BGB Allgemeiner Teil Flashcards

Rechtsgeschäft Trennungs- und Abstraktionsprinzip Rechts- Geschäftsfähigkeit Willenserklärungen Form- und Störung Stellvertretung Botenschaft Insichgeschäft Anfechtung Verjährung

1
Q

Was ist das (schuldrechtliche) Verpflichtungsgeschäft?

A

Grundlage für das Verfügungsgeschäft
–> RG durch das eine Person ggü. einer anderen eine Pflicht übernimmt (Anspruch entsteht)

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2
Q

Was ist das (sachenrechtliche) Verfügungsgeschäft?

A

Erfüllung eines Verprlichtungsgeschäfts
RG, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird

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3
Q

Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A
  1. strenge TRENNUNG von schuldrechtlichem Verpflichtungs- und sachenrechtlichem Verfügungsgeschäft
  2. rechtliche Unabhängigkeit voneinander
    Unwirksamkeit des einen führt nicht zur Unwirksamkeit des anderen
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4
Q

Durchbrechung des Abstraktionsprinzips

A
  1. Bedingungszusammenhang §158
    –> die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts ist Bedingung des Verfügungsgeschäfts
    § Sicherung an einer Sache durch bedingte Zahlung (Vorbehalt)
  2. Fehleridentität (Mangel in beiden RG)
    –> Geschäftsunfähiger (arglistige Täuschung bei Einigung & Übergabe)
  3. Teilnichtigkeit bei Geschäftseinheit §139
    –> Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft sind Teile eines einheitlichen RG, nach Parteiwillen ist davon auszugehen, dass beide Teile nichtig sein sollen
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5
Q

Was ist eine juristische Person?

A

Fiktionaler Träger von Rechten und Pflichten (durch Eintragung und Löschung)
1. Privatrechtlich (AG, GmbH, SE)
2. öffentlich-rechtlich (Stiftungen, Körperschaften (Stadt, Land, Gemeinde, Anstalten (öfftl. Rundfunk))
3. Rechtsfähige Personengesellschaften (OHG, KG)

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6
Q

Wer kann außerdem Träger von Rechten un Pflichten sein?

A

Nasciturus (noch zu Geborenwerdende)
Nondum conceptus (vor Einnistung)

Außerdem:
Vermächtnisfähigkeit (Erben späterer Gen)
Grundbuchfähigkeit

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7
Q

Wann beginnt die Geschäftsfähigkeit?

A

Fähigkeit WE verbindlich abzugeben und entgegenzunehmen
0-7 Geschäftsunfähigkeit
7-18 beschränkte GF

–> besonder Schutzbedürftigkeit von Minderjährigen
–> mit Einwilligung der Eltern (Aufforderung zur Genehmigung 2 Wochen) §108+177
–> außer nur rechtlich vorteilhaft o. Taschengeld §107 keine wirtschaftliche Betrachtung

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8
Q

Welche Rechtsgeschäfte kennen Sie?

A
  1. einseitige
    –> empfangsbedürftige WE (Kündigung §542, 568, Vollmacht §167, Anfechtung §119)
    –> nicht empfangsbedürftig (Testament §1937)
  2. mehrseitige (Synallagmatischer Vertrag)
    –> einseitig verpflichtende (Schenkung §516, Bürgschaft §765, Schuldversprechen §780)
    –> mehrseitig verpflichtende (Kaufvertrag etc)
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9
Q

Erkläre den inneren Tatbestand der WE

A

subjektiver Tatbestand (das Gewollte, NICHT das Erklärte)

–> Handlungswille (NOTWENDIG, sonst nichtig §105 (2) analog)

–> Erklärungsbewusstsein (Anfechtung mgl. §119 (1) 2. Alt. analog + SE §122 analog)
–> Geschäftswille (Anfechtung mgl. §119 (1) 2. Alt. analog + SE §122 analog)

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10
Q

Was ist keine WE?

A
  1. Gefälligkeiten (Handlung ohne Rechtsbindungswillen - Autonmitnahme)
  2. Realakte (tatsächliche Handlung, die Rechtsfolge herbeiführen
    –> Verbindung von Sachen = Miteigentum §947, 948
  3. Invitatio ad offerendum (Einladung Angebot anzunehmen)
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11
Q

Zugang von WE

A

Zugang nach §130 BGB –> so in den Machtbereich des Emfängers, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen konnte
Also bei Einwurf in den Hausbriefkasten zu geregelten Geschäftszeiten

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12
Q

Wann liegt eine Zugangsstörung vor?

A
  1. berechtigte Zugangsverweigerung
  2. unberechtigte Zugangsvereitelung (Nicht Abholung)
    –> arglistig (Fiktion des Zugangs §162 analog)
    –> fahrlässig (erneute Zustellung, Fiktion des rechtzeitigen Zugangs)
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13
Q

Welche Formvorschriften kennen Sie?

A
  1. Schriftform (§126)
    –> Mietvertrag, Bürgschaft, Testament
  2. Elektronische Form (§126a) Signatur
  3. Textform §126b
    –> ohne Unterschrift
  4. Vereinbarte Form (§127)
  5. Notarielle Beurkundung (§128) Schenkung kennt Heilung)
    –> Grundstückskaufvertrag, Ehevertrag, Erbverzicht
  6. Öffentliche Beglaubigung (§129)

–> BEI MANGEL: Nichtigkeit §125

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14
Q

Nennen Sie Voraussetzung, Rechtsfolgen und Zulässigkeit der Stellvertretung

A
  1. Vertreter gibt eigene WE ab
  2. im fremden Namen (Offenkundigkeitsprinzip) §164 (1) S. 1
  3. handelt mit wirksamer Vertretungsmacht

–> Entscheidungsspielraum
–> muss min. beschränkt geschäftsfähig sein §165

Folge: RG wirkt für und gegen den VERTRETENEN

NICHT bei: Realakten, höchstpersönlichen RG

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15
Q

Grenzen Sie den Vertreter vom Boten ab

A

Bote
überbringt fremde WE
hat keinen Entscheidungsspielraum
kann auch geschäftsunfähig sein

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16
Q

Nenne Ausnahmen des Offenkundigkeitsprinzip

A

A. Bargeschäfte des täglichen Lebens (Brötchen)
B. schuldrechtliche Ehegattenverpflichtung §1357
C. Unternehmensbezogene Geschäfte (Angestellter)

17
Q

Nenne 3 rechtliche Grundlagen der Vertretungsmacht

A

A. durch Rechtsschein
–> Anscheinsvollmacht (fahlässige Unkenntnis + Möglichkeit der Verhinderung)
–> Duldungsvollmacht (GF kennt und duldet Geschäfte von MA)

B. per Gesetz
–> Eltern für ihre Kinder §1626 + §1629
–> Betreuer §1823
–> Ehepartner im Rahmen der Schlüsselgewalt §1357
–> GF §35 GmbHG
–> Vorstand §78 AktG

C. per Vollmacht - Erteilung durch Erklärung ggü. …
–> dem Dritten (Außenvollmacht) § 167
–> dem zu Bevollmächtigen (Innenvollmacht) §167

18
Q

Welches Wissen ist bei der Handlung des Vertreters maßgeblich für das RG?

A

§166 BGB
–> grds. Wissen des Vertreters
–> Ausnahme: Weisung des Vertretenen

19
Q

Was ist ein Insichgeschäft und welche Folgen ergeben sich?

A

Ein Geschäft wird durch Vollmacht mit sich im eigenen (Selbstkontrahieren) oder mit sich als Vertreter eines Dritten (Mehrvertretung) geschlossen

Folge:
schwebend unwirksam §177 BGB

Ausnahmen:
Gestattung durch Gesetz
Erfüllung von Verb.
lediglich rechtlicher Vorteil

20
Q

Nenne die Folgen der Vertretung ohne Vertretungsmacht

A

A. schwebende Unwirksamkeit des Vertrages §177
B. bei Nichgenehmigung kann Geschäftspartner verlangen:
–> Erfüllung
–> SE
aber: Haftungsbeschränkung bei Unkenntnis des Vertreters

21
Q

Welche Formen des Missbrauchs der Vertretungsmacht gibt es?

A

A. Kollusion
Vertreter und Vertragspartner handeln bewusst zum Nachteil

Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit §138

B. Evidenz
offensichtlicher Missbrauch durch den Vertreter

Möglichkeit zur Arglisteinrede §242 des Vertretenen

22
Q

Nenne die Voraussetzungen und Folgen für eine Anfechtung

A
  1. Anfechtungsgrund (aber: Vertragstreue)
  2. Anfechtungserklärung (empfangsbedürftige WE)
  3. Anfechtungsfrist

Folge: Nichtigkeit der WE ex tunc

23
Q

Nenne alle Anfechtungsgründe

A
  1. Erklärungsirrtum (wollte keine Erklärung abgeben, versprechen) §119
  2. Inhaltsirrtum (Bedeutung war nicht bewusst) §119
  3. Eigenschaftsirrtum (verkehrswesentliche Eigenschaften der Sache jedoch nicht der Preis - wertbildender Faktor) §119
  4. falsche Übermittlung §120
  5. widerrechtliche Drohung §123
  6. arglistige Täuschung §123

–> Das subjektiv Gewollte weicht vom objektiv Erklärten ab

24
Q

Was ist eine arglistige Täuschung?

A

vorsätzliches Vorspielung falscher Tatsachen

25
Q

Was ist eine widerrechtliche Drohung?

A

wiederrechtliches Inaussichtstellen eines künftigen Übels

26
Q

Welche Arten der Rechtswidrigkeit kennen Sie?

A
  1. des Mittels (Drohung mit Straftat)
  2. des Zwecks (Veranlassung zur Abgabe sittenwidriger WE)
  3. der Zweck-Mittel-Relation (Drohung mit Strafanzeige wegen Trunkenheitsfahrt, um Anderen zum Abschluss eines Kaufvertrags zu veranlassen)
27
Q

Was ist ein Dissens?

A

zwei WE weichen objektiv voneinander ab §154,155

A. offener Dissens (Parteien wissen über Uneinigkeit - kein Vertrag)
B. verstecker Dissens (Parteien wissen nicht über Uneinigeit
–> Vertrag kommt zustande sofern gewollt, aber…
–> kein Vertrag bei fehlender Einigung über essentiala negotii

28
Q

Welche Besonderheiten gibt es in der Verjährung von Ansprüchen und wo sind sie geregelt?

A

Verjährung ist eine Einrede, die erhoben werden muss, sofern ein Anspruch entstanden und nicht untergegangen ist. Sie dient dem Schutz des Schuldners
Die Bedeutsamkeit des Rechtsgeschäfts zeigt sich in den Verjährungsfristen:

Regelverjährung §195 3 Jahre

Grundstücksrechte §196 10 Jahre

Herausgabe wg. Eigentum
Familien- Erbrecht
festgestellte Ansprüche §197 30 Jahre