Handelsrecht Flashcards
Kaufmann Gewerbe Sonderregeln für Kaufleute Publizität des Handelsregisters Eintragungspflichtige Tatsachen Grundzüge des Firmenordnungsrechts Prokura Handlungsvollmacht Handelsvertreter Zwingende Vorschriften des Handelsvertreterrechts
Wer ist Kaufmann?
wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB
Was ist ein Handelsgewerbe?
jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB
Was ist ein Gewerbe?
jede
▪ auf Dauer angelegte (nicht einmalig)
▪ selbstständige (nicht Angestellt)
▪ mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte (soziale Tätigkeit ausgeschlosse)
▪ zulässige Tätigkeit (keine Schwarzarbeit)
▪ unter Ausschluss
▪ der freiberuflichen Tätigkeit und (EStG, PartGG)
▪ der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens.
Nenne Art und Umfang des kaufmännischen Geschäftsbetriebs
Art :
▪ Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen
▪ Inanspruchnahme und Gewährung von Kreditoder Teilzahlungen
▪ Geschäftsbeziehungen
Umfang:
▪ Umsatzvolumen
▪ Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
▪ Anzahl und Funktion der Beschäftigten
▪ Anzahl und Größe der Betriebsstätten
Welche Kaufmänner kennen Sie?
Ist- Kaufmann § 1 HGB
Kann-Kaumann §§ 2, 3 HGB
Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB Handelsregister
A Personengesellschaften
B Kapitalgesellschaften
Scheinkaufmann jemand, der vorgibt ein
Kaufmann zu sein
Formkaufmann § 6 HGB durch Rechtsform
Bsp. GmbH da sie immer
ein Handelsgewerbe ist
Nenne die Sonderregeln für Kaufleute
§ 377 HGB:
bei beiderseitigem Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht; andernfalls kein Gewährleistungsanspruch nach §§ 434 ff. BGB
§ 350 HBG:
Formfreiheit, wenn Handelsgeschäft
§ 362 HGB:
Schweigen gilt als Annahme, falls nicht unverzügliche Ablehnung erfolgt
§§ 352 HGB, 288 Abs. 2 BGB:
gesetzlicher Zinssatz: 5% Verzugszinssatz: 9% über Basiszinssatz
Publizität des Handelsregisters
„Negative Publizität“ § 15 Abs. 1 HGB
Auf das Schweigen des Handelsregisters darf man sich verlassen
,,Normalfall“ § 15 Abs. 2 HGB
Eingetragene, der Rechtslage entsprechende Tatsachen müssen sich Dritte entgegenhalten lassen
“Positive Publizität” § 15 Abs. 3 HGB
Auf das Reden des Handelsregisters darf man sich verlassen
Eintragungspflichtige Tatsachen
▪ Firma des Kaufmanns (§§ 29, 31 HGB)
▪ Prokura (Erteilen und Erlöschen), § 53 HGB
▪ Gründung einer GmbH/AG (§ 7 GmbHG, § 36 AktG)
▪ Gründung einer OHG/KG (§§ 106, 162 HGB)
▪ Geschäftsführer einer GmbH (§ 39 GmbHG)
▪ Vorstandsmitglieder einer AG (§ 81 AktG)
Grundzüge des Firmenordnungssrechts
▪ Firmenunterscheidbarkeit
= Unterscheidbarkeit von allen am selben Ort bestehenden und eingetragenen Firmen, § 30 HGB
▪ Firmenwahrheit
= keine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, § 18 Abs. 2 HGB
▪ Firmenbeständigkeit
− Firmenfortführung auch bei Namensänderung, § 21 HGB
− Firmenfortführung bei Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen, § 22 HGB
− Firmenfortführung bei Änderung des Gesellschafterbestandes, § 24 HGB
▪ Firmeneinheit
= pro Unternehmen nur eine Firma
▪ Firmenöffentlichkeit
− Pflicht zur Eintragung im Handelsregister, § 29 HGB
− Angaben auf Geschäftsbriefen, §§ 37a, 125a HGB
Prokura §§ 48 ff. HGB
▪ Erteilung nur durch den Kaufmann persönlich und ausdrücklich; nicht übertragbar; jederzeit frei widerrufbar
▪ Einzelprokura oder Gesamtprokura
▪ Umfang der Prokura:
- alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
- Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Prinzipal- und Privatgeschäfte
▪ Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam
Handlungsvollmacht
§§ 54 ff. HGB
▪ Erteilung und Widerruf nach allgemeinen Vorschriften (§§ 167 ff.
BGB); nicht übertragbar
▪ Generalhandlungsvollmacht
▪ Arthandlungsvollmacht
▪ Spezialhandlungsvollmacht
▪ Beschränkung jeweils auf branchenübliche Geschäfte
▪ Umfang gesetzlich nicht festgelegt
▪ nicht gedeckt: Grundstücksgeschäfte, Wechselgeschäfte, Darlehensaufnahmen, Prozessführung, Prinzipal- und Privatgeschäfte
▪ weitere Beschränkungen im Außenbereich möglich
Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB (1)
= wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut
ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder
in dessen Namen abzuschließen, § 84 Abs. 1 HGB
▪ Anspruch auf Provision, § 87 HGB
▪ Abschluss des Vertrages muss ursächlich auf Tätigkeit des
Handelsvertreters zurückzuführen sein (Mitursächlichkeit genügt)
▪ Fälligkeit mit Ausführung des Vertrages, § 87a Abs. 1 HGB
▪ Provisionshöhe nach Vereinbarung, sonst üblicher Satz, § 87b HGB
▪ Provisionsanspruch für Geschäfte nach Vertragsbeendigung,
§ 87 Abs. 3 HGB
▪ abgeschlossene Verträge, wenn diese überwiegend auf Tätigkeit des
Handelsvertreters zurückzuführen sind und innerhalb angemessener Frist
nach Beendigung abgeschlossen wurden
Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB (2)
▪ Ausgleichsanspruch für künftig entgehende
Vermittlungsprovisionen (§ 89b HGB)
▪ Voraussetzungen:
− erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung
mit von dem Handelsvertreter gewonnenen neuen Kunden
− Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände
der Billigkeit entsprechen
▪ Anspruch entfällt:
− wenn Handelsvertreter gekündigt hat und Unternehmer hierzu keinen
Anlass gegeben hat
− wenn Unternehmer gekündigt hat und Handelsvertreter durch
schuldhaftes Verhalten hierzu Anlass gegeben hat
− wenn aufgrund Vereinbarung ein Dritter in den Handelsvertretervertrag
eintritt
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Zwingende Vorschriften des Handelsvertreterrechts
▪ §§ 84 ff. HGB enthalten zwingende Vorschriften, von denen
vertraglich nicht abgewichen werden darf, wenn Handelsvertreter
seine Tätigkeit innerhalb des EWR ausübt, § 92c Abs. 1 HGB
▪ Ingmar-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 09.11.2000 -
C-381/98):
▪ §§ 84 ff. HGB auch dann anwendbar, wenn Vertrag über
Handelsvertretertätigkeit innerhalb es EWR dem Recht eines Nicht-
EWR-Staats unterliegt
▪ Sinn und Zweck der zugrunde liegenden EG-Richtlinie ist nämlich, den
unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen, so dass diese
Bestimmungen einzuhalten sind, wenn der Sachverhalt einen starken
Gemeinschaftsbezug aufweist.