Erbrecht Flashcards
Erbfolge Gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten Testament Erbvertrag Unternehmensnachfolge
Nenne die Möglichkeiten der Erbfolge und die Haftung
▪ gesetzliche (§§ 1922 ff. BGB)
▪ gewillkürte (§§ 2064 ff. BGB)
Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge:
* mit dem Erbfall gehen alle Rechte (§ 1924 BGB) und Pflichten
(§ 1967 BGB) auf den Erben über
* § 857 BGB für den Besitz
▪ Möglichkeiten zum Ausschluss oder zur Beschränkung der
Erbenhaftung:
* Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB)
* Nachlassverwaltung, -insolvenz (§§ 1975 ff.)
Welche Systeme der gesetzlichen Erbfolge kennen Sie?
Parentelsystem: Erbfolge der Verwandten nach Ordnungen
I. Abkömmlinge (= Kinder, Enkel etc.)
II. Eltern und deren Abkömmlinge (= Geschwister, Neffen, Nichten etc.)
III. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge usw.
Repräsentationssystem:
Nähere Verwandten schließen ihre Abkömmlinge aus
Ab der vierten Ordnung: Gradsystem
Eintrittssystem nach Stämmen: Abkömmlinge treten an die Stelle der zuerst Berufenen → wenn die Eltern des Erblassers nicht mehr leben, erben die Geschwister des Erblassers
Welche Gesetzl. Erbrecht des Ehegatten bestehen?
▪ Erbrechtliche Lösung
§ 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB
Beispiel:
▪ neben Abkömmlingen ¼ = ½
▪ plus ¼ aus § 1371 Abs. 1 BGB
▪ Güterrechtliche Lösung
§ 1371 Abs. 2 (enterbt) oder Abs. 3 (Ausschlagung) BGB
= Zugewinnausgleich + kleiner Pflichtteil
(½ des nicht erhöhten Erbteils)
Pflichtteil §2303 (Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbes)
–> Schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erbengemeinschaft
kleiner Pflichtteil §1371 Abs. 2
Welche Besonderheiten des Testaments kennen Sie? § 1937 BGB
Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)
- Mindestalter 16 Jahre
- keine Geisteskrankheit
Höchstpersönliche Errichtung (§§ 2064 f. BGB)
Ordentliche Testamentsformen
- Eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB)
- Notarielles Testament (§ 2232 BGB)
Nottestamente
- Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB)
- Dreizeugentestament (§ 2250 BGB)
- Seetestament (§ 2251 BGB)
Besonderheiten des Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB
▪ Vertragsmäßige, d.h. mit Bindungswirkung nach § 2289 BGB,
erfolgte Erbeinsetzung bzw. Anordnung von Vermächtnis oder Auflage
▪ Unterschied zum Testament durch nicht mehr freie Widerruflichkeit
aufgrund vertraglicher Bindung, vgl. § 2289 BGB
▪ Lediglich Möglichkeit der Aufhebung durch Vertrag, vgl. § 2290 BGB,
oder Rücktritt bei entsprechendem Vorbehalt, vgl. § 2293 BGB
Klauseln der Unternehmensnachfolge
Nachfolgeklausel
Einfache Nachfolgeklausel
▪ Sondererbfolge
▪ automatisches Einrücken des gesetzlichen oder testamentarischen Erben in die Stellung des Erblassers
Qualifizierte Nachfolgeklausel
▪ Übergang nur auf einen oder einzelne, durch Alter, Ausbildung etc. besonders qualifizierte Erben unter Ausschluss der übrigen
Eintrittsklausel
▪ Ausdrückliche oder stillschweigende Anordnung der Fortsetzung der
Gesellschaft
▪ schuldrechtlicher Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft
Rechtsgeschäftliche Nachfolgeregelung
▪ es bedarf der lebzeitigen Mitwirkung des vorgesehenen Nachfolgers
▪ sonst unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter
Fortsetzungsklausel
▪ Gesellschaft besteht unter den Mitgesellschaftern fort
▪ die Erben werden abgefunden