufvertrag etc)
Erkläre den inneren Tatbestand der WE
subjektiver Tatbestand (das Gewollte, NICHT das Erklärte)
–> Handlungswille (NOTWENDIG, sonst nichtig §105 (2) analog)
–> Erklärungsbewusstsein (Anfechtung mgl. §119 (1) 2. Alt. analog + SE §122 analog)
–> Geschäftswille (Anfechtung mgl. §119 (1) 2. Alt. analog + SE §122 analog)
Was ist keine WE?
- Gefälligkeiten (Handlung ohne Rechtsbindungswillen - Autonmitnahme)
- Realakte (tatsächliche Handlung, die Rechtsfolge herbeiführen
–> Verbindung von Sachen = Miteigentum §947, 948 - Invitatio ad offerendum (Einladung Angebot anzunehmen)
Zugang von WE
Zugang nach §130 BGB –> so in den Machtbereich des Emfängers, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen konnte
Also bei Einwurf in den Hausbriefkasten zu geregelten Geschäftszeiten
Wann liegt eine Zugangsstörung vor?
- berechtigte Zugangsverweigerung
- unberechtigte Zugangsvereitelung (Nicht Abholung)
–> arglistig (Fiktion des Zugangs §162 analog)
–> fahrlässig (erneute Zustellung, Fiktion des rechtzeitigen Zugangs)
Welche Formvorschriften kennen Sie?
- Schriftform (§126)
–> Mietvertrag, Bürgschaft, Testament - Elektronische Form (§126a) Signatur
- Textform §126b
–> ohne Unterschrift - Vereinbarte Form (§127)
- Notarielle Beurkundung (§128) Schenkung kennt Heilung)
–> Grundstückskaufvertrag, Ehevertrag, Erbverzicht - Öffentliche Beglaubigung (§129)
–> BEI MANGEL: Nichtigkeit §125
Nennen Sie Voraussetzung, Rechtsfolgen und Zulässigkeit der Stellvertretung
- Vertreter gibt eigene WE ab
- im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) §164 (1) S. 1
- handelt mit wirksamer Vertretungsmacht
–> Entscheidungsspielraum
–> muss min. beschränkt geschäftsfähig sein §165
Folge: RG wirkt für und gegen den VERTRETENEN
NICHT bei: Realakten, höchstpersönlichen RG
Grenzen Sie den Vertreter vom Boten ab
Bote
überbringt fremde WE
hat keinen Entscheidungsspielraum
kann auch geschäftsunfähig sein